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Rechtliche Frage zur Veröffentlichung von Fotos

Featured Replies

Geschrieben

Hallo.

Habe da mal eine Frage...

Eine Person die mal bei mir in der Garage war hat Fotos auf denen ich zu sehen bin auf seiner Homepage veröffentlicht.

Nicht das mich das sonderlich stört... aber dieser :-D:-D:wheeeha: hat dies getan ohne mich davon zu infornmieren oder zu fragen.

Darf er das einfach so oder kann ich dagegen angehen?

Gruss Stephan

Geschrieben

halbwissen:

Als Person, die nicht "Person des öffentlichen Interesses" ist kannst du prinzipiell die Veröffentlichung deines Bildes untersagen, bzw. braucht der Fotograf/Verleger dein Einverständnis (sog. Model-Release-Vertrag). Ausnahmen sind: Es geht in dem Bild um etwas ganz anderes, aber du bist zufällig mit drauf, es handelt sich um eine Ereignis/Veranstaltung mit breitem öffentlichen Interesse.

Wiki kann das besser formulieren:

§ 22 KUG bestimmt:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ [8]

§ 23 KUG zählt Ausnahmen auf:

* (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

* (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Bevor du aber da jetzt mit der Paragraphenkeule draufknüppelst hau den kollegen einfach mal an - ich denke nicht, dass der das in irgendeiner Art böse gemeint hat...

lg

dude

edit sagt noch: Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden, wenn derjenige eine komerzielle Seite betreibt mit der Geld verdient wird.

Bearbeitet von derdude

Geschrieben

Wie wär's anstatt offiziell dagegen anzugehen, ihn mal anzuschreiben und ihm mitzuteilen, dass Du das eigentlich nicht gerne hättest? Man soll es kaum für möglich halten, aber es ist auch heute noch ab und zu machbar so eine Sache inoffiziell, ohne Anwalt und sonstige Drohgebärden ? evtl. sogar in einem freundlichen Ton ? zu regeln.

Versuch macht kluch.

Geschrieben
  • Autor

Ja... werde den mal anschreiben...

Ist ja auch jemand hier aus dem Forum...

:-D

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