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ERLEDIGT B196 Führerschein Eintragung KW PS-Grenze ???!

Featured Replies

Geschrieben

DANKE für die ganzen Infos. :gsf_chips:
 

Hallo,

 

kennt sich jemand aus wie hoch die Kw/KG Grenze sein darf bei einem B196 Führerschein ?

bei mir sind 0,13 eingetragen, ist das erlaubt ?

 

 

Bearbeitet von JCW

Geschrieben

Die 0,10 sind bei 125zger mit 125zger Schein das Maximum.

Mit 0,13 wird ein Motorradschein benötigt, auch bei einem Oldtimer.

Geschrieben
Google: Was darf man mit B196 fahren?
  • Leichtkrafträder bis 125 cm³ Hubraum
  • Motorräder und Roller mit einer Motorleistung von maximal 11 kW (15 PS)
  • Fahrzeuge, bei denen das Verhältnis von Leistung zu Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt

Wichtig für Dich ist der dritte Bulletpoint. Da steht 0,1kw/kg. Wenn Du also jetzt von 88kg ausgehst bei einer PK125XL, dann darfst Du maximal 8,8kw an Leistung haben. Bei Deiner stehen 10kw und ein Leistungsgewicht von 0,13. Also wird Deine Kiste mit einem Leergewicht von ca 77kg eingetragen sein, was sich durch die Kilowatt, in Deinem Fall ja 10kw und den Faktor unter "Q"=0.13 ergibt.

Also darfst Du die Kiste mit B196 nicht fahren.:-(

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb JCW:

Derjenige der mir den Motor gebaut hat, meinte dass das mit 0,1kw Quatsch wäre und nur bei den neuen Modellen gilt

Es gibt schon auch Möglichkeiten, dass du bei 125ccm mehr als 0.1kW/Kg haben darfst, aber nicht mit dem B196. Dein "Motorbauer" hat da wohl eher "gefährliches Halbwissen". Mit einem A1 wäre es möglich aber ich hab in der FeV keine Ausnahme aufgrund Erstzulassung in Verbindung mit dem B196 gefunden. Der B196 kam ja erst, als nationale Ergänzung zur FE-Klasse B, vor kurzem dazu und hier sind die Regelungen klar definiert. 

Geschrieben

Genau wegen dieser "Problematik" habe ich mal das BMVI angeschrieben. 

Da war das aber noch ganz frisch mit dem B196

 

Hintergrund: 

Ja es gibt diesen Passus mit der Leistungsbeschränkung von 0,1KW/kg bzw bei Fahrzeugen vor EZ 2013 mit 0,2KW/kg

 

Meine Anfrage an das BMVI

Hallo BMVI Team,

Habe eine Frage zum "neuen" Führerschein Schlüsselzahl B196.

Leider bin ich mit meinen Recherchen nicht 100% fündig geworden und wollte mich bei Ihnen absichern. Auch Fahrschulen tuen sich leider etwas schwer eine 100% Rechtsverbindliche Auskunft zu geben.

Frei Zitiert aus den mir Vorliegenden Gesetzen:

FeV § 6: 11kw ABER maximal 0,1kw/kg Lehrgewicht.

(https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html)

 

FeV §76 Abs. 6: 11kw. Wenn EZ vor dem 18.01.2013 dann entfällt die Beschränkung auf 0,1kw/kg Lehrgewicht.

(https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html)

 

Leider habe ich diese Zusatz Informationen über FeV76 6 (EZ vor 01/2013) bei Euch gar nicht gefunden, weder für A1 noch für den B196

 

Die Antwort:

 

vielen Dank für Ihre E-Mail.

 

Der Vollzug der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen obliegt aufgrund der föderalen Aufgabenverteilung den Ländern. Diese regeln daher das eigentliche Verwaltungsverfahren weitgehend selbst. Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung werden nach verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Länder in eigener Zuständigkeit ausgeführt. Dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist es nicht möglich, zu Einzelfällen Stellung zu nehmen oder auf deren Bearbeitung Einfluss auszuüben. Deswegen kann ich Ihnen nur allgemeine Hinweise zur Rechtslage geben.

