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Rotaglide

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Alle Inhalte von Rotaglide

  1. Kann man den Bolzen an der Vorderradschwinge zur Aufnahme des Stossdämpfers eigentlich irgendwie austauschen? Passendes Ersatzteil scheint es ja keines zu geben, und ich hab auch keine Ahnung ob die eingeschraubt oder eingepresst wird. Die Dämpferaufnahme auf meiner Schwinge hat schon definitiv bessere Zeiten gesehen.
  2. Du hast Bremsbacken für ne PK bestellt, die Aufnahmepunkte sind bei der PK nämlich höher als bei der 50er und sind auch weniger verkürzt, deswegen stehen die über die Bremsnocke. Hast ja auch gedacht du hast nen PK Motor und nicht den 3 Gang Motor von ner Special. Entsorgen brauchst du die Beläge übrigens nicht, die passen bei PKs vorne und hinten. Hier kannst du die Unterschiede sehen: oben ist PK, unten V50 etc.
  3. Wenn du wirklich nen 1.Serien Motor hast, dann sind die Bremsbacken die du brauchst 135mm im Durchmesser für die 9 Zoll Bremstrommel, die für die 10 Zoll Trommel haben einen Durchmesser von 150mm, sprich die stehen 15mm über die Bremsnocke raus. Hat das Ding überhaupt gebremst als du es bekommen hast? Mach mal bitte ein paar Bilder, das würde helfen. Und welche Motorkennung/ Seriennummer ist auf dem Motorblock?
  4. Hast du einen 1. Serienmotoren, denn da war die Bremsankerplatte anders als bei den späteren Motoren (V5A1T bis Nr.66190, V5SA1T bis Nr. 11159, V9A1T bis Nr. 19363). Und wenn du 6mm statt 8mm Stehbolzen hast, dann passen die im Laden erhältlichen Bremsankerplatten auch nicht, da die Stehbolzen anders angeordnet sind, man sieht es an den Dichtungen, die sind verschieden. Du wirst dich wohl von der 10" Trommel verabschieden müssen, oder ohne Hinterradbremse fahren. PS: noch ne Frage: würden die Bremsbacken die du gekauft hast überhaupt auf die Bremsankerplatte passen, sprich liegen die auf der Bremsnocke auch auf damit sie auseinander gedrückt werden?
  5. Die Schwinge, incl. dem Abdeckblech, passt bei 10 und 9 Zoll. Der Unterschied liegt in der Achse: Bei der 10" Bremstrommel wird die Bremstrommel direkt auf der Achse befestigt, siehe Bild. Bei der 9" Bremmstrommel ist die Achse fest mit einer Platte verbunden, auf die du die Bremstrommel dann mit 4 Schrauben festschraubst. Beide Lager, der Simmering und alles andere sind bei 9&10" gleich.
  6. Da ist sie auf Lager: https://www.officinatonazzo.it/novita-albero-motore-bgm-pro-racing-valvola-rotante-vespa-pk75-lml-se-cono-24mm-adatto-anche-per-v50-pk50-pk50-pk50-xl-pk50-xl2-con-cuscinetto-di-conversione-6005-.2.15.958.gp.12936.uw oder da: https://www.giomotoricambi.it/product/albero-motore-bgm-pro-racing-valvola-rotante-vespa-pk75-lml-se-cono-24mm-adatto-anche-per-v50-pk50-pk50-pk50-xl-pk50-xl2-con-cuscinetto-di-conversione-6005/
  7. "Ein Vertrag gilt dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn ein Angebot und seine Annahme in korrespondierender, d. h. übereinstimmender Form vorliegen." Du kannst einem Anbieter über die Antwortfunktion die Annahme seines Angebotes mitteilen. Zahlungsverkehr ist die Gesamtheit aller Zahlungen, also Übertragungen von Zahlungsmitteln zwischen Wirtschaftssubjekten. Ebay stellt den Zahlungsverkehr nicht her, dass macht der Zahlungsanbieter der auch eine Genehmigung der Bafin benötigt um seine Tätigkeit im Inland auszuführen. Das gilt auch für Zahlungsauslösedienste wie PayPal, sofortüberweisung.de. Ebay teilt dir nur die, vom Anbieter für die ausgewählte Zahlungsart hinterlegten notwendigen Daten mit und leitet dich gegebenenfalls auf den Marktauftritt des Anbieters weiter.
