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Grübeln statt googlen - Kirmes im Kopf


M210

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Wenn in einem solchen Vertrag aber weder Vertragspartner noch der Kaufgegenstand genannt ist, ist dieser doch wertlos. Gewisse formelle Grundsätze müssen meiner Meinung nach also eingehalten sein. Mündliche Verträge sind möglich, aber ohne Zeugen vor Gericht ebenfalls wertlos. Hier wäre also der formelle Grundsatz der Zeuge, der eingehalten werden muss um einen ordentlichen Kaufvertrag zu haben.

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Da sind wir völlig einer Meinung. Es ist eben nur so, dass es keine gesetzlich geregelten oder verpflichtende formelle Anforderungen an Kaufverträge über Kraftfahrzeuge gibt und man deshalb -wie ich oben schrieb- im eigenen Interesse bei Kauf/Verkauf eines solchen möglichst detaillierte Angaben im Vertrag machen sollte.

Bearbeitet von sidewalksurfer
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Wenn in einem solchen Vertrag aber weder Vertragspartner noch der Kaufgegenstand genannt ist, ist dieser doch wertlos. Gewisse formelle Grundsätze müssen meiner Meinung nach also eingehalten sein. Mündliche Verträge sind möglich, aber ohne Zeugen vor Gericht ebenfalls wertlos. Hier wäre also der formelle Grundsatz der Zeuge, der eingehalten werden muss um einen ordentlichen Kaufvertrag zu haben.

 

Sehe ich genauso.

 

Beim ordentlichen schriftlichen Kaufvertrag muss m.M.n. klar beschrieben werden: Wer was wem zu welchem Preis und unter welchen Bedingungen zu welchem Zeitpunkt verkauft und wessen Eigentum die Ware vor dem Verkauf ist.

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Wie gesagt - inhaltlich stimme ich völlig zu, aber du wirst nirgendwo eine gesetzliche Vorschrift darüber finden, welche Angaben ein Kaufvertrag über ein Kfz enthalten soll/muss/kann.

 

Und die Musterverträge wie z. B. vom ADAC decken zwar mit den darin geforderten Angaben alle möglichen etwaigen Streitpunkte ab, sind aber deshalb nicht zwingend, gleichwohl sinnvoll zu verwenden.

Bearbeitet von sidewalksurfer
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Ich tippe mal, das ist im militärischen Sprachgebrauch entstanden. Stell Dir mal eine Fahrzeugkolonne vor mit Zugmaschinen, die alle jeweils eine Haubitze am Haken haben. Und irgendwo am Ende fährt der Küchensoldat mit seinem Lastwagen und der "Gulaschkanone" am Haken mit. Da liegt die Bezeichnung doch nahe

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Ich fasse zusammen:

Der oft in Auktionen zu lesende Spruch "hab keine Papiere mehr, aber dafür wird ein ordentlicher Kaufvertrag gemacht" ist voll für'n Arsch.

Genausogut hätte man auch sagen können "nix Papier".

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Find ich nicht. Der Satz sagt genau das aus, was er aussagt. Wenns noch nen Brief gibt; reicht auch ne Briefübergabe, denn wer den hat der kann sich als Eigentümer ausweisen. Ohne Brief braucht man dazu den Vertrag.

Das halte ich für eine urban legend.

 

Der Besitz des Briefs macht einen imho nicht automatisch zum Eigentümer.

 

Bsp. Diebstahl oder Täuschung.

 

Habe schon öfter Kfz ohne Vertrag gekauft, mit und ohne Brief.

 

Zeugen dabei und schon spart man sich den Krempel.

 

Ein Kaufvertrag ist ein Kaufvertrag, um ihn rechtskräfitg zu machen müssen gewisse Dinge beachtet werden.

 

Was macht einen ordentlichen Kaufvertrag aus?

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Fass mal ein Gitarrenkabel an der Klinke an, wenn das andere Ende noch im Verstärker steckt. Da kannste die Mikro-Spannungen auch gut hören.

ist nicht das selbe. vom Verstärker aus liegt das Spannung an. Bearbeitet von hiro LRSC
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Ohr auf bahngleis kennst du? selbes prinzip

Nee, anderes Prinzip.

