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PX aus Paderborn
#1
Geschrieben: 21. November 2010 - 10:25
Hab den Roller in der Bucht gefunden und mir kommt das etwas komisch vor. Der Roller hat das Kennzeichen PB PX 90
http://cgi.ebay.co.u...=item20b54c30de
Ich wuerde den gern kaufen, wollte mich aber vorher mal umhoeren!
Greets Sepp
#2
Geschrieben: 21. November 2010 - 11:17
#3
Geschrieben: 21. November 2010 - 11:39
#4
Geschrieben: 21. November 2010 - 11:39
Wüsste aber jetzt nicht, wem das Ding gehören könnte.
#5
Geschrieben: 21. November 2010 - 15:09
#6
Geschrieben: 21. November 2010 - 20:06
Ich bin deutscher Soldat in England und hab ebenso englische Nummern dran. Ich find das alles sehr merchwuerdich! Wieso quatscht der von Hollaendischer Zulassung... naja, vielleicht antwortet der auf meine Fragen. Ich meld mich dann!
Greets
#7
Geschrieben: 21. November 2010 - 20:55
#10
Geschrieben: 22. November 2010 - 19:51
mantamanta schrieb am 22. November 2010 - 19:03:
Ich denke, dass würde die engl. Bullen genauso wenig jucken wie ein englisches Kennzeichen hier in der BRD.
Auf dem Kennzeichen ist übrigens das Landeswappen.
#11
Geschrieben: 23. November 2010 - 13:22
rosi schrieb am 22. November 2010 - 19:51:
Auf dem Kennzeichen ist übrigens das Landeswappen.
#12
Geschrieben: 24. November 2010 - 15:06
Das hat mehrere Gründe: es gab mal eine Regelung in dem Briten D Kennzeichen bekamen um die Autos nicht sofort als Britische erkennbar zu machen - die IRA hat damals gerne mal Autobomben im Kampf gegen ihre Besatzer eingesetzt. Keine Ahnung ob Regelungen aus der Zeit immer noch greifen, aber gut möglich.
Dann gibt es Gesetzte die EU-weit greifen, und auch hier als Grund für die Kennzeichnung hergenommen werden können:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV:
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 FZV:
In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Der Begriff "vorübergehend" ist in § 20 Abs. 6 FZV definiert:
Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.
Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958 )
Am Ende kann uns aber nur ein Mitarbeiter der Behörde die wirklichen Gründe nennen wieso.
Fakt ist aber das hier fast alle mit PB Kennzeichen fahren.
#13
Geschrieben: 24. November 2010 - 16:07
Schmied schrieb am 24. November 2010 - 15:06:
Das hat mehrere Gründe: es gab mal eine Regelung in dem Briten D Kennzeichen bekamen um die Autos nicht sofort als Britische erkennbar zu machen - die IRA hat damals gerne mal Autobomben im Kampf gegen ihre Besatzer eingesetzt. Keine Ahnung ob Regelungen aus der Zeit immer noch greifen, aber gut möglich.
Dann gibt es Gesetzte die EU-weit greifen, und auch hier als Grund für die Kennzeichnung hergenommen werden können:
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV:
In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 FZV:
In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen ausländischen Stelle eine gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Der Begriff "vorübergehend" ist in § 20 Abs. 6 FZV definiert:
Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.
Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958 )
Am Ende kann uns aber nur ein Mitarbeiter der Behörde die wirklichen Gründe nennen wieso.
Fakt ist aber das hier fast alle mit PB Kennzeichen fahren.
Das was Du schreibst ist richtigh, aber das meinte ich auch nicht. Als Deutscher darfst Du normalerweise in Deutschland kein ausländisches Fzg. bewegen (sonst würden ja alle ihre Fzg. irgendwo zulassen, wo es keine KFZ Steuer gibt
#14
Geschrieben: 26. Februar 2011 - 15:54
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