  8. Achtung Sarkasmus, aber der Argumentation folgend: Hätte der Andere halt besser aufgepasst, dann wäre ich nicht in ihn rein gefahren. Wie Herr Polizist, ich war der Linkskommende? Es gibt eine Vorrangregel Rechts vor Links in der StVO? Woher soll ich denn das wissen? Muss einem doch vorher gesagt werden! Wie, Theorie im Fahrunterricht? Was für eine Fahrerlaubnis? Wie, ich bin alleine Schuld? Ob das GSF jetzt per Definition eine meldepflichtige Plattform ist, kann ich auch nicht rechtssicher beantworten, sollte es aber eine sein und es kommt seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nach, ist ein "woher soll ich denn das wissen" oder "wie soll ich das machen" sicher sehr hilfreich beim Umgang mit der Finanzverwaltung. Bei Ebay wird die Zahlung auch nicht über Ebay abgewickelt sondern z.B. über PayPal, d.h. du verlässt die Plattform Ebay und wechselst auf die Plattform des Zahlungsdienstleister PayPal um deine Zahlung zu tätigen, um dann nach erfolgter Zahlung wieder auf die Plattform von Ebay zurück zu wechseln. Oder du machst z.B. deine Zahlung beleghaft per Überweisung bei der Bank. Oder du bezahlst bar bei Abholung. Ich habe kein Spiegel+ Abo, aber deine Zusammenfassung klingt nach dem Artikel auf Standard.at den anfahrer schon verlinkt hat. Der Standard nimmt aber Bezug auf österreichisches Recht, und da gehört tatsächlich die Zahlungsabwicklung auch dazu. Nicht aber in Deutschland, da steht nämlich "oder" nicht "dazu/und". Österreich: Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. Deutschland: die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
  9. Die Österreicher haben da in ihrer Umsetzung in nationales Recht aber eine andere Definition einer Plattform gewählt, in Österreich muss (anders wie in Deutschland) auch die Zahlung über die Plattform möglich sein. Hier mal der österreichische Paragraph: Plattform und Plattformbetreiber § 4. (1) „Plattform“ ist jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. D.h. in Österreich wäre das GSF (genau wie Ebay-Kleinanzeigen, was in Österreich ja nicht gibt) nicht betroffen, da die Zahlung ja nicht über die Website abgewickelt wird. Hier kommt aber deutsches Recht zum tragen und da steht: § 3 Plattform; Plattformbetreiber (1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf 1. 2. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. Das heisst die, im deutschen Recht muss eine Website, im Gegensatz zum österreichischen, nicht beide Merkmale, die der Möglichkeit des Geschäftsabschlusses und der Zahlungsabwicklung aufweisen, um im rechtlichen Sinne als Plattform zu gelten. (Ausnahme: reine Zahlungsabwickler wie PayPal). Ehrlich gemeinte Frage: Gibt es auf Skype, Whatsapp, Web.de Anzeigen von gewerblichen oder privaten Verkäufern, mit denen du direkt in Kontakt treten kannst? Ich habe gesehen das Web.de da irgendwie Versicherungen etc. anbietet, aber das ist ja ein eigenes gewerbliches Angebot des Seitenbetreibers. Die Definition eines Marktplatzes, im Sinne dieses Gesetzes, habe ich in einem vorherigen Post erklärt. "Ein Vertrag gilt dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn ein Angebot und seine Annahme in korrespondierender, d. h. übereinstimmender Form vorliegen." Der rechtswirksame Abschluss ist über die vom GSF bereitgestellten Funktionen möglich, und das reicht um das GSF, im Sinne des Gesetzes, zur Plattform zu machen. In der Definition von "Plattform" ist das Wort "ermöglichen" das entscheidende, es setzt nicht vorraus dass der Abschluss auch auf der Plattform erfolgen muss, wie z.B. bei Ebay. Warum ich das mache ist einfach erklärt: weil im worst-case-scenario, wenn das GSF doch als Plattform eingestuft wird und seinen Verpflichtungen dann nicht nachgekommen ist, hier Schicht im Schacht ist, die Website gelöscht wird und Mike als Forumsbetreiber bis zu 50.000€ Strafe zahlen darf. Kann ich dir eine rechtsverbindliche Auskunft geben? - Nein, kann ich nicht. Das kann nur ein Gericht oder das BMF, letzteres für den bescheidenden Unkostenbeitrag von 5.000€. BTW, der Forumsbereich auf dem GSF heisst Kleinanzeigen/Marktplatz. Danke für die Ausführung und den Hinweis mit den prophylaktischen Abschaltungen, da hat die Mittelstandsvereinigung ja auch schon im November bei ihren Mitgliedern "Alarm geschlagen", daß der deutsche Gesetzgeber in dem Falle bei der Formulierung der Definition von "Plattform" übers Ziel raus schiesst und es Probleme geben wird.
