Das sind ja gleich drei Missverständnisse auf einmal...
Ich werd's nie verstehen: Selbst wenn es die Geschädigten nichts kostet, gehen sie nicht zum Fachmann.. Dabei sind es die in solchen Fällen zu Lasten des Gegners verdienten Honorare, die es dem Anwalt ermöglichen, auch nicht-profitablen Mandate zu bearbeiten, bei denen er zwar draufzahlt, die Mandanten in Notlage aber nicht einfach wegschicken kann..
1. Keine Werkstatt ist gezwungen, zu den Preisvorstellungen eines Gutachters abzurechnen.
2. Die Mehrwertsteuer gehört nur zum ersatzfähigen Schaden, wenn sie tatsächlich anfällt. Abrechnung Gutachtenbasis ohne Reparaturnachweis heißt also ohne Mehrwertsteuer.
3. Der Restwert ist nur für die Berechnung des wirtschaftlichen Totalschadens als Wertobergrenze interessant. Der ideelle Wert wird durch das sog. Integritätsinteresse, auch sog. 130%-Grenze, abgedeckt.
4. Wenn das von der Versicherung ermittelte Angebot seriös wäre, wäre sie nicht vollständig chancenlos. Frage ist, ob Sie bereit ist, die Kosten für ein weiteres Gutachten zu opfern. Klar ist, dass einer der Werte falsch sein muss und das Gutachten zumindest nicht offensichtlich falsch. Du musst nicht ewig auf ein Restwertangebot warten. Solange der Gutachter die Angebotsfrist (zwei Wochen, meine ich sind's) eingehalten hat, ist der von ihm ermittelte Wert richtig und nicht erfolgreich zu erschüttern. Du wärst sonst gezwungen, zugunsten des besten Angebots quasi unbegrenzt auf das fahrbereite Fahrzeug zu verzichten, weil Du nie weißt, ob nicht irgendwann einmal ein noch besseres Angebot kommt.
5. Mit der Übersendung eines Entwurfs einer Klageschrift hören die Bauernfängerei-Versuche der Versicherung meist schlagartig auf. Ab zum Anwalt. Ich kenne da grad einen in Hamburg, der sich über solche Fälle immer riesig freut, aber leider nicht für die Mandatserteilung im Einzelfall werben darf..