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rokka

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Alle Inhalte von rokka

  1. Moin in die Runde! Ich denke bei der Diskussion muss man das menschliche von dem juristischen trennen. Ich verweise mal auf den BGH: "Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. (amtl. Leitsatz) BGH, Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17, BeckRS 2018, 16463" Das hat zur Folge, dass eine Änderung an dem Profil nur durch den Erben erfolgen darf oder aber zumindest seiner Einwilligung (muss vorher gegeben werden. Eine Genehmigung, also im Nachhinein, dürfte nicht ausreichend sein) bedarf. Wenn es die von Kebra vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit gäbe, könnte der Erbe diese Einstellung rückgängig machen, sofern sie aktiviert ist. Oder aber auch aktivieren, wenn der Verstorbene es bislang nicht gewollt hat. Ein eigenmächtiges Handeln der Moderatoren halte ich vor dem Hintergrund des BGH-Urteils für ausgeschlossen. Ein solches könnte ggfl. Abmahnungen, Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Egal wie man persönlich zu einer "Kerze oder Scherpe" steht, die Diskussion dürfte eher symbolischen Charakter haben.
  2. rokka

    MPU umgehen

    Ich sag es in jedem Satz immer zweimal: einmal Fotze (weil es mich an Ficken erinnert) und einmal Votze (weil es mich an Vögeln erinnert). Ich mag nämlich Ficken UND Vögeln.
  3. rokka

    Kaufvertrag

    Ich habe die dazugehörige Frage nicht gelesen, aber als Fachmann sage ich: Die Antwort ist absolut korrekt!
  4. rokka

    MPU umgehen

    Sogar schnell und/oder besoffen!
  5. rokka

    MPU umgehen

    So sehe ich das auch. Gleichwohl muss ich sagen, dass hier einige Aussagen / Antworten getätigt wurden, die nicht zutreffend sind. In diesem Sinne
  6. Dem würde ich mich anschließen, wenn du von dem Aufkleber noch einen hast.
  7. "Für die Bullen sind wir nur Menschenmüll."
  8. ...könnte von den Daten her mein Bruder sein.
  9. So sehr ich den Unmut der Betroffenen verstehe, stellt sich aber objektiv gesehen die Frage ist, ob die Käufer zum jetzigen Zeitpunkt einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung haben. Vom Grundsatz beinhaltet ein Vertrag die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand und den Preis. Häufig treten dann noch Vereinbarungen zur Beschaffenheit, dem Liefertermin und der Art der Versendung hinzu. Wenn jemand gut beraten ist, dann wird auch die Haftung/Garantie, der Gefahrübergang und die Rückabwicklung vertraglich vereinbart. Ein Rücktritt ist dann unter den Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung möglich. Wenn eine solche nicht existiert, wird auf die gesetzliche Regelung zurückgegriffen. Nach DEUTSCHEM Recht besteht die Möglichkeit zum Rücktritt, wenn der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Allerdings muss man als Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nachbesserung einräumen. Eine solche Frist ist nur in engen Grenzen entbehrlich, nämlich wenn der Verkäufer ernsthaft und endgültig ablehnt, den Mangel zu beheben oder eine mangelfreie Sache auszuhändigen, die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist (in der Regel nach zwei gescheiterten Versuchen) oder die Nacherfüllung für dich als Käufer unzumutbar ist. Schließlich bedarf es einer Rücktrittserklärung. Die sollte aus Beweisgründen schriftlich und per Einwurfeinschreiben vorgenommen werden. Wie das ganze juristisch im konkreten Einzelfall zu bewerten ist, kann und darf hier natürlich nicht erörtert werden. Einen Tipp möchte ich aber noch mit auf den Weg geben. Jeder sollte sich genau überlegen was er veröffentlicht. Ich kenne genug Fälle in vergleichbaren Konstellationen, in denen Leute für ihre Posts abgemahnt und auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch genommen wurden, weil der Inhalt unwahr war oder in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers eingriff. Das kann teuer werden.
  10. die teile sind top...habe ich auch auf meiner t5.....btw. top abwicklung von shanana
  11. rokka