  10. (1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf.... Genau in dem Satz liegt der Hund begraben. Frage: kann ich auf dem GSF mit einem Anbieter/Käufer in Kontakt treten? Antwort: ja, kann ich über PN und die Antwortfunktion auf die "Anzeige" Frage: kann ich auf dem GSF rechtsverbindliche Geschäfte (=Vertrag) abschliessen? Antwort: ja, du kannst deinen Willen zum Kauf der angebotenen Ware bzw. zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung über eine PN/Antwortfunktion auf dem GSF zum Ausdruck bringen. Sobald der Käufer den genannten Bedingungen zum Kauf/Beauftragung der vom Anbieter angebotenen Ware/Dienstleistung akzeptiert, ist das Geschäft rechtskräftig. Dabei ist nicht einmal wichtig ob das Geld schon bezahlt wurde oder die Ware schon geliefert wurde, rechtskräftig ist es in dem Moment wo beide Seiten die Bedingungen des anderen akzeptiert haben und dies zum Ausdruck gebracht haben. Auch mündlich, zwischen beiden Parteien, abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind verbindlich (Ausnahmen: Bank- und Versicherungsgeschäfte, Immobilienkäufe, Erb-und Eheverträge bedürfen der Schriftform), da ist im Zweifel nur die Beweisbarkeit das Problem wenn es zum Rechtsstreit kommt. Da sowohl Käufer und Anbieter ihren Willen zum Verkauf über die für alle zugängliche Funktion im GSF zum Ausdruck bringen können, kann es sich nicht mehr nur um einen Marktplatz handeln. Hier noch die genaue Definition: "Ein Vertrag gilt dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn ein Angebot und seine Annahme in korrespondierender, d. h. übereinstimmender Form vorliegen." Marktplatz ist jetzt sowieso ein blöder Begriff, da ein Marktplatz im realen Leben es dem Anbieter und dem Verkäufer, durch die zur Verfügung Stellung eines Raumes/Platzes, ermöglicht in persönlich in Kontakt zu treten um Rechtsgeschäfte zu tätigen. Wichtig: es geht nicht darum ob es jetzt auf einer Internetplattform tatsächlich zu wirksamen Rechtsgeschäften kommt, allein daß die Möglichkeit besteht ist in diesem Falle ausreichend. Zu den anderen Punkten: Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht: 1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen; denk an PayPal, die wickeln nur die Zahlung ab 2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder Stell dir mal so eine Anzeigenwand im Supermarkt vor, da bieten die Leute ihre Ware/Dienstleistung an, daß ist eine Auflistung. Jede Anzeige bietet dir die Möglichkeit über die in der Anzeige hinterlegte Telefonnummer/E-Mail Adresse Kontakt zum Anbieter aufzunehmen. Da du dazu aber das Telefon/Computer benötigst, stellt dir die Anzeigenwand keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Anbieter zur Verfügung. Jetzt hast du, per Definition, einen "Marktplatz" den du so auch auf einer Internetseite umsetzen kannst. Das für den privaten Anbieter unangnehme ist halt, daß er irgendeine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme (z.B. Telefonnummer/E-Mail Adresse) für jedermann sichtbar anbieten muss. 3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform. Das ist die Ausnahme z.B. für Shopping auf Google, da suchst du etwas und dir werden passende Angebote von verschiedenen Anbietern angezeigt. Um zu kaufen musst du dem Link zur Plattform (kann auf z.B. Amazon, Ebay oder eigenem Webshop) des Anbieters folgen, und kannst erst dort dein Rechtsgeschäft abschließen.
  11. Ne, nicht daß ich wüsste. Da stellt sich doch aber die Frage, muss er sie haben da er eine Verkaufsplatform gemäss § 3 Absatz 1 unterhält? Wenn das GSF rechtlich die Vorraussetzungen einer "Verkaufsplattform" haben sollte, dann wird dem "Plattformbetreiber", lt. § 5 Absatz 2, das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zugerechnet. Auf gut deutsch, er muss die notwendigen Daten ermitteln und weiterleiten, sonst wird es teuer. Fahrzeug, auch Oldtimer, gelten wie du richtig sagst als Ding des täglichen Gebrauchs klassifiziert und sind unbeschadet veräusserbar. Wie das aussieht wenn du eine Fahrzeugsammlung auflösen willst, keine Ahnung. Soweit ich es verstanden, musst du auf Nachfrage die Spekulationsfrist (bei mehreren Verkäufen und nicht bei einem einzelnen) einhalten und die Einhaltung belegen können. Du nimmst dem Thema die Luft raus, wenn du auf "Anzeigen" von Forumsmitgliedern weder per PN noch über die Antwortfunktion Kontakt mit dem "Anbieter" aufnehmen kannst. Per Definition in § 3 Absatz 1 ist es ja die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über die Website des GSF auf eine Anzeige, die die Website zur "Verkaufsplattform" macht (vorausgesetzt ich interpretiere da nichts falsch). Bei Kleinanzeigen kannst du ja auch Kontakt mit dem Verkäufer über eine Nachricht aufnehmen, und Kleinanzeigen ist rechtlich definitiv eine Verkaufsplattform. Hat nix mit Glück zu tun, ist einfach im rechtlich erlaubten Rahmen. Solange dir der Nachweis bei einer Nachfrage des Finanzamtes gelingt, ist ja alles in Ordnung. Da bin ich bei dir, ist halt nur blöd wenn die Technik (in dem Fall künstliche Intelligenz, wo ich manchmal schon meine Zweifel an natürlicher Intelligenz habe) dich aufgrund von gesammelten Daten als "Mitglied" der Zielgruppe identifiziert und die Maschinerie, mit dir als Ziel, in Gang setzt. Da triffst du genau den Punkt auf den ich eigentlich hinaus will. Ich weiß daß ich nerve, aber lieber vorher nachgefragt als hinterher unnötige Probleme haben. Wir sind doch alles rechtschaffende und gesetztestreue Mitglieder der Gesellschaft, die auch nur unsere serienmässigen Vespas durch den öffentlichen Verkehr bewegen, und jeden Gedanken an nicht vom Tüv abgesegnete Umbaumassnahmen weit von uns weisen.
  12. Da brauchst du nicht zu warten, das läuft schon. Von der Website des Bundesministeriums für Finanzen: "Mittels Text-Crawling sollen z. B. das Internet automatisiert auf Hinweise unlauteren Verhaltens durchsucht sowie mittels Künstlicher Intelligenz große Datenmengen (Big Data) auf Auffälligkeiten geprüft werden." Der Crawler heisst Xpider, läuft schon seit über 2 Jahren und kann derzeit ca. 2,5 Millionen Seiten am Tag durchsuchen. Bei Ebay funktioniert das z.B. so, daß die Anzahl (nicht der Verkaufspreis!) der angebotenen Artikel automatisch mit den Bewertungen abgeglichen wird, daraus kannst du das Verkaufsverhalten ja ableiten. Sämtliche Aufzeichnungen über nicht steuerlich registrierte Unternehmungen werden beweissicher in einer bei Gericht verwertbaren Form gespeichert und den zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt. Daß es da noch einiges zu klären gilt ist klar, z.B. was ist jetzt mit einer Vespa Sammlung die über Jahre aufgebaut wurde und jetzt aufgelöst werden soll. Sind das jetzt, aus Sicht der Finanzverwaltung, gewerbliche Verkäufe mit Gewinnabsicht oder nicht? Die Nachweispflicht liegt beim Verkäufer, nicht beim Finanzamt. Das Finanzamt informiert den Verkäufer/Anbieter über seinen Verdacht, und der Verkäufer/Anbieter darf dann dazu Stellung nehmen und den Sachverhalt klar stellen Die Freigrenze liegt nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG bei unter 600 Euro pro Jahr, wonach private Veräußerungsgewinne nicht steuerpflichtig sind. Das man auf Kleinanzeigen nur noch löschen kann, ist tatsächlich wegen diesem Gesetz schon im Oktober 22 umgesetzt worden. Schnellschuss war das keiner, das Gesetz ist die Umsetzung in deutsches Recht der "Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts". (die Richtlinie gibt es seit 2011 und wird ständig weiterentwickelt, gerade in Hinsicht auf die Entwicklung im E-commerce Sektor) Und um die Finanzierung des Staatshaushalts geht es da vorrangig nicht (aber auch), es geht darum das gleiche Bedingungen für alle Anbieter herrschen (neudeutsch "level Playingfield"). Soll heissen, dass derjenige, der ehrlich als gewerblicher Anbieter/Verkäufer registriert ist und seine Steuer-/Sozialabgaben bezahlt, keinen Nachteil gegenüber demjenigen hat, der seine, eigentlich gewerbliche Tätigkeit, unter dem Deckmantel des "privaten" Anbieters/Verkäufers ausführt. Als Handwerker, der seine Leute entlohnt und Steuern und Sozialabgaben zahlt, bist du von Schwarzarbeitern, die dich täglich preislich unterbieten weil sie eben keine Steuern und Sozialabgaben zahlen und dir so die Aufträge wegschnappen, auch nicht begeistert. Netter Nebeneffekt: die Agentur für Arbeit und das Sozialamt können ihre Kunden überprüfen, ob sie sich "was dazu verdienen", das über der Zuverdienstgrenze liegt. Aber eigentlich geht mir erst in zweiter Linie um den Anbieter/Verkäufer, kann ja jeder selbst entscheiden ob und wie er seine Dienstleitung/Ware anbietet. Die Frage stellt sich mir weiterhin, wie sieht das jetzt hier rechtlich für das GSF und seinen Betreiber aus?
  13. Stell mal Fotos vom "Patienten" rein, hier gibt es ein paar echte Blechkünstler, die können beurteilen ob dein original Beinschild nicht doch zu retten ist.
  14. Da ist das Beinschild für kurzen Radstand am Lager: https://www.stoffis.com/shop/artikel/160.036
  15. So, hab mich mal durch den Gesetzestext gearbeitet, relevante Stellen rauskopiert und wichtiges ist fett markiert. Mein (nicht juristisches)Fazit: derzeit ist das GSF ein meldepflichtiger Plattformbetreiber, ergibt sich aus § 3 Absatz 1, denn Interessenten können mit dem Anbieter über die PN- oder Antwortfunktion der Seite in Kontakt treten. Wenn das GSF jetzt aber nur Inserate hätte auf die weder per PN oder Antwortfunktion über die GSF-Seite Kontakt aufgenommen werden kann, sondern z.B. nur über dem Inserat beigefügter Email Adresse (dann erfolgt die Kontaktaufnahme ja über den E-Mail Provider), sind alle fein raus und das Finanzamt kann sich um wichtigers kümmern. Man kann sich auch direkt beim Bafin braten lassen, das Ergebnis der Beratung ist auch rechtsverbindlich. Kostenpunkt 5.000€ Ah ja, Strafen bei Ordnungswiedrigkeiten gibts auch, bis zu 50.000€. Wer sich selbst durch das Gesetz wühlen will, ist als PDF beigefügt. § 3 Plattform; Plattformbetreiber (1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf 1. 2. die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung. .... (4) Ein meldender Plattformbetreiber ist ein Plattformbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt und der ... c) eine Plattform betreibt, die aa) die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder ...... Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht: 1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen; 2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder 3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform. § 4 Nutzer; Anbieter (1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber. (2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann. (3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist. Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber, so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits registriert sind, als bestehende Anbieter. (4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht. § 5 Relevante Tätigkeit; Vergütung (1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird: 1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen; 2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen; 3. der Verkauf von Waren; 4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln. (2) Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Höhe der Vergütung ist dem Plattformbetreiber bekannt oder müsste ihm bekannt sein; dem Plattformbetreiber ist das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zuzurechnen. Für das Vorliegen einer Vergütung ist es unerheblich, von wem das Entgelt erbracht wird. (3) Eine persönliche Dienstleistung ist jede zeitlich begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene Tätigkeit, die von einer oder mehreren Personen entweder selbständig oder im Namen eines Rechtsträgers ausgeführt wird, nachdem sie von einem Nutzer angefordert worden ist. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit dem Nutzer virtuell oder an einem physischen Ort zur Verfügung gestellt wird. Eine Tätigkeit, die in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unabhängig davon erbracht wird, ob sie durch einen bestimmten Nutzer oder eine Gruppe bestimmter Nutzer angefordert worden ist, ist keine persönliche Dienstleistung. (4) Waren sind alle körperlichen Gegenstände. (5) Verkehrsmittel sind alle motorisierten und nicht motorisierten beweglichen Gegenstände, die die individuelle Beförderung von Personen oder Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft ermöglichen. -------------------------------------------------------------------------- § 10 Auskunft (1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachverhaltes eine Auskunft erteilen über 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1, 2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonderes Interesse des Antragstellers besteht. (2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers; 2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts; 3. eine Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers; 4. eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes; 5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen; 6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteilten Auskunft; 7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen. (3) Über den Antrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags beim Bundeszentralamt für Steuern entschieden werden; kann das Bundeszentralamt für Steuern nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (4) Die von dem Bundeszentralamt für Steuern erteilte Auskunft ist für die Frage, ob Pflichten nach diesem Gesetz bestehen, bindend, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht. Die Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht. Die Bindungswirkung der Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden. Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags eine Gebühr, die vor der Erteilung der Auskunft festzusetzen ist. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Gebühr beträgt 5 000 Euro. Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft vor ihrer Bekanntgabe zurückgenommen wird. § 11 Registrierung (1) Meldende Plattformbetreiber müssen sich unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registrieren. (2) Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber, sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrieren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch mitzuteilen: 1. die genaue Bezeichnung des meldenden Plattformbetreibers; 2. die Anschrift seines Sitzes; 3. die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen des meldenden Plattformbetreibers; 4. jede Steueridentifikationsnummer, die dem meldenden Plattformbetreiber erteilt wurde; 5. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des meldenden Plattformbetreibers für Umsatzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleichbaren Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG; 6. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen a) die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 als ansässig gelten, oder b) das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über die Plattform erbracht haben. Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem meldenden Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8 Satz 1 eine Registriernummer zu. § 24 Bußgeldvorschriften ..... (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 4-Verkuendetes-Gesetz.pdf
  16. Danke für die prompte Antwort, klar ist das alles sehr schwammig formuliert, aber beim Thema Finanzamt und abwarten bin ich skeptisch, obwohl persönlich kann ich nichts gegen die Mitarbeiter meines zuständigen Finanzamts sagen, hab da menschlich und beratungstechnisch nur beste Erfahrungen gemacht, die Krötenwanderung von meinem Konto hat der Gesetzgeber zu verantworten. Ich spiel jetzt mal Advocatus Diaoboli unterstell jetzt einfach mal, daß der Forenbetreiber, wenn er denn schon eine "Verkaufsplattform" betreibt, auch technisch die Vorraussetzungen geschaffen hat, die Anzahl der verschiedenen Artikel die ein einzelner Verkäufer im Laufe eines Jahres anbietet, bzw. einen Artikel (in dem Fall eines Rollers) mit über 2.000€, ermitteln kann und dann diese meldet, ist ja nun gesetzlich vorgegeben. Wie die technische Umsetzung erfolgt bleibt dem Betreiber überlassen. Ist doch bei Kleinanzeigen das