Die Gleise schwingen und bringen die umgebende Luft zum Schwingen. Diese wiederum dein Trommelfell.

 

Beim Reiben am Kopfhöhrerkabel kann das Kabel noch so lange sein, was man am Ende hört ist das Knacken der Membran.

Dafür muss der Stecker nichtmal in Schwingung gebracht werden, dafür reicht leichtes Berühren mit den Fingern.

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Glaub ich nicht.

Meine Erfahrung war bisher, dass das Kabel ewig lang sein darf. Kopfhörer können durch große Lautsprecher erstzt werden. Mit nem Verstärker dazwischen wird das Signal deutlich lauter.

Das hat nix mit Meinung zu tun, das ist Fakt, dass an der Membran keine Schwingung ankommt die durch Bewegung des Klinkensteckers initiiert und durchs Kabel weitergeleitet wird wenn z.B. noch ein Verstärker dazwischen sitzt.

Das ist schlicht unmöglich.

Du kannst deinen Kopfhörer-Klinkenstecker auch gerne im Schraubstock einspannen, sodass eine relevante Bewegung ausgeschlossen werden kann. Das Knacken wird dennoch zu hören sein.

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Der Besitz des Briefs macht einen imho nicht automatisch zum Eigentümer.

Das liebe ich ja am Internet. Hab ich das etwa geschrieben? Mann... 

 

Find ich nicht. Der Satz sagt genau das aus, was er aussagt. Wenns noch nen Brief gibt; reicht auch ne Briefübergabe, denn wer den hat der kann sich als Eigentümer ausweisen. Ohne Brief braucht man dazu den Vertrag.

Entschuldige, dann habe ich dich missverstanden.

Wie war es sonst gemeint?

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Warum sind Duftbäume meistens in getunten Autos?

Tuning: auffallen um jeden Preis. Individuell sein.

Duftbaum: außergewöhnlicher Duft den sonst keiner hat. Auffallen um jeden Preis.

Bei den Amis scheinen diese Duftdosen ab Werk verbaut zu werden.

Persönlich finde ich die Gerüche mehr als ekelhaft. Viel zu synthetisch.

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Der Besitz des Briefes macht Dich automatisch zum Eigentümer. Wozu sonst wäre der denn da?

Das ist Quatsch.

 

In all meinen Fahrzeugbriefen steht wortwörtlich auf Seite 1:

"Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentürmer des Fahrzeugs ausgewiesen."

 

Edith meint: Klar, es ist ein erstes Indiz, aber im Falle von Diebstahl oder Täuschung ist das halt leider auch nix wert.

Daher mein Einwand, dass der Besitz des Briefes im Streitfall alleine nicht ausreicht.

Bearbeitet von PK-HD
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Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, das Eigentum an einer Sache zu verschaffen und den Käufer zur Kaufpreiszahlung.

Notwendiger Vertragsinhalt: Wer ist Verkäufer, wer Käufer? Was ist der Kaufgegenstand und was der Kaufpreis?. That`s it. Optional: Gewährleistungsausschluss. Bestimmte Form im BGB für den Verkauf beweglicher Sachen nicht vorgesehen, also reicht auch Handschlag. Schriftlich ist aber besser, falls es später Theater (Kaufpreis, Mängel usw) gibt. Auch den KfZ-Brief braucht`s zum Abschluss eines wirksamen KV nicht.

 

Die eigentliche Eigentumsübertragung läuft dann unabhängig von dem zu Grunde liegenden Kaufvertrag (der verpflichtet den Verkäufer nur das zu tun, was jetzt folgt):

 

Bei der Eigentumsübertragung muss der bisherige Eigentümer (oder ein entsprechend Handlungsbevollmächtigter) die Sache an den Erwerber übergeben und beide müssen sich einig sein, dass das Eigentum übergehen soll (Das ist zumindest der Grundfall des Erwerbs, da gibts noch ein paar Varianten, die wir jetzt mal außen vor lassen). Das bedeutet: Sobald der Käufer mit der Vespa vom Hof verschwindet und der Verkäufer lächelnd hinterherwinkt, hat der Käufer üblicherweise das Eigentum erworben, ist also nun neuer Eigentümer.

