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München: Zündapp RS50 weiß


JOB

Empfohlene Beiträge

Der Zündapproller einer Freundin von mir wurde heute in MUC Obergiesing in der Bergstraße 15 geklaut.

Der Roller stand vor meiner Garage seit ca. nem halben Jahr auf dem Gehweg. Weiß, optisch super schäbig, mit rot-schwarzer Sitzbank und Einkaufskörbchen im Beinschild. Wurde mit Versicherungsschild gefahren. Das montierte Schild ist von 2007.

Ich dachte zuerst die Bullen hätten ihn einkassiert weil er nicht versichert ist, dem ist jedoch nicht so.

Vielleicht fällt jemandem was auf!

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Das ist halt die Scheiße, wenn die Karre immer an der selben Stelle steht. Irgendein Idiot verliebt sich in das Teil oder denkt die kann er gut verticken und dann wird sie einfach in den Kofferraum geschmissen.

Dann gibt es genug Jungs, die denken, wenn das Versicherungskennzeichen abgelaufen ist, dass die keinem gehört. Vor allem wenn es schon seit über einem Jahr ist, kann die Hemmschwelle wohl bei dem einen oder anderen Vollpfosten sinken.

Die landet 100-Pro in der Bucht oder der Typ fährt sie demnächst selbst.

Das ist mega shit - mein Mitgefühl.

Stellt Eure Kisten lieber in den Keller wenn ihr sie nicht benutzt. Sorry, das hilft Euch jetzt auch nicht mehr.

schon krass...so direkt vor der haustür. :-D
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  • 5 Monate später...

Unglaublich, die Kiste ist wieder aufgetaucht! Jemand wollte den Roller ohne Papiere anmelden und bei der KBA-Nachfrage kam raus daß er als gestohlen gemeldet ist.

Ich nehme an daß der Dieb nicht so blöd war ihn selber anzumelden, daher geh ich davon aus daß die Kiste in der Zwischenzeit weiterverkauft wurde..

Bin mal gespannt wie die Geschichte weitergeht. Der jetzige "Besitzer" fordert nämlich das Geld zurück das er in der Zwischenzeit (angeblich gutgläubig) in den Roller investiert hat.

Kennt da jemand die Rechtslage? Im Prinzip wurden unaufgefordert Arbeiten am Besitz meiner Freundin ausgeführt; kann nach meiner Logik nicht sein daß sie das zahlen soll, selbst wenn sie davon profitiert. Wenn jemand ungefragt mein Haus neu streicht kann er hinterher auch nicht nen Lohn für die Arbeit einfordern. Oder seh ich das falsch?

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Unglaublich, die Kiste ist wieder aufgetaucht! Jemand wollte den Roller ohne Papiere anmelden und bei der KBA-Nachfrage kam raus daß er als gestohlen gemeldet ist.

Ich nehme an daß der Dieb nicht so blöd war ihn selber anzumelden, daher geh ich davon aus daß die Kiste in der Zwischenzeit weiterverkauft wurde..

Bin mal gespannt wie die Geschichte weitergeht. Der jetzige "Besitzer" fordert nämlich das Geld zurück das er in der Zwischenzeit (angeblich gutgläubig) in den Roller investiert hat.

Kennt da jemand die Rechtslage? Im Prinzip wurden unaufgefordert Arbeiten am Besitz meiner Freundin ausgeführt; kann nach meiner Logik nicht sein daß sie das zahlen soll, selbst wenn sie davon profitiert. Wenn jemand ungefragt mein Haus neu streicht kann er hinterher auch nicht nen Lohn für die Arbeit einfordern. Oder seh ich das falsch?

Siehst Du m.E. richtig. Der Kollege hat Hehlerware gekauft. Empfehle aber wie immer eine kurze Rechtsberatung auf Kosten der Rechtsschutz bzw. beim ADAC. :-D

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War mal vor 2-3 Ausgaben in der Autobild-Klassik ein identischer Fall beschrieben.

Da hat auch jemand eine alte S-Klasse gutgläubig gekauft und dann restauriert. War im Endeffekt auch gestohlen und der Typ sass auf seinen Restaurationskosten. Evt hab ich die noch...schau heut abend mal nach...

War Autobild-Klassik 1/2009...grad mal gegoogelt

Bearbeitet von gattinator
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Klugscheißmodus an:

Die Aussagen meiner Vorredner sind so nicht ganz zutreffend: gemäß § 994 Abs. 1 BGB kann er Ersatz notwendiger Verwendungen vom Eigentümer, also von dir, verlangen. Darunter fallen meines Wissens solche Aufwendungen, die dem Erhalt der Sache dienen, also z.B. Reparaturen, um den Roller auf der Straße und verkehrstüchtig zu halten.

Das alles gilt aber nur, wenn er bei Erwerb des Rollers gutgläubig war. Ansonsten ist das ein wenig komplizierter.

Klugscheißmodus aus.

Klassen, dass du den Roller wieder hast :-D

Edith: wenns hart auf hart kommt: ANWALT!

