1-2 Nebelscheinwerfer sind zulässig in Österreich, auch in Deutschland ist zumindest 1 Nebelscheinwerfer erlaubt. Licht darf gelb oder weiß sein.
Insofern ist es kein Problem. Bei mir könnte es tricky werden, da mein Nebelscheinwerfer keines der üblichen Prüfzeichen hat, lediglich die Typenbezeichnung "F8" (Fog 8) und Hersteller LUMAX. Es ist ein englischer Scheinwerfer aus den 60er Jahren, wie auch mein Fahrzeug. Somit hoffen wir den als historisch mit durchzuwinken, hat beim Scheinwerfergitter ja auch geklappt bei der Lambretta. Bei uns werden die Fahrzeuge ja für den Brief fotografiert, Bilder sind dann da mit drin. Montag oder Dienstag kann ich dann sagen ob es geklappt hat.
Hier mal die gesetrzlichen Bestimmungen:
Österreich:
58 Zusatzbeleuchtung : KFG § 15 (3), (4); KDV §§ 10 ff
An Motorrädern (Klasse L3e) und Motorrädern mit Beiwagen (Klasse L4e) dürfen zusätzlich folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
1 oder 2 Nebelscheinwerfer (Breitstrahler)
1 oder 2 Nebelschlussleuchten
Warnblinkanlagen durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinker)
1 oder 2 nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite
Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein.
Deutschland Stvzo:
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.