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Stehbolzen Getriebeabdeckplatte!
Steuermann antwortete auf brettabretta's Thema in Lambretta LI, GP, SX, TV etc.
Spannend ist ja auch die Frage, warum die Platte unbedingt austreten wollte.. Richtiger Zeitpunkt um Vorreiter in Sachen Fünfgang-Getriebe zu werden?? -
Stehbolzen Getriebeabdeckplatte!
Steuermann antwortete auf brettabretta's Thema in Lambretta LI, GP, SX, TV etc.
die These würd ich nochma auf Wahrheitsgehalt untersuchen. Scheint ja nich nur ein kurzer Probelauf ohne Öl gewesen zu sein. Ohne die Lager gesondert erwähnen zu müssen würd ich mir nochmal die Lauffläche der Getriebescheiben auf der Hauptwelle ansehen wollen und nen Blick auf die Gleitschuhe der Schaltgabel werfen. Wiederverwendung der Kette ist auch ne Frage der Coolness.. Bevor Du den Block deswegen zum Himmel jagst, zwirbelste da schnell paar M7-Helicoils rein.. P.S.: Der Pedant über mir kuckt den Zentrierschwengeln immer so präzise ins Gemächt.... Solange das nicht mit unverfälschten Doktorarbeiten aus Indien untermauert ist, lass ich die weiterhin zur Gewichtsersparnis weg.. -
Des hadde Stöffsche do?
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Sonst gibts nur Rüsselsheimer Naseweiss statt Frankfurter Beifall..
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Keine Klodeckelspürhunde hier anbei, wa? Christel und ihr Mett sind doch die Enkel von Mario und Hanna, wiederum verwandt mit Eezer Goode und Hey Joe... da sind Schädelschaukeln und Grimassenzirkus doch all in
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Wieso komisch? Das is ausgefeilte und institutionalisierte jahrelange Übung und in den Haushalt des Stadtstaats fest mit eingeplant. So Gewohnheitsrecht mit Vertrauensschutz oder so ähnlich..
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Nope, sorry Urteile immer bis zu Ende lesen: § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB schließt nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich die Geltendmachung von Nachforderungen aus. Um Nachforderungen in diesem Sinne handelt es sich aber begrifflich nur, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung oder, falls er eine rechtzeitige Abrechnung nicht erstellt hat, die Summe der Vorauszahlungen des Mieters übersteigt. Außerdem gibts da noch den zweiten Halbsatz "es sei denn, Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." Das heißt, wenn er beweisen kann, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen beruht, verliert er seinen Anspruch nicht. Besonders viele Fälle fallen mir hierzu aber nicht ein. Ich würd noch mal nachsehen, wann die Abrechnung tatsächlich eingetrudelt ist und ob sie überhaupt ordnungsgemäß ist. Da geht ja so schnell was schief.
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Völlig richtig: Angabe mit Gaywähr: § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Beweislast für Zugang ordnungsgemäßer Abrechnung trägt Vermieter. Verzögerung oder Verlust auf dem Postweg hat der Vermieter zu vertreten. Frage nach der neuen Anschrift des Mieters ist Obliegenheit des Vermieters. Mit Versäumung der Frist verliert der Vermieter seinen Nachzahlungsanspruch.
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Hab mich da auch im Ton vergriffen. Meiner Meinung nach stimmt aber weder erstens noch zweitens.
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ich scheiß mich grad ein... Hast ja gesehen, wie scharf die auf sowas sind.. Kannste kaum kostendeckend bearbeiten sowas... Das einzige, was motivieren könnte, das trotzdem durchzuziehen, ist die Hoffnung, dass dieses Geschäftsmodell nicht noch Schule macht..
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Redlich verdient. Rechtspflegeorgan dankt herzlich für Zwerchfellkrampf... Kann ich den Ofen nochmal sehen?
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klingt aber, als würd's mal wieder Zeit.. türlich, seh ich ganz genauso, und in Hamburg ham wer ja die ÖRA (so ne Art staatliches Sparmodell), damit is dann ja alles gut, nä? Das Verbot der Pro-Bono-Tätigkeit führt ja auch nur dazu, dass der Anwalt Steuern auf Honorare zahlen muss, die nie fließen werden. Alles supi. Drück die Daumen und würde mir ein neues Rechtspflegeorgan suchen..
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..und den Streitwert.. Gerne nimmt der Juristenmann Fälle ab 5000 an...
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Vor AndieEierpacken immer gucken, ob er welche hat.. Gelegentlich hat der gewerbliche Anbieter aber Ware oder vieleicht auch eine Tageskasse und in diesem Fall ja anscheinend auch noch ein funktionstüchtiges Zweit- oder Drittgerät.. ..sagt mein Zahnarzt bei meinem Gebiss auch immer. Mehr kann einem da wohl nicht einfallen..
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Windows 8 - PDFs von Webseiten laden und so weiter....
