Da immer wieder nach den Übergangsvorschriften für Oldies gefragt wird und in der aktuellen StVZO keinerlei Angaben zu z.B. Blinkerpflicht erst ab EZ 1962 zu finden sind, wollte ich das aufklären und eine Liste der für uns relevanten Bestimmungen hier anpinnen.
Quelle dafür ist der ADAC Oldtimer-Ratgeber 2020/2021 Seite 133 (Stand 10.01.2020), der auch hier online abzurufen und als pdf downloadbar ist.
Dass man in der StVZO die detaillierten Übergangsvorschriften nicht mehr auffindet, liegt daran:
Übergangsvorschriften für Motorräder (nach Datum EZ sortiert, blauer Text Anmerkung von mir)
zu § 59 StVZO: bei Erstzulassung vor 01.04.1952 --> Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig
zu § 22a StVZO: bei Erstzulassung vor 01.01.1954 --> Keine BAG*-Pflicht für Fahrzeugteile
zu § 22a StVZO: bei Erstzulassung ab 01.01.1954 --> BAG Pflicht für Scheinwerfer mit Fern- und Abblendlicht, Schluss- und Bremsleuchten sowie für Rückstrahler, Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten und Beiwagen (letzteres rückwirkend wieder aufgehoben am 01.08.90)
zu § 22a StVZO: bei Erstzulassung ab 01.01.1961 --> BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht und für Nebelscheinwerfer
zu § 36a StVZO: bei Erstzulassung vor 01.01.1962 --> keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen), hier geht es um Teile, z.B. Kotflügel, die dazu dienen, Schmutz und Wasser, das von dem drehenden Rad hochgeschleudert wird, abzuschirmen.
zu § 38a StVZO: bei Erstzulassung vor 01.01.1962 --> Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (in BW ohne Ausnahme möglich), das bedeutet, der Roller braucht kein Lenkschloss, sondern darf mit Kabelschloss oder sonstwie gesichert werden.
zu § 54 StVZO: bei Erstzulassung ab 01.01.1962 --> Fahrtrichtungsanzeiger erforderlich, also landläufig Blinkerpflicht
zu § 55a StVZO: ab 01.01.1962 --> Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich (keine Ahnung, ob für Roller relevant)
zu § 54 StVZO: vor 01.01.1970 --> Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) hinten auch rot zulässig
zu § 53 StVZO: vor 01.01.1983 --> Bremslicht auch gelb zulässig (ich hab z.B. bei meinem - nicht montierten - VBA-Rücklicht ein gelbes Glas auf dem Bremslicht)
zu § 53 StVZO: vor 22.03.1985 --> Rückstrahler der Kategorie I zulässig (Kategorien beziehen sich auf photometrische Rückstrahlwerte)
zu § 53 StVZO: ab 22.03.1985 --> Rückstrahler der Kategorie IA zulässig (Kategorien beziehen sich auf photometrische Rückstrahlwerte)
zu § 30a StVZO: ab 01.04.1986 --> Einhaltung des Antimanipulationskatalogs für Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträder aus StVZO, d.h. müssen herstellerseiig technische Vorkehrungen gegen eine manipulative Leistungssteigerung aufweisen
zu § 53 StVZO: ab 01.01.1987 --> Rückstrahler nicht an beweglichen Teilen zulässig, an den Lenkerenden bei Fahrzeugen mit ABE/EBE bis zum 16.06.2003 weiterhin zulässig
zu § 49a StVZO: ab 01.01.1988 --> Ausreichende elektrische Versorgung der Scheinwerfer und Signalleuchten erforderlich (nix gefunden, was "ausreichend" bedeutet)
zu § 50 StVZO: vor 01.01.1988 --> Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante < 1000 mm
zu § 50 StVZO: ab 01.08.1988 --> Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante mindestens 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner 1250 mm