Bearbeitet von vespapaulianer
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Wenn man hinreichend patinösen Grundzustand vorraussetzt und diesen als "erhaltenswert" im Sinne der damit verbundenen einmaligen Anschauung technischen Kulturgutes definiert, liegt bei der angeblichen "Sacherhaltung" durch Restauration womöglich faktisch Sachbeschädigung vor. ( :-D ) Die wirtschaftliche Bestimmung des Nießbrauchs und damit der wesentlichen Eigenschaften einer zu erhaltenden Sacheigenschaft liegen ja nun bitte in der subjektiven Perspektive der jeweiligen Partei und nicht in der "eigenständigen Sache". Für mich ein klarer Fall: Die Restaurateuse muß zahlen. ( :-D )

:-D

Bearbeitet von Lacknase
Hinweise auf Ironie-Angebot eingebaut.
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allen zum Trotz muss der Käufer sich versichern,

dass der Roller rechtmässig den Eigentümer wechseln kann.

Tut er das nicht kann er das Ding vergolden und er wird auf

den Kosten sitzen bleiben.

Die Erhaltungsgeschichte eines Vorschreibers kann er m.E.

nicht geltend machen, da die Papiere doch immer noch

in Besitz des Originaleigentümers sind.

Da gibt´s nichts rumzudrehen.

Kann doch froh sein wenn er nicht als Hehler eine übergezogen

bekommt.

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Ich nehme an daß der Dieb nicht so blöd war ihn selber anzumelden, daher geh ich davon aus daß die Kiste in der Zwischenzeit weiterverkauft wurde..
Da wär ich mir heutzutage nicht ganz so sicher :-D

Würde mal nachfragen, wer als Verkäufer im Kaufvertrag steht :-D

Grüße aus Augsburg

BABA'S

Bearbeitet von BABA'S
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Klugscheißmodus an:

Die Aussagen meiner Vorredner sind so nicht ganz zutreffend: gemäß § 994 Abs. 1 BGB kann er Ersatz notwendiger Verwendungen vom Eigentümer, also von dir, verlangen. Darunter fallen meines Wissens solche Aufwendungen, die dem Erhalt der Sache dienen, also z.B. Reparaturen, um den Roller auf der Straße und verkehrstüchtig zu halten.

Das alles gilt aber nur, wenn er bei Erwerb des Rollers gutgläubig war. Ansonsten ist das ein wenig komplizierter.

Klugscheißmodus aus.

Klassen, dass du den Roller wieder hast :-D

Edith: wenns hart auf hart kommt: ANWALT!

Zum Glück gibt es ja neben notwendigen auch noch nützliche Verwendungen...

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Nach § 935 BGB kann man an Diebesgut kein Eigentum erlangen, auch nicht gutgläubig.

Wegen dem entstandenen Schaden müsste sich der Restaurator meiner Meinung nach an den Dieb bzw. den Verkäufer wenden. Sollte da nichts zu holen sein, dann bleibt er auf seinem Schaden sitzen.

Dies wäre zumindest mein Rechtsverständnis.

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Nach § 935 BGB kann man an Diebesgut kein Eigentum erlangen, auch nicht gutgläubig.

Wegen dem entstandenen Schaden müsste sich der Restaurator meiner Meinung nach an den Dieb bzw. den Verkäufer wenden. Sollte da nichts zu holen sein, dann bleibt er auf seinem Schaden sitzen.

Dies wäre zumindest mein Rechtsverständnis.

Was nichts daran ändert, dass zwischen Eigentümer und Restaurator ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis entsteht, also unter Umständen Verwendungen ersetzt werden müssen.

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Was nichts daran ändert, dass zwischen Eigentümer und Restaurator ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis entsteht, also unter Umständen Verwendungen ersetzt werden müssen.

Halte ich für nicht haltbar. Geklaut ist geklaut und an gestohlenem Gut kann man kein Eigentum erlangen. Das hat mir schon mein alter Herr gesteckt - und der kennt sich aus.

Restauration ist da aus meiner Sicht auch eher Zerstörung, ist halt Pech für den Käufer :-D

Die Kosten für die "Restauration" kann der Käufer sich beim Dieb wiederholen :-D

Edit merkt noch an, dass das Eigentümer Besitzer Verhältnis ja wohl der Zustimmung des Eigentümers bedarf.

Bearbeitet von mantamanta
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Du irrst mit großer Wahrscheinlichkeit. Lies es bitte nach. Nach §994 BGB kann tatsächlich gerade der unberechtigter Besitzer (z.B. von gutgläubig erworbenem Diebesgut[1]) vom Eigentümer die Kosten für sog "notwendige Verwendungen" ersetzt verlangen. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen. Dies ist allerdings z.B. bei einer frischen Lackur oder dem Anbau eines zweiten Außenspiegels, neuer Fußleistengummis etc. eher problematisch. Eine notwendige Verwendung liegt vor, wenn sie erforderlich ist, um die Sache "gebrauchsfähig" zu erhalten. Also sowas wie Bremsen-, Licht oder Lenkkopflagerreparatur.

Wenn das ganze aber bei der KBA-Anfrage aufflog ist m.E. das größere Problem ohnehin der Nachweis, daß der Käufer wirklich gutgläubig handelte und nicht nur grob fahrlässig.

[1] Dazu sollte er aber die gefälschten Papiere vorlegen und die Rahmennummer als gleichlautend belegen können.

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Der Roller ist wieder zurück und der zwischenzeitliche Besitzer hat eingesehen daß er bis zum St. Nimmerleinstag klagen müßte um auch nur einen Cent zu kriegen.

Hat also seine Forderungen selber zurückgezogen. Was wirklich am Roller gemacht wurde weiß ich nicht, hab die Kiste noch nicht gesehen.

Bin froh daß die Geschichte so ausgegangen ist - denn auch wenns nicht mein Roller war hab ich mich zumindest mitschuldig gefühlt weil er mir ja vor der Tür weggeklaut wurde.

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