Steuermann antwortete auf Champ's Thema in Allg. Computerprobleme
Kernaussage eines größeren Softwarehauses: Öffnen Sie die Programme und Funktionen (über Start | Systemsteuerung). Wählen Sie Installierte Updates anzeigen. Markieren Sie den Windows Internet Explorer 10. Klicken Sie auf Deinstallieren und bestätigen Sie die Abfrage mit Ja. http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=1112 Der Internet Explorer 10 ist in zwei Ausprägungen verfügbar: - Die App-Variante, in der keine Add-Ins genutzt werden können. - Die Desktop-Variante lässt die Nutzung von Add-Ins zu und wird auch für Windows 7 bzw. Windows Server 2008 R2 verfügbar sein. -
Viel Erfolg und vorerst keine Roller dort abstellen..
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1. Für den Fall, dass es Dein Grundstück ist: Doch, hilft weiter, geh zum Anwalt. 2. Für den Fall, dass Du gerade eine juristische Hausarbeit schreibst: Palandt, Rn. 3 zu § 197: ja, für 1004 gilt Regelverjährung, aber Palandt, Rn. 22 zu § 199: Abgrenzung dauernde zu wiederholte Beeinträchtigung, hier wiederholte, da fortschreitender Abtrag, damit Verjährungsbeginn § 199 I Nr. 1 BGB täglich neu. Dann lehnst Du einen nach § 902 BGB unverjährbaren Anspruch aus § 985 BGB ab und faselst noch was zum Anspruch aus § 839, 249 BGB auf Naturalrestitution für den Du eine konkrete Amtspflicht eines konkreten Beamten bräuchtest.... Rest schaffste selber, gell?
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§§ 909 iVm 1004 BGB
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Nein, kein FoF dabei, 316 StGB ist getilgt, nur leider nimmt die OWi als Begründung für die Bußgelderhöhung Bezug darauf, sodass die FE-Behörde bei einer möglichen Eignungsentscheidung die Kenntnis davon mitverwerten müsste... Die Akte ist nur noch schwer zu lesen, das Papier ist schon so brüchig.
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Sollte auch nur ein polemischer Vergleich sein. Vielen Dank. Ein Entzug in 1995 und eine OWi mit 0,55 BAK in 2000 (letzte beschwerende Entscheidung), haben dann die wohl die selbe, von Dir beschriebene Folge: Tilgung in 2015. Richtig oder?
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Hab ich es richtig verstanden, dass die Tilgungsfrist für ne Trunkenheits-OWi nach § 24 a StVG ab rechtskraft fünfzehn Jahre beträgt, während das Herstellen von Kinderpornographie nach § 184b, § 78 StGB nach fünf Jahren nicht mehr bestraft werden kann?
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Si, eins für die Mieteinnahmen und alle Privatausgaben (egal ob für Photovoltaik oder Sexspielzeug oder Herrenhandtasche) und eins für die Werbungskosten, will sagen die Nebenkosten für die Mietwohnung. Das zweite wird dann mit dem Darlehen angefüttert, damit Du den Zusammenhang mit Einkünften hast, den § 9 EStG für die Abzugsfähigkeit der Zinsen/Darlehnskosten verlangt. Ist nix böses dran.. Aber genau das: war auch meine erste Reaktion. Wenn Steuernsparen der einzige Zweck ist, machts nur überflüssig nervös und geht häufig schief. Je komplizierter die Konstruktion, desto häufiger. Wenn Du nur kurzfristig Geld brauchst, mach das Zweikonten-Modell mit nem kleinen Darlehen und ohne Hypothek. Grundsicherheit für 5 Kilo ist eher unangemessen. Machste nich, sowas..
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Damit das stimmt, müsste man schon das ganze Jahr arbeitslos oder krank sein und Leerstand der Wohnung und Aufgabe der Absicht zur Wiedervermietung müsste auch noch hinzukommen, sonst hast Du immer noch 10d EStG oder? Oder CDI erklärt mir grad nochmal, was er meint. Aber ohne Zusammenhang des Darlehns mit den Mieteinkünften wird dat alles nix mit die Steuervorteil da. Zwei-Konten-Modell muss da schon..
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Stoierberater ..... ...der Dir dann erklärt, dass die Schuldzinsen und Kreditkosten als Werbungskosten nur dann abzugsfähig sind, wenn das Darlehen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Über ein Zwei-Konten-Modell funktionert das dann trotzdem, wenn Du die Mieteinnahmen, nicht aber das Darlehen für private Zwecke verwendest. Wenn Du das Darlehen für Investitionen in andere steuerpflichtige Einkünfte (z.B. Photovoltaikanlage oder äh ukrainische Staatsanleihen) verwendest, sind die Zinsen/Kosten dort abzugsfähig (Ausnahme Kapitaleinkünfte mit Abgeltungssteuer). und hier dafür Zinsen/Notar usw. zahlen? Hmmm...
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Bänker nich, aber für welche Frage denn? Ob es sinnvoll ist Zinsen zu bezahlen, für Geld, das man für Unsinn ausgibt, um Steuern zu sparen? Dass man es "absetzen" kann, bringt das Geld nich zurück. Wenn die Frage ist, ob das mit der Hypothek auch ohne Immobilienkauf geht, dann ist die Antwort ja. § 1113 BGB: (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). Die Hypothek ist nur die Sicherheit für irgendeine Forderung. Am Ende wirds dann ja doch ne Grundschuld werden. Klingt zwar nich so fies, isses aber umso mehr.Aber WTF is Hüttlbeck? Klingt so.. äh .. romantisch. Braucht man da Geld?