 

Üblicherweise?

 

Einen Pferdefuß hat die Geschichte: Was ist, wenn die Kaufsache gar nicht dem Veräußerer gehörte, bzw. der Veräußerer vom eigentlichen (Alt-) Eigentümer nicht zum Verkauf ermächtigt gewesen ist?

Hier schlagen jetzt  zwei Herzen in der Brust des Gesetzgebers: Einerseits will man den Eigentümer vor unfreiwilligem Verlust seines Eigentums, andererseits aber auch das Vertrauen des Erwerbers, der gerade vielleicht ne Menge Kohle in den Asia-Bomber investiert hat, in den Eigentumserwerb schützen.

 

Das Zauberwort heißt: "Gutgläubiger Erwerb".

 

Das Gesetz schützt den alten Eigentümer immer vor unfreiwilligem Verlust der Sache, sprich: wurde der Kaufgegenstand gestohlen, verloren oder ist er sonstig abhanden gekommen, ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich (Ausnahme: öffentliche Versteigerung). In einem Solchen Fall kann der alte (Noch-) Eigentümer die Sache vom Erwerber heraus verlangen. Der wiederum muss schauen, wie er sein Geld vom Verkäufer wiederbekommt.

 

Hat der Eigentümer die Sache freiwillig aus den Händen gegeben (ohne freilich sein Eigentum aufzugeben, also z.B. verliehen) so hält ihn das Gesetz für weniger schutzbedürftig. Im allgemeinen gilt nämlich der Rechtsschein, dass der jenige, der eine Sache in Besitz hat, auch Eigentümer ist. Und wenn ich als Eigentümer die Sache einem Dritten überlasse, schaffe ich genau diesen Rechtsschein beim Dritten. Beim glutäugigen Erwerb wird nun das Vertrauen des Erwerbers in genau diesen vom Eigentümer geschaffenen Rechtsschein geschützt. Das bedeutet, als Käufer darf ich zunächst mal annehmen, dass der Verkäufer, wenn er die Sache in Besitz hat, auch Eigentümer und damit veräußerungsberechtigt ist. Ein Erwerb von dieser (eigentlich nichtberechtigten) Person erfolgt dann auch ohne oder vielleicht sogar gegen den Willen des tatsächlichen Eigentümers. Dieser verliert sein Eigentum und muss dann notfalls schauen, dass er seinen Schaden vom Veräußerer ersetzt bekommt.

Aber auch hier sind dem gutgläubigern Erwerb noch zwei Grenzen gesetzt:

1. Der Erwerber wusste, dass er vom Nichtberechtigten erwirbt. Dann ist er natürlich nicht gutgläubig und es findet auch kein Erwerb statt.

2. Dem Erwerber ist infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass der Veräußerer nicht zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen ist. Wenn ich also in einer Situation erwerben will, in der jedem einigermassen vernünftig denkenden Mensch auffallen muss, dass da was faul ist, erwerbe ich auch nicht. Zu diesem Thema gibt`s nun ne riesen Latte an Rechtsprechung; für den Erwerb von Kraftfahrzeugen hat sich herauskristallisiert, dass ich beim Fahrzeugkauf schon erheblich aufpassen muss, wenn da (und jetzt kommt erst) der KfZ-Brief nicht dabei ist. Wenn ich mir dann die Veräußerungsberechtigung nicht anderweitig vom Verkäufer aussagekräftig belegen lasse, brauche ich mich nicht zu wundern, wenn da am Ende der wahre Eigentümer angelaufen kommt...

 

Der KfZ-Brief selbst ist übrigens lediglich eine öffentlich -rechtliche Urkunde, die zur Zulassung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr benötigt wird, und eigentlich  mit dem ganzen zivilrechtlichen Jedöns nix zu tun hat. Er wird dort eben lediglich als Indiz für die Veräußerungslegitimation hergenommen.

 

[Klugscheißmodus aus]

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