 

Mit der 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde mit § 6b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Möglichkeit geschaffen, die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 (B196) für Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg (Klasse A1) nicht übersteigt, zu erteilen. Die von Ihnen genannte Regelung in § 76 Nr. 6 FeV findet auf die neu geschaffene Möglichkeit des erleichterten Erwerbs der Klasse A1 mit einer erweiterten Fahrerlaubnis der Klasse B (B196) keine Anwendung.

 

Die Regelungen in § 76 FeV dienen der Besitzstandswahrung. In den vergangenen Jahren waren Änderungen der Fahrerlaubnisklassen in der FeV zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Jede rechtliche Regelung wird mit einem festgelegten Datum gültig und eine Stichtagsregelung ist unumgänglich. Für alle Kraftfahrer gelten aber sehr großzügige Besitzstands- und Übergangsregelungen (§ 6 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 3 sowie § 76 FeV). Aufgrund der Besitzstandswahrung bleibt der nach früherem Führerscheinrecht erteilte Umfang der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen grundsätzlich im Wesentlichen erhalten.

 

Bei weiteren Fragen empfehlen wir Ihnen, sich an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz zu wenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Ihr Bürgerservice

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Referat L 24 - Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße 44

10115 Berlin

 

 

Grundsätzlich hatte der Motorbauer nicht 100% unrecht ABER halt nicht bezogen auf den B196 

 

Habe hier es auch schon gelesen und kenne das aus dem Bekanntenkreis, dass sich manche den Gesetzesauszug mit den 0,2KW/kg ausgedruckt haben und bei einer Polizeikontrolle mit vorgezeigt haben als sie auf die 0,1kw/kg angesprochen wurden. Bis jetzt sind sie damit durchgekommen da der B196 noch immer ein "Exot" unter den Fahrerlaubnisklassen ist. Die meisten Kollegen von der Rennleitung kennen sich damit einfach nicht aus.

ob man sich darauf verlassen möchte...

Ich habe wirklich lange recherchiert und nichts wegen 0,2kw gefunden weder beim A1 noch beim B196! 

 

Das Problem habe ich auch schon mal im "B196 SIP Kit Topic" angesprochen.  Das wird mit 7kw eingetragen. Bei frühen V50 Modellen mit 67kg und 69kg ist man damit drüber. Obwohl man sicher das mit einem neuem Wiegen bestimmt hin bekommt. Es sollte dem Laien der sich ein "Sorglos Kit" kauft nur auch vermittelt werden!

Bearbeitet von kim-lehmann.de

Geschrieben
  • Autor

Hey, danke an alle die geantwortet haben. 
 

Dann bin ich jetzt schon einiges schlauer….

 

Ist halt die Frage ob die Helfer in Grün  das bei ner Kontrolle, wenn man überhaupt mal mit den alten Kisten angehalten wird, merken ?! :-D

 

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb JCW:

Hey, danke an alle die geantwortet haben. 
 

Dann bin ich jetzt schon einiges schlauer….

 

Ist halt die Frage ob die Helfer in Grün  das bei ner Kontrolle, wenn man überhaupt mal mit den alten Kisten angehalten wird, merken ?! :-D

 

Wenn ja, dann ist es fahren ohne gültige Fahrerlaubnis… Dann kannst auch was mit 35ps+ fahren:-D

Geschrieben
  • Autor
vor 18 Minuten schrieb hacki:

auflasten - 5 Kg mehr Leergewicht und feddich :cheers:

Was genau heißt das ? 
Mit TÜV reden ?

Geschrieben
  • Autor
vor 35 Minuten schrieb hacki:

auflasten - 5 Kg mehr Leergewicht und feddich :cheers:

Will nicht dumme Fragen stellen… aber ;-)

wie genau läuft das ab ? Muss ich wieder ne Vollabnahme machen ? Brauche ich dafür irgendwelche Dokumente oder Datenblätter.

