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vollmacht bei verkauf für dritten?


Empfohlene Beiträge

hallo,

 

habe heute eine schöne vespa angeschaut und würde sie auch gerne kaufen. 

jedoch gehört die vespa einer bekannten des verkäufers und dieser verkauft den roller im auftag für diese.

meine frage:

 

muss er mir dann nicht eine vollmacht der bekannten geben? oder reicht es wenn er den kaufvertrag mit seinem namen unterschreibt und die besitzerin und der verkäufer den rest untereinander regeln?

gruß und danke

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die eigentümerin und du sollten das regeln.

wenn sie als eigentümerin dem besitzer (deinem verkäufer) eine vollmacht gibt,
geht das zwar auch (theoretisch), aber ich würde mich darauf eher ungern
einlassen.

 

was steht einem direkten vertrag zwischen dir und der eigentümerin im weg?

 

formKFZkaufverträge kann man auch per post austauschen

b

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ui des hört sich ja echt komisch an. Wenn sie ihrem Bekannten die Vollmacht unterschreibt kann sie auch einen vorausgefüllten Vertrag unterschreiben.

Füll doch einfach des Vertrag komplett aus und er soll sie unterschreiben lassen und erst dann Wechsel das Geld und die Vespa den Besitzer.

Was würdest du machen wenn z.B. ne rachsüchtige Ex deine Kisten verkauft? Das einfach so hinnehmen? Oder tatütata?

Das passiert genau dann wenn du die Kiste kompletto neu lackiert hast und der neuaufgebaute Motor drinhängt.

Ansonsten viel Spass

Bearbeitet von ElCattivo
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also wenn sie eigentümerin ist, dann ist die vollmacht umständlicher als der kaufvertrag.

das ist beides mal (wenn jmd. den schrieb vorbereitet) nur eine unterschrift für sie.

 

ich würde mich da nur zur not drauf einlassen und zur übergabe auf jeden fall einen
kumpel als zeugen mitnehmen - vor allem, wenn geld bar übergeben werden sollte.

 

am besten: formvertrag runterladen oder kaufen. ausfüllen. an sie schicken (muss nur
adresse einfügen und unterschreiben). das gibt sie dann ihrem bekannten zusammen
mit den vollständigen papieren. am besten noch einen zettel mit ihrer kontoverbindung.

ein teil bar bei übergabe, ein teil überweisen. ansonsten in einen quittungsblock investieren
und den "verkäufer"  den geldempfang quittieren lassen ... wie gesagt: im beisein eines
kumpels.

b

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ich breche hier mal eine lanze für das bürgerliche gesetzbuch, das kann man selbst nicht besser erklären

 

 

§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

 

der andere kann dir das ding also wirksam verkaufen

 

 

§ 167 Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

 

du brauchst nix schriftliches

 

AAABER:

 

 

§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

 

und/oder 

 

 

§ 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

 

bei finanziell soliden (angeblichen) vollmachtnehmer kann's ruhig auch mal schiefgehen denn

 

 

§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

 

trotzdem ist hierzu zu raten

 

 

§ 172 Vollmachtsurkunde
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

 

 

 

und die findest du z.B. hier

 

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&ved=0CDMQFjAA&url=https%3A%2F%2Fwww.allsecur.de%2Fdms%2Fdokumente%2Fkfz%2Fautokauf%2Fverkaufsvollmacht%2FVerkaufsvollmacht.pdf&ei=qzdbUceqBIKstAawzIDYDw&usg=AFQjCNGlCz9Sag-b7CSarUeyk8bM7tXpCA&sig2=prrkJqw8zOpVF91yoSx0kA&bvm=bv.44697112,d.Yms

Bearbeitet von elrey
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    • Das halte ich für verkürzt.   Ich kann durchaus mal eine Perspektive hinzugewinnen, wenn ich mir eine - gut begründete - Meinung eines Anderen anhöre. Und evtl. ändere ich dann meine bisherige (teilweise), oder ich bilde mir diese, soweit ich tatsächlich noch keine hatte. Letztlich geht es doch weniger um die Meinung als Solche, als vielmehr die Begründung dazu, also das inhaltliche Argument, welches die interessant ist. Bist du nicht an Argumenten interessiert, wenn sie eine andere Meinung als deine stützen?   Klar, es wird nur eine einseitige Meinung dargestellt. In einem guten Kommentar setzt sich der Kommentator aber auch mit Gegenargumenten auseinander. Und manchmal kann man sich das dann besser anhören, als eine Diskussion im Polittalk, wo zwar alle möglichen Meinungen vertreten werden, sich die Kombattanten allerdings nur wechselseitig überschreien, nicht ausreden lassen und Argumente nicht zu Ende entwickelt werden können.   Mir geht bei Kommentaren im TV allerdings meist schon dieser pastorale (entschuldige @pötpöt) Tonfall auf den Zeiger... 
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    • ist latürnich noch in Arbeit FA Italia - umgeschweisst verbreitert garnicht so Kacke die Naehte
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