ehem....folgendes ist in Bayern geregelt zum Thema Stellplatz/Carport Art. 57 der BayBO 2009 sagt folgendes... Verfahrensfreie Bauvorhaben,Beseitigung von Anlagen (1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude: a) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m² (Art. 6 Abs.(9) satz 1 Nr 1 sagt vereinfacht: In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen einschließlich deren Nebenräume, ...und Gebäude ohne Aufenthaltsräume (Carport)... mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,...nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt...bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad...unberücksichtigt,...) will heissen: wenn an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll, dann nicht höher als 3 m und nicht länger als 9 m bei 50m² Grundfläche(normalfall) wies in ander Bundesländern geregelt ist ??? Im Bauamt der Stadt nachfragen... frohes Schaffen...