    das Rennrad-Topic

    UVEX schreibt hierzu: "Lebens- und Nutzungsdauer uvex setzt die Lebensdauer eines Helmes auf 8 Jahre fest – vom Produktionsdatum beginnend. Nach Ablauf dieser Zeitspanne, sollte der Helm ausgetauscht werden. Die Nutzungsdauer beträgt zwischen 3 und 5 Jahren, je nach Intensität des Gebrauchs." Quelle: https://www.uvex-sports.com/de/howto/fahrradhelme/wann-muss-ich-meinen-helm-austauschen/ Bei Roadbike findet man folgendes zu der Frage der Lebensdauer: "Selbst wenn ein Helm äußerlich keine Beschädigungen aufweist, empfiehlt der TÜV Rheinland: "Nach 3–5 Jahren sollte ein Helm – je nach Gebrauch – ausgetauscht werden. Mit der Zeit wird das Material spröde, etwa durch Sonneneinstrahlung. Dadurch vermindert sich die Schutzwirkung." Quelle: https://www.roadbike.de/know-how/helmmaterial-schuetzen.524777.9.htm Ich persönlich wechsel den Helm alle drei Jahre. Ich fahre im Jahr ca. 5.500 bis 6.000 km bei jeglichem Wetter. Optisch sehen die Helme immer noch gut aus. Aber ich bin nicht bereit ein unnötiges Risiko einzugehen.
  12. und weil die Behörde natürlich auch immer die Verjährung im Auge haben muss.
  13. Nur mit dem Einspruch wäre es nicht getan. Den sollte man auch begründen. Dafür benötigt man Akteneinsicht, die nur ein Rechtsanwalt bekommt. Aus der Akte können sich dann eventuell Umstände ergeben, die dafür sprechen, dass der Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß ist. Die Fehlerquellen sind vielfältig, dh aber nicht zwingend, dass die auch bei dir vorliegen.
  14. Also, mein Spezialgebiet ist es nicht, aber zunächst einmal zu den Begrifflichkeiten: - Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht; - Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht. Eine Datenbestätigung sieht so aus: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/muster_2d.html § 14 FZV http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__14.html wurde hier ja auch schon genannt. In Abs. 2 ist die Wiederzulassung geregelt. Deine Frage, was eine Datenbestätigung sein kann, würde ich an § 50 Abs. 3 FZV messen https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__50.html Vom Wortlaut würde das dir vorliegende Dokument nicht als Datenbestätigung reichen. Du hast eine Kopie und verlangt wird ein vor dem 30.09.2005 (original) ausgestellter Fahrzeugbrief. Hinzu kommt, dass die Auskunft nicht aus dem ZFR stammt, sondern aus dem Archiv der letzten führenden Zulassungsstelle. Ich sehe die Chancen als ziemlich gering. Trotzdem viel Erfolg! Vielleicht kannst du ja was erfolgreiches berichten, würde mich auf jeden Fall sehr interessieren. Rokka
  15. rokka

    Kranker Zweitaktscheiß

    The TZ750 was one of the most extreme flat track racers of all time: it was banned after one race win in the mid 70s, and Kenny Roberts would hit 145mph going down the straights.
  16. Die Materie ganz zu durchblicken ist auch nicht einfach. Die Regelung ist noch relativ jung und wie die Finanzämter die Regelungen des § 22f und 25e UStG auslegen ist aus der Praxis bislang nicht abzuleiten. Die Ausführungen in dem zweiten Link von freerider13 decken sich mit meiner Prüfung. Hinzu kommt aus meiner Sicht noch eine Datenschutz-Problematik und die Anpassung der AGB eines Forums. Das große Risiko für den Betreiber liegt in der verschuldensunabhängigen Haftung, von der man sich nicht so einfach exkulpieren kann.
  17. Mehr darf ich hier aber nicht schreiben, weil es sonst eine Einzelfallberatung wäre, die mir im worst case ziemliche Probleme bereiten könnte. Du solltest das tatsächlich mit einem Anwalt besprechen. Eine Beratung ist nach der Gebührenordnung bei 190,00 EUR zzgl USt. gedeckelt. Die Investition lohnt sich sicher. Nimm zu dem Gespräch deinen Arbeitsvertrag und die Werke, die du verwenden willst mit. Idealerweise kannst du auch die Quelle der Werke benennen.
  18. Moin, mein klarer Tipp: support your local lawyer Im Rahmen des Forums nur soviel. 1. Nur weil etwas frei zugänglich ist, heißt es nicht, dass du es auch verwerten darfst. 2. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht eines im Arbeitsverhältnis geschaffenen Werkes bestimmt sich unter anderem nach § 43 UrhG. Da sind die Stichwörter "Pflichtwerke", "nicht pflichtgebundene Werke" . Davon ist abhängig, ob das Nutzungsrecht automatisch beim ArbG liegt oder ob es explizit übertragen werden muss.
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