Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, das Eigentum an einer Sache zu verschaffen und den Käufer zur Kaufpreiszahlung. Notwendiger Vertragsinhalt: Wer ist Verkäufer, wer Käufer? Was ist der Kaufgegenstand und was der Kaufpreis?. That`s it. Optional: Gewährleistungsausschluss. Bestimmte Form im BGB für den Verkauf beweglicher Sachen nicht vorgesehen, also reicht auch Handschlag. Schriftlich ist aber besser, falls es später Theater (Kaufpreis, Mängel usw) gibt. Auch den KfZ-Brief braucht`s zum Abschluss eines wirksamen KV nicht. Die eigentliche Eigentumsübertragung läuft dann unabhängig von dem zu Grunde liegenden Kaufvertrag (der verpflichtet den Verkäufer nur das zu tun, was jetzt folgt): Bei der Eigentumsübertragung muss der bisherige Eigentümer (oder ein entsprechend Handlungsbevollmächtigter) die Sache an den Erwerber übergeben und beide müssen sich einig sein, dass das Eigentum übergehen soll (Das ist zumindest der Grundfall des Erwerbs, da gibts noch ein paar Varianten, die wir jetzt mal außen vor lassen). Das bedeutet: Sobald der Käufer mit der Vespa vom Hof verschwindet und der Verkäufer lächelnd hinterherwinkt, hat der Käufer üblicherweise das Eigentum erworben, ist also nun neuer Eigentümer. Üblicherweise? Einen Pferdefuß hat die Geschichte: Was ist, wenn die Kaufsache gar nicht dem Veräußerer gehörte, bzw. der Veräußerer vom eigentlichen (Alt-) Eigentümer nicht zum Verkauf ermächtigt gewesen ist? Hier schlagen jetzt zwei Herzen in der Brust des Gesetzgebers: Einerseits will man den Eigentümer vor unfreiwilligem Verlust seines Eigentums, andererseits aber auch das Vertrauen des Erwerbers, der gerade vielleicht ne Menge Kohle in den Asia-Bomber investiert hat, in den Eigentumserwerb schützen. Das Zauberwort heißt: "Gutgläubiger Erwerb". Das Gesetz schützt den alten Eigentümer immer vor unfreiwilligem Verlust der Sache, sprich: wurde der Kaufgegenstand gestohlen, verloren oder ist er sonstig abhanden gekommen, ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich (Ausnahme: öffentliche Versteigerung). In einem Solchen Fall kann der alte (Noch-) Eigentümer die Sache vom Erwerber heraus verlangen. Der wiederum muss schauen, wie er sein Geld vom Verkäufer wiederbekommt. Hat der Eigentümer die Sache freiwillig aus den Händen gegeben (ohne freilich sein Eigentum aufzugeben, also z.B. verliehen) so hält ihn das Gesetz für weniger schutzbedürftig. Im allgemeinen gilt nämlich der Rechtsschein, dass der jenige, der eine Sache in Besitz hat, auch Eigentümer ist. Und wenn ich als Eigentümer die Sache einem Dritten überlasse, schaffe ich genau diesen Rechtsschein beim Dritten. Beim glutäugigen Erwerb wird nun das Vertrauen des Erwerbers in genau diesen vom Eigentümer geschaffenen Rechtsschein geschützt. Das bedeutet, als Käufer darf ich zunächst mal annehmen, dass der Verkäufer, wenn er die Sache in Besitz hat, auch Eigentümer und damit veräußerungsberechtigt ist. Ein Erwerb von dieser (eigentlich nichtberechtigten) Person erfolgt dann auch ohne oder vielleicht sogar gegen den Willen des tatsächlichen Eigentümers. Dieser verliert sein Eigentum und muss dann notfalls schauen, dass er seinen Schaden vom Veräußerer ersetzt bekommt. Aber auch hier sind dem gutgläubigern Erwerb noch zwei Grenzen gesetzt: 1. Der Erwerber wusste, dass er vom Nichtberechtigten erwirbt. Dann ist er natürlich nicht gutgläubig und es findet auch kein Erwerb statt. 2. Dem Erwerber ist infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass der Veräußerer nicht zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen ist. Wenn ich also in einer Situation erwerben will, in der jedem einigermassen vernünftig denkenden Mensch auffallen muss, dass da was faul ist, erwerbe ich auch nicht. Zu diesem Thema gibt`s nun ne riesen Latte an Rechtsprechung; für den Erwerb von Kraftfahrzeugen hat sich herauskristallisiert, dass ich beim Fahrzeugkauf schon erheblich aufpassen muss, wenn da (und jetzt kommt erst) der KfZ-Brief nicht dabei ist. Wenn ich mir dann die Veräußerungsberechtigung nicht anderweitig vom Verkäufer aussagekräftig belegen lasse, brauche ich mich nicht zu wundern, wenn da am Ende der wahre Eigentümer angelaufen kommt... Der KfZ-Brief selbst ist übrigens lediglich eine öffentlich -rechtliche Urkunde, die zur Zulassung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr benötigt wird, und eigentlich mit dem ganzen zivilrechtlichen Jedöns nix zu tun hat. Er wird dort eben lediglich als Indiz für die Veräußerungslegitimation hergenommen. [Klugscheißmodus aus]