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cal.68

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Alle Inhalte von cal.68

  1. höhö, kann mir vorstellen wie das in der praxis dann ausschaut... supermercatino! da haben wir früher auch unsere skyway-tuffwheels unter die hähnchen gepackt nich erwischen lassen, nä!
  2. hab mal eben jekiekt- ist für "LU". ggf.repro, weil langloch an der traversenverschraubung.
  3. is n wideframe (= oldie..) -puff, wahrscheinlich repro älterer art.
  4. maaaann, musste das schon sein?
  5. cal.68 antwortete auf dok's Thema in Abstimmungen
    du nacken, guck mal auf die koordinaten in meinem profil, dann weeste och wo ik herbin...
  6. müssen die dynamos dann nicht an einen ölkühler angeschlossen werden? die sr50-street laufen doch fast hundert..
  7. sieht verdammt nach ner 80er bohrung aus.. bingo??
  8. in meiner werkstatt steht seit 18 monden etwas lambrettiges, 200er motor malin ulm oder so zusammengepfuscht, nach zyl.kitwechsel dann vom berliner start-dj dank zuwenig öl erneut gefickt worden. spanischer rahmen,indischer lenker, ein lustige mischpoke halt, silbern (ungewollt?hammerschlag) lackiert. soll ich verkloppen, eisfünnef will er. vor nem jahr war er bei "für 2ooo verkauf ich sie!", dummerweise war die ideologische bindung an das fzg gepaart mit pseudoelitärer "lammy"-arroganz konträr zu seiner desolaten finanzlage. was dem armen techno-urgestein vor jahren von jemandem (---) als super-duper-kultgerät für viel geld angedreht wurde, war es nie wert, es müsste für eine vernünftige basis! nochmal ordentlich was reingesteckt werden. wer ne gute lambretta will, sollte mal dafür sorgen, nicht nur nach dem preis schauen zu müssen!, oder lieber fahrrad fahren. das mit dem abverkauf ins ausland sehe ich genauso wie lsx185, dem ist generell eigentlich nichts hinzuzufügen.
  9. ich sach mal so: zwischendurch hat es geblitzt, das könnte auch vom rum kommen, oder aber auch den begehrlichen fingern im chromregal. definitiv gibt es ein handyvideo vom flammenaufguss.
  10. ho sticky,if u read this- we want a campsite with some "horseapples" around.. `bout the "missing tent compensation" we must talk @the gate then. can also bring some horseapples from berlin.
  11. cal.68 antwortete auf dok's Thema in Abstimmungen
    lieber dok, akzeptiere >DU doch erstmal, das sich hier tausende italophile und kaum ostalgiker tummeln, bevor du HIER akzeptanz für diese dinger auf veranstaltungen (welche auf dem rücken von millionen vespen und lambretten angefahren wurden, ja durch diese erst ermöglicht wurden..) einforderst... eine frage hab ich noch: da so viele schaltrollerfahrer soul, ska und oi! hören, plastekiddies für ihre gangster-rap und kirmestechnovorlieben bekannt sind,- mit was lässt sich der schwalbenfan denn gerne beschallen? puhdys?truckstop? ansonsten, wenn du mal einen run,oder vc-treffen anfährst, immer dran denken: bei mehr als 300 km fahrt gen westen aktiviert sich die fluchtversuchgegenmassnahme,und dein moffa implodiert! , und immer munter bleiben
  12. klar,zu der zeit hat man sicher die zukunft mehr in der cosa-baureihe gesehen. (würg). wann wurde die eigentlich vorgestellt? die lagerung, getriebe, kanalvorgabe, machen wesentlich mehr aus als die dämpferaufnahme, also ist es eher ein 5er block als cosa. kann man am lima-lagerring die laufspuren einschätzen?, laufzeit..? gibts bald ne neuanmeldung hier, "T5vollwangler" ?
  13. @andre, in B wurden schon seltsame auspuffanlagen der Berliner MotorenWerke auf einem bestimmten schrottplatz gefunden.. zum motor- schönes fundstück!, hoffe das findet irgendwann in die historien der pfümpf. unterstützt ja auch die these, das franco morini MEEEHR! wollte als er durfte.. hab mir schon einen der aktuell 3 rumliegenden 5-blöcke neben den monitor gelegt..
  14. hat da also noch jemend experimantiert damit,ja?
  15. schwankungen im fünftel? wo liegt eigentlich herr schnürle begraben, obs da jedesmal rumpelt wenn angelo was eintütet?
  16. cal.68 antwortete auf dok's Thema in Abstimmungen
    moin! das stimmt nicht, in der bedienungsanleitung (ja, vom hersteller) steht: Werter Kunde! Wir beglückwünschen Sie zum Erwerb Ihres neuen "Simson"-Kleinkraftrades zum 2ten, musstest du da viel umbauen?? zu den clubs, die sind nunmal markengebunden, was will auch n goldwingheini im harleyclub, mantafahrer bei den mg´lern USW. ? und zum grüssen: jeder macht mal nen fehler. achja, der letzte schwalbefahrer den ich vom hof schicken musste, war ein verpeilter metrosexueller student mit designerturnschühchen, der nicht einsehen konnte dass ein riss in seinem rahmen erst geschweisst werden kann, wenn keine 2 cm dreck darüber liegen. und das sowas sogar (west-)geld kostet. der letzte (und einzige) schwalbefahrer der mich beeindruckte, fuhr in werneuchen eine gute qm-zeit mit seinem tiefergelegten und gecleanten kleinkraftrad. abschliessend gilt es vielleicht noch zu bedenken, dass eine vespa im guggenheim museum of modern art steht, ein schwalbe-kleinkraftrad nicht. dafür aber zu hunderten gammelnd in den höfen hier in meinem block
