cäpten Geschrieben 6. Juni 2008 Teilen Geschrieben 6. Juni 2008 hab grad einen strafzettel bekommen - siehe bilddienstnummer und unterschrift fehltund das ganze für tatbestand - wahrscheinlihc halten im parkverbot - allerdings war die strasse nicht richtig mit dem verbot beschriftetsiehe andere bilder muss ich da zahlen oder soll ich auf a anzeige warten und berufung einlegen?geht das durch? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
cäpten Geschrieben 6. Juni 2008 Autor Teilen Geschrieben 6. Juni 2008 ok das mal gefunden - die nicht vorhandene unterschrift bringt nix§ 16. (1) ?§ 16. (1) ?(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen.(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
cäpten Geschrieben 6. Juni 2008 Autor Teilen Geschrieben 6. Juni 2008 und das nocht gefunden was wieder interessant ist - klingt so als wäre es doch möglich wenn das schild fehlt§52 stvo13a. "PARKEN VERBOTEN"(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:a) Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.13b. "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN"(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE" zeigt an, daß das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT" zeigt eine Ladezone an.Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z. 13a sinngemäß. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
rs. Geschrieben 7. Juni 2008 Teilen Geschrieben 7. Juni 2008 Ohne da jetzt alles genau durchzugehen kann das schon gut für dich ausgehen, der erste Schritt wäre einmal mit den Herrschaften direkt am Posten über die Sache plaudern.rs Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Flameboy Geschrieben 7. Juni 2008 Teilen Geschrieben 7. Juni 2008 Wenn Du rechtsschutzversichert bist, ruf dort an und lass Dir einen österreicheischen Anwalt nennen (Rechtsschutzdeckung in diesem Falle natürlich vorausgesetzt).Gruß,Flameboy Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
iznugud Geschrieben 8. Juni 2008 Teilen Geschrieben 8. Juni 2008 (bearbeitet) He, du Sack, zahl das mal....na, Spaß, ok....ich will dir helfen. Laß die Frist verstreichen und warte bis dir nun eine Strafverfügung zugestellt wird. Erst jetzt hast du Parteienstellung und Einspruchsrecht. Wenn du jetzt bezahlst, kannst du nichts mehr beeinspruchen.Nun zur rechtlichen Grundlage für deinen Einspruch. Im § 24 StVO werden die einzelnen Pkt. zu "Halte- und Parkverbote" erläutert. Dort steht gleich im Absatz 1 literat a ...im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten...- so - Zu jedem Paragraphen gibts natürlich -in den Büchern- Erläuterungen....jetzt steht in der Erläuterung zu § 24/1 lit a:...ein Halte und Parkverbot ist durch ZWEI Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit den Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" zu kennzeichnen. Ein einziges Zeichen genügt nur dann, wenn der Geltungsbereich des Verbotes DURCH PFEILE UNMISSVERSTÄNDLICH zum Ausdruck gebracht werden kann. Sind da wo Pfeile ???? (wie auch immer das dann auszusehen hat....)(Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes v. 27.05.1992, ZVR 1968/33). Deine Bilder sind recht scheiße...falls da noch immer keine Tafel hängt, mach neue Bilder, und halt vielleicht zusätzlich eine Zeitung (die hebst dir dann wegen dem Datum auf) zur Schildstange ins Bild (kein Spaß, als Beweis, daß der Mißstand nach wie vor gegeben ist). Wenn das schon "repariert" wurde, dann nimmst halt trotzdem die "Scheiße-Bilder". Im Verwaltungsstrafverfahren mußt nämlich du deine Unschuld beweisen ("Beweislastumkehr"). Im Gerichtsverfahren ist es umgekehrt. Im Einspruch kannst du gleich auf oa. VwGH Entscheid hinweisen.Grüße, MichaelEdith meint noch so nebenbei, daß wegen "wahrscheinlich HALTEN im PARKverbot" VOLL IN ORDNUNG UND GANZ UND GAR NICHT STRAFBAR wäre...und du einfach mal das ANFANG Schild "suchen" könntest, damit du weißt, von was du sprichst....Mödlings Straßen sind nicht so lang... Bearbeitet 8. Juni 2008 von iznugud Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
berlinwestside Geschrieben 8. Juni 2008 Teilen Geschrieben 8. Juni 2008 halten im parkverbot bzw. halteverbot kost in D. 15? wie das bei euch so is mit der organstrafverführung weiß ich aber nicht! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
99octan Geschrieben 8. Juni 2008 Teilen Geschrieben 8. Juni 2008 hatte einmal die gleiche schei.....stand im halte und parkverbot ohne es zu wissen - weil keine Schilder vorhanden waren. nach einen halben jahr und x polöizei und beamtenwege - half nur eins - strafe zahlen und nerven sparen. leider gilt der spruch: unwissenheit schützt vor strafe nicht. auch wenn man im grünen bereich ist - kostet es einen nur zeit und viel nerven. falls du einspruch erhebst - nur schriftlich und lass dir alles bestätigen (posteingangsstelle)- vergiss das mit mündlichen einspruch - streiten später alles ab - wenn du nichts schriftliches in der hand hast - muss der stempel vom amt drauf sein!mir habens schon x mal die taferln weggenommen und kenn das spiel - die sitzen einfach auf den längeren ....viel glück! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
rs. Geschrieben 8. Juni 2008 Teilen Geschrieben 8. Juni 2008 halten im parkverbot bzw. halteverbot kost in D. 15? wie das bei euch so is mit der organstrafverführung weiß ich aber nicht! Steht 20.- drauf, ist wahrscheinlich besser zahlen und nich aufregen, so mach ich das immer rs Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
cäpten Geschrieben 8. Juni 2008 Autor Teilen Geschrieben 8. Juni 2008 vielen dank ich werd das mit dem einspruch probieren und dem foto mit der zeitung lg Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
iznugud Geschrieben 10. Juni 2008 Teilen Geschrieben 10. Juni 2008 vielen dank ich werd das mit dem einspruch probieren und dem foto mit der zeitung lgJa, schreibst dann, was rauskommen ist, weil grundsätzlich wäre die Strafe ja gerechtfertigt, aber wenn der Straßenerhalter so schleissig mit der Instandhaltung der Beschilderung ist, dann gehört ihm dies auch. Oftmals ist es so, daß die BezVerwBehörde es auch wissentlich "darauf ankommen läßt" und im Falle eines Einspruchs die Angelegenheit fallen läßt, zumal der Unabhängige Verwaltungssenat (letzte Instanz) da sehr genau beurteilt und im gegebenen Anlaßfall dir recht sprechen würde (gehe ich mal davon aus), was der BH sehr wohl bewußt ist (sog. Erfahrungswerte...)mfgMichael Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren
Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können
Benutzerkonto erstellen
Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!
Neues Benutzerkonto erstellenAnmelden
Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.
Jetzt anmelden