zu § 53 StVZO: ab 01.01.1988 --> Bremslicht erforderlich (erstaunlich, dass man zwingend erst ab 1988 ein Bremslicht braucht, Piaggio hat das schon ab 1958 serienmäßig verbaut und vorher gab es das als Zubehör)
zu § 30b StVZO: ab 01.10.1989 --> Berechnung des Hubraums mit pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma
zu § 47 StVZO: ab 01.01.1989 --> Abgasverhalten gem. ECE R40-00 bzw. ECE R47-00 erforderlich
zu § 56 StVZO: ab 01.01.1990 --> Zweiter Rückspiegel erforderlich, wenn bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit größer 100 km/h
zu § 57 StVZO: ab 01.01.1991 --> Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen
zu § 47 StVZO: ab 01.07.1994 --> Abgasverhalten gem. ECE R-40-01, ECE-R40.00 mit Ausnahme bis 30.06.95
zu § 41 StVZO: ab 01.10.1998 --> Bremsanlage muss RL 93/14/EWG entsprechen
zu § 47 StVZO: ab 17.06.1999 --> Abgasverhalten muss RL 97/24/EG für neue Typen mit EG-BE entsprechen, EBE ab 01.10.2000
* BAG = Bauartgenehmigung
Thema Kennzeichengröße:
es besteht für Roller vor EZ 01.07.1958 die Möglichkeit das kleine Leichtkraftrad-Schild zu bekommen, nur wissen das die Sachbearbeiter/-innen bei den Zulassungsstellen oft nicht. Da lohnt es sich, darauf zu drängen, dass die ihre Amtsleitung konsultieren (hat jedenfalls bei mir funktioniert).
Auf verkehrsportal.de gibt es dazu auch ein Topic: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=69708
Thema Tacho:
In der StVZO wird der Tacho(meter) als Geschwindigkeitsmessgerät bezeichnet. Laut § 57 der StVZO gilt:
Quellen dafür, seit wann überhaupt diese Tachopflicht in D gilt, findet man im Internet kaum. Auf http://www.oldtimer-tacho-werkstatt.de/tacho-wissen/
findet man fast ganz unten den Hinweis: "Die allgemeine Tachopflicht wurde 1935 per Gesetz eingeführt. Das heißt, ab da mussten Motorräder ab Werk mit einer Tachometeranlage serienmäßig ausgerüstet sein. In der Zeit davor gab es so etwas meist auf Sonderwunsch."
Das bedeutet, dass man erstmal grundsätzlich um einen Tacho am Roller nicht herum kommt!
In einem älteren Topic wird aber angeführt, dass wohl manche Prüfstellen die Vollabnahme nach §21 auch ohne Tacho erteilen, z.B. bei einer Lampe unten aus Italien, die ja serienmäßig ohne Tacho ausgeliefert wurde. Hier beruft man sich auch darauf, dass ein in einem EU-Land ohne Tacho zugelassen gewesener Roller dann auch in D ohne Tacho zugelassen werden kann.
Ein weiteres Beispiel ist, dass eine ACMA, die im Saarland vor dessen Beitritt zur Bundesrepublik 1957 zugelassen war, auch in D die Zulassung ohne Tacho behält. Dies betrifft m.E. aber höchstens die Vorserie der ACMAs 1951, da auch in Frankreich ab 1952 ein Tacho serienmäßig am Lenker war.
Es mag schon sein, dass es gelegentlich TÜV-Prüfer gibt, die keinen Tacho sehen wollen - was die Zulassungsstelle dazu sagt, steht auf einem anderen Blatt.
Ich kann es zwar nicht belegen, aber ich würde behaupten, dass für die Zulassung in D ein Tacho definitiv obligatorisch ist, wurscht, wo der Roller herkommt und wann er gebaut wurde. Dafür spricht, dass die Tachopflicht in D eingeführt wurde, lange bevor es Vespas oder Lambrettas überhaupt gab, und der gesunde Menschenverstand sagt einem eigentlich auch, dass man bei den herrschenden Geschwindigkeitsbeschränkungen natürlich auch einen Tacho braucht.