  17. mir stehen die bolzen in den kanälen zu sehr im wege.. genauer sind die mir ein dorn im auge.. würde da mal ne verjüngung oder änderung des profils der 2 bolzen anstreben. vielleicht eher eine schmiede-aufgabe, siehe radsport, messerspeiche. und auf gutes material kann man immer gewinde schneiden. die andere alternative, hülsen einpressen und den kanal versäubern, fand auch ein uralter engländer gut. obs was bringt?, k.a. wäre mir auch egal.
  18. joa, das spike die party gefallen hat, dachte ich mir schon.. meine fresse, die fzb mit dem 73er rum hat aber auch gut angeschlagen: so 2 bis 3 minuten nach dem ersten schluck wurde mir ganz warm ums herz, und ohne ersichtlichen anlass musste ich loslachen.. naja, mio hat schön 2 müllsäcke voll partyabfall rausgeschleppt, meinte daraufhin "im nächsten jahr will er fürs singen aber mehr geld", irgendein arsch hat meinen "harvey keitel"-aschenbecher mit ner klinge bearbeitet (dat dingen ist n original aus den 30ern.. ), die letzten biere habe ich heuer mit unterstützung von 2 hamburger autoschiebern auf durchreise dem donnergott geopfert. alles im grünen bereich also.
  19. buchlesen,und buchrücken rauchen. wat findet dennis besser: die 1a ludenschlOIder am haken, oder vom anatolischen dönermann mit eselskarren abgeschleppt werden? hab dem verkoifer übrigens schonmalschnell ne berwetung reingedrückt für das defekte ka eff zett..
  20. ab acht gehts los... finde nix für den zuckerhut.. hat wer ne idee?
  21. joa! mit demgeheimzusatz in der fOIerzangenbowle ( eine art beschleunigerderivat) wird amtlich heimgelOIchtet. eiternde exzeme lassen sich damit auch bekämpfen. guggst du mitfahrzentrale..
  22. hatte früher bei meiner tce auch solche probleme- mitm kunststoffhämmerchen an der zange geklöppelt,und in irgendwelchen winkeln hängende luft blubberte endlich raus. auch malossi-beläge drin (mussten zurechtgestutzt werden), und mit ner yamahapumpe, 16mm, sowie stahlflex bremste das teil mit 2fingern wie der teufel.
  23. http://www.germanscooterforum.de/index.php...;hl=klopfsensor http://www.germanscooterforum.de/index.php...abgastemperatur mir gehts nur darum, das man nicht ständig neue topics eröffnen muss, um informationen zu bekommen, welche sich mit hilfe der suche in kürzerer zeit finden lassen, als es dauert den beitrag zu schreiben. desweiteren sollte man dabei auch an die suchenden nach uns denken- je mehr topics durchforstet werden müssten,desto verlockender ist es, NOCH eins zu eröffnen. und mein rüder ton kann von mir aus jeden erschrecken, rollertuning und szene ist kein kindergeburtstag
  24. weichei.. definitiv ist eine rückleuchte ein teil, was einer bauartgenehmigung entsprechen muss.
  25. § 53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler ( merken) (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm, bei Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1.900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein. (2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an 1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, 2. Krankenfahrstühlen, 3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und 4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist. Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zuläßt, nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1.000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein. (3) (aufgehoben) (4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig. (5) Vorgeschriebene Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlußleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1.000 mm, so muß je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlußleuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern - auch mit Beiwagen - genügen für die rückwärtige Sicherung eine Schlußleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler. (7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen 1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, 2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind. (7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind. (7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein. (8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Abs. 9) angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können. (9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlußleuchten - dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen. (10) Die Kennzeichnung von 1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht, 2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, und 3. schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

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