Der "Steuer-Blog" dient wohl auch überwiegend der Liebhaberei, oder? Wenn Steuerrecht bloß so einfach wäre. Bitte Voraussetzungen von § 15 EStG (Gewerbebetrieb) und § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) nicht miteinander mischen.
Kurze Antwort: der Gewinn aus der Veräußerung eines Rollers unterliegt dann, und nur dann, nicht der Einkommensteuer, wenn kein Gewerbebetrieb vorliegt und die Anschaffung ein Jahr oder länger vor der der Veräußerung liegt oder bei Veräußerung innerhalb der Jahresfrist der Roller dem täglichen Gebrauch gedient hat oder der Gewinn unterhalb der Freigrenze von 600 Euro (§ 23 Abs. 3 S. 5) EStG gelegen hat.
Wer die Voraussetzungen des Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG - selbständig, nachhaltig, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr, keine Landwirtschaft, keine Vermögensverwaltung) erfüllt, dürfte sich die Frage der Steuerpflicht hier ohnehin nicht ernsthaft stellen. Schwierig ist es nur bei den privaten Veräußerungsgeschäften. Die Einkünfteerzielungsabsicht wird hier gesetzlich (durch die Jahresfrist) vermutet.
Der Einkommensteuer unterliegen: § 2 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb..... und § 2 Nr. 7 EStG Sonstige Einkünfte. Sonstige Einkünfte, § 22 Nr. 2 EStG sind (...) private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG.
Zitat aus einem Fachkommentar zu § 23 EStG:
"Wie alle anderen Einkunftsarten verlangt auch § 23 EStG das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht, die aber wegen der kurzen Behaltensfristen in typisierender Weise objektiviert wird, sodass bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts innerhalb der Frist subjektive Merkmale nicht zu prüfen sind. Andere Wirtschaftsgüter neben Wertpapieren sind alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, z. B. Wertgegenstände , aber auch Gebrauchsgegenstände wie Kfz, Motorroller, Campingwagen, Wohnmobile, Boote, Yachten. Die Finanzverwaltung versagte bisher die Berücksichtigung von Verlusten (unter Abstellen auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht) bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs, da eine Wertsteigerung bei diesen regelmäßig ausgeschlossen und der Verlust der Privatsphäre zuzurechnen ist[1]. Demgegenüber hat der BFH zutreffend alle Wirtschaftsgüter des Privatvermögens unter § 23 EStG subsumiert, da das Gesetz keine Einschränkung vorsieht
Der Gesetzgeber hat "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" nicht definiert, sondern als Beispiel nur Gebrauchtfahrzeuge genannt[3]. Darüber hinaus dürften Wirtschaftsgüter wie Möbel, (Wand-)Teppiche, Bilder und Elektrogeräte gemeint sein. Fraglich ist einerseits die Beurteilung von Sammlungen, wertvollen Antiquitäten, Teppichen oder Gemälden, andererseits die von Tafelsilber oder Meissner Porzellan, das nur an besonderen Festtagen genutzt wird. Der Begriff "täglich" kann nicht im Wortsinn verstanden werden, dass der Gegenstand an 365 Tagen im Jahr gebraucht wird. Auch Pkw werden z. B. bei Urlaub oder Krankheit nicht genutzt, fallen aber unter die Neuregelung. Eine regelmäßige Nutzung dürfte daher ausreichen. Die Nutzung an Fest- und Geburtstagen ist daher eine tägliche Nutzung. Auf den Wert des Gegenstands kann es nicht ankommen, sodass auch wertvolle Gemälde unter die Neuregelung fallen. Antiquitäten, etwa ein Louis XVI-Schreibtisch, der tatsächlich als Schreibtisch genutzt wird, oder antike Stühle und Tische sind Gebrauchsgegenstände. Sammlungen werden regelmäßig nicht zur Nutzung gekauft, auch wenn der Briefmarkensammler regelmäßig neue Marken sortiert oder seine Sammlung anschaut. Im Übrigen dürfte es bei solchen Gegenständen wohl regelmäßig an der Anschaffung und Veräußerung binnen Jahresfrist fehlen."