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Mr.Grumble

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Alle Inhalte von Mr.Grumble

  1. Also, ich würde in diesem Topic Chips und Bier verkaufen, würde ganz gut laufen für den Anfang, ausser einer hebt das Niveau an...
  2. Seine eigene Reuse anpissen und das nur weil man zu faul ist öfters zu tanken, ich glaube ich brenne!!! geschweige mal von grösseren Geschäften..... (Sekt und Kavierspiele uff der PX )- Also so läuft der Hase, glaube manche könnten jetzt hier ganz fickig auf soon XXL-Tank werden)
  3. Also verstehe ich das richtig, dieser Tank ist was für Nichtraucher und Nichttrinker, die gern übers Land fahren und dabei frei urinieren
  4. Was hast Du ? Was willst Du? Ich möcht nur die Verwirrung beseitigen
  5. 800km Fahrt uff ner Reuse ohne pissen zu müssen Da muss man eine Karmelblase haben, wobei ich doch sogerne alle Elf in der Hand habe...
  6. Habe die Worb5-Dinger uff meiner 200er vorne und hinten druff, einfach super.
  7. Cosa koofen und mit origalem Zusatztank fahren im Geepechfach untern Sitz
  8. Wenn die Jevervase uff der Tanke nicht dicht ist, dann gibts erstmal Probleme
  9. Die Worbanleitung in Internet funzelt bei mir nicht mehr, ist der Link geändert worden?
  10. Hier mal den Text dafür.... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Werbung: B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §54 Fahrtrichtungsanzeiger (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen. (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern. (3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. (4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind 1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein. 2. an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein, 3. an Anhängern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter der Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen wie möglich angeordnet sein müssen, 5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht erforderlich. (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an 1. einachsigen Zugmaschinen, 2. einachsigen Arbeitsmaschinen, 3. offenen Krankenfahrstühlen, 4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor, 5. folgenden Arten von Anhängern: 1. eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden; 2. angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken; 3. einachsigen Anhängern hinter Krafträdern; 4. Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.
  11. Das Topic hat Potenzial ein Brenner zu werden. Sage nichts gegen Deinen Vater!!
  12. Bei Gay kostet gleich von Dir z.Zt 1 Euro warum soll ich die hier dann von Dir für 90,- kaufen Entscheide Dich mal ob Gay oder Gsf
  13. OffTopic: Wat für ne Leiche, gib mal Link her. Edith sagt ich bin ein Wiederholungstäter und habe deshalb eine verminderte Straffähigkeit Ontopic Push hoch
  14. Fand ich auch nicht schlecht, das Päkchentopic....
  15. Sorry rocket88, konnte nicht anders, werde mich bessern, versprochen! Küsschen
  16. Ist das die Bude, wo die Nachbarn sich an den Pakete mit den Rollerteilen zuschaffen machen ? Eines der Besten Topics Edith hat den Link gayfunden -> Klick Ontopic: Hepp hoch damit!
  17. Komisch, das ist Firma Rollerscholz am Wiesendamm im Berlin/Spandau, warum steht dann bei Egay Artikelstandort Bremen drinn ????
  18. Laut Stammtischältesten sind in diesem Forum Wetterberichte nicht gerne gesehen
  19. Siehe AGB -> Keine Geschäfte mit dem Benelux-Staaten
  20. @ Vespafreak125 : Kein Problem, ist doch ok. Du hast viel um die Ohren, aber sage mal bescheid wenn Du wieder Richtung Süden fährst, habe da noch ein Anliegen. So nun OnTopic: Kaufen, die Dinger sind super und push hoch
  21. Hatte richtig Lust gehabt, wollte Dich anrufen, aber dann hat es um 14 Uhr angefangen zu schiffen. - Wetter
  22. Vielleicht haben manche auch zwei Roller, oder 3 Hier ein Link -> Klick
  23. Hallo, habe mir bei Rollertreter zwei Stück von den Klaufix-Sicherungsdingern gekauft. Was soll ich sagen die Teile sind super einfach zu befestigen und der Versand vom Rolltertreter war echt schnell.
  24. Hast PM und push hoch

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