"Ochsenaugen" (Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden) Gemäß § 54 Abs. 1a StVZO dürfen die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger (FRA) nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein. Dieser Grundsatzgilt für Fz ab EZ 01.01.1987. In Bezug auf Ochsenaugen bedeutet dies, daß Krafträder mit EZ vor dem 01.01.1987 vorschriftsmäßig sind, wenn sie alleine mit solchen FRA ausgerüstet sind. Krafräder mit EZ ab dem 01.01.1987 müssen neben den nach vorn wirkenden FRA über fest stehende, nach hinten wirkende FRA verfügen. Quelle: Übersicht der geltenden nationalen und internationalen Vorschriften für lichttechnische Einrichtungen und deren Anbau (Vorlage von TÜV, DEKRA...) Kompetter Text ist im Heft: Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahzeugen und deren Anhängern