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Zulassung: Es ist zum heulen!


Empfohlene Beiträge

FZV - Anlage 4

(zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)

 

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschiften

1. Abmessungen

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm

b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm

c) Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe 200 mm

d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden.

Dann ist das wenn ich es richtig verstehe für Leichtkrafträder /Kleinkrafträder eine Kannvorschrift und für die anderen eine Mussvorschrift. So juristisch jetzt?

Gabi faselte noch was von Leichtkrafträder Steuerbefreiung und so deswegen blablabla.

Glaube werde mal mit dem Hintergrund meine Aufwartung beim Abteilungsleiter machen

Danke Zochen

Rose in Avignon?

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ich bin zwar nich so der blumenfreund aber immer gerne :-D

 

das mit der steuerbefreiung kommt durch den "kleingeld §", die einkünfte durch steuer wären niedriger als die kosten. daher.

 

in meinen augen ist das auch eine kannvorschrift. wird aber wohl als muss ausgelegt, um auch der polizei zu zeigen wer da rumfährt. mehr sinn sehe ich da nicht in der geänderten kennzeichengröße.

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  • 9 Monate später...

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