Der Roller ist eine 125er Primavera aus 1970

Geschrieben

Die Kiste am nächsten Wertstoffhof/Baustofflager/etc vollgetankt mit 2 Backsteinen im Handschuhfach wiegen lassen und Ausdruck geben lassen für 5€.

 

Mit Bissl Glück hast schon 5kg mehr als in den Papieren....

 

Dann zum TÜV damit.

Geschrieben

Geile Politikerantwort....... 1 Stunde gesprochen und nichts gesagt......

Wer seinen A1 vor 2013 gemacht hat ist vom Leistungsgewicht ausgenommen. Für alle späteren A1 und B196 gilt das mit max. 0,1Kw/Kg

 

Einfach das Leergewicht ändern lassen wird vermutlich nicht funktionieren. 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb hacki:

auflasten - 5 Kg mehr Leergewicht und feddich :cheers:

 

da reichen aber 5kg nicht!

 

Wenn ich es richtig im Kopf habe, hat eine PV 76 oder 78kg Leergewicht.

Er müsste auf über 100kg kommen

22/24kg extra zu finden wird schwer 

Geschrieben

Schlüsselzahl 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg in den FS eintragen lassen. Ich weiß leider nur nicht, wie man das beantragt/begründet und ob das auch bei B196 geht.

Geschrieben

Also was käme dann zusammen?

Fahren ohne Führerschein ist klar. Falsche Versicherung, Steuern und falsche Zulassung sind davon aber nicht betroffen?

Solange nichts passiert ist es ja immer ok ;)

Bearbeitet von Albert Preslar

Geschrieben

Ja, fahren ohne Führerschein. Ist leider eine Straftat. Und dabei kommt es leider nicht auf die Höhe des Verstoßes an. Also, anders, als wenn man z. B. mit überladenem Fahrzeug unterwegs wäre, wo es nach kg geht. Hier reicht es einfach, dass das Fahrzeug zu Leicht für seine Leistung ist.

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb alter Wikinger:

Schlüsselzahl 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg in den FS eintragen lassen. Ich weiß leider nur nicht, wie man das beantragt/begründet und ob das auch bei B196 geht.

 

Das kriegst du automatisch eingetragen wenn du nen neuen Führerschein bekommst. 

Also einfach alt gegen neu austauschen gehen und fertig. 

Aber wie schon geschrieben der Führerschein muss vor 2013 ausgestellt worden sein. Danach gilt bei A1 und B196 das Leistungsgewicht

Geschrieben

Die Schlüsselzahl 79.05 bekommst du aber auch nur, wenn du im Besitz der FE Klasse A1 bist (und diese vor dem 18.01.2013 erteilt wurde). Da er wegen dem B196 fragt, ist der Hinweis auf die Schlüsselzahl obsolet.

Das Fahrerlaubnisrecht mit allen zusätzlichen Regelungen (wie z.B. die Besitzstandswahrung) ist sehr komplex und darum auch mein Hinweis auf das „gefährliche Halbwissen“. 

 

Wenn er so fährt, begeht er ein (vorsätzliches) Fahren ohne Fahrerlaubnis. 
 

vor 3 Stunden schrieb JCW:

Ist halt die Frage ob die Helfer in Grün  das bei ner Kontrolle, wenn man überhaupt mal mit den alten Kisten angehalten wird, merken ?! :-D


na hoffentlich liest hier die Rennleitung (vermutlich zwischwnzeitlich in blau und nicht mehr in grün) nicht mit 😂

  • gasgriffheld änderte den Titel in ERLEDIGT B196 Führerschein Eintragung KW PS-Grenze ???!
Geschrieben
Am 10.7.2025 um 22:07 schrieb JCW:

DANKE für die ganzen Infos. :gsf_chips:

 

Wäre gut wenn du die Frage nicht gelöscht hättest. Die Infos sind ja auch für spätere Leser evtl. von Bedeutung und der Kontext mit deiner Löschung nicht optimal. 

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