gleiche, die können (im Gegesatz zu Ebay) auch keine tatsächlichen Verkaufspreise ermitteln, die können aber dem Finanzamt mitteilen, dass du mehr wie 30 Artikel (und die Art der Artikel sowie deine Preisvorstellung) während eines Jahres inseriert hast, und dann frägt das Finanzamt bei dir nach und du musst belegen, dass du entweder mit Verlust verkauft hast oder wieviel Gewinn du gemacht hast. Wenn du bisher z.B. deine grosse Plattensammlung auflösen wolltest und du die Platten einzeln inseriert hast, konnte dir das Finanzamt auch schon den gewerblichen Verkauf vorwerfen, ist halt nur selten passiert weil gezielt danach gesucht werden musste. Was ich mitbekommen habe, ist daß zwar ein Auto als "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" (für die gilt diese 2.000€ Grenze nicht und du kannst damit auch steuerfrei Gewinn machen wie du willst) über 2.000€ nicht relevant sind. Vielleicht solltet ihr euch doch mal von nem Juristen beraten lassen, wenn ihr das macht werf ich auch schon mal gleich 20€ in den Ring für die Beratungskosten. Sagt Bescheid! PS: ich kämpf mich gerade durch den Gesetzestext, das wird lustig
  17. Vorab, ich will hier keine schlafenden Hunde wecken oder Panik machen, aber eine Frage hab ich jetzt mal: Da seit dem 1.1.2023, durch das "Plattformen-Steuertransparenzgesetz", Betreiber von Verkausplattformen im Internet gesetzlich dazu verpflichtet sind, ab 30 Verkäufen pro Jahr und/oder der Gesamtsumme über 2.000€, dem Finanzamt Name des privaten (nicht gewerblichen!) Verkäufers, Steuer-ID, Postanschrift und Bankverbindung zu übermitteln. Soll heissen, du wirst als privater Verkäufer ab 30 Verkäufen und/oder 2000€ auch steuerpflichtig und musst diese Einnahmen bei der Steuererklärung mit angeben (dein Finanzamt weiss Bescheid). Zugegebenermaßen hab ich bisher nur immer von Ebay/Kleinanzeigen/Airbnb etc. gehört dass das dort gilt, das sind aber halt die Beispiele die jeder kennt. Ich wollte jetzt daher mal unsere Moderatoren fragen, wie das künftig mit Verkäufen von Rollern und Teilen hier im GSF gehandhabt wird? Oder ist rechtlich der Verkauf- und Dienstleistungsbereich gar keine "Verkaufsplattform" (wobei daß das Finanzamt wahrscheinlich anders sieht)? Eigentlich will ich nur vermeiden, daß Mitglieder die uns hier in unserem Hobby unterstützen nicht ungewollt Ärger mit dem Finanzamt bekommen, oder gar der Seitenbetreiber weil er seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Da ich keine Ahnung habe wie es jetzt rechtlich aussieht, frage ich jetzt einfach mal. PS: das gilt nicht nur für deutsche Verkäufer, sondern EU-weit, soll heissen, das wird z.B. auch ans österreichische Finanzamt weitergemeldet.
  18. Falls das nicht checken an mich gerichtet war, Naruku hat das gleiche Geschäftsmodell wie RMS, und RMS ist ein Distributor und kein Produzent, die lassen weltweit Teile im Auftrag fertigen bzw. kaufen die weltweit ein um sie dann unter ihrem Namen zu vertreiben. Und bei nem Graugusszylinder Kit, das 30% günstiger ist als das günstigste vergleichbare (DR-) Kit, wird wohl an irgendeiner Ecke gespart werden. Also keine Ahnung wo ich da Qualität Made in Taiwan runter rede. Der Firmensitz ist halt in Taiwan, nicht unbedingt die Produktion.
  19. Ich glaub mal, du darfst da der erste sein der Erfahrungen sammelt, Google einfach mal "naraku 102ccm Erfahrungen." Wird schon nen Grund geben warum das komplette Kit incl. Kopf für 70€ übern Ladentisch geht und keiner der grossen Vespa Shops das Kit im Programm hat. Naraku ist halt ein taiwanesischer Hersteller, der alle möglichen Teile für alle möglichen Roller anbietet, den Vertrieb für Deutschland hat Racing-Planet. Spielt qualitätsmässig so in der Liga von RMS.
  20. Man braucht nicht immer unbedingt gleich einen Kolben im nächsten Übermaß (+0,2mm), das hängt immer davon ab wie tief die Riefen in der Zylinderlauffläche sind, manchmal hilft auch schon mit Schleifpapier leichte Laufspuren mit Schmiergelpapier zu beseitigen. Wenn es dumm läuft und die Riefen tief sind, kann es auch sein, daß du gleich das übernächste Übermaß brauchst. Da gilt das Motto, alles kann, nix muss. Meine Meinung in deinem Fall, auch wenn es zugegebenermaßen ärgerlich ist fast nochmal das gleiche Geld ausgeben zu müssen um den Zylinder ans laufen zu bringen: Bestell dir zuerst den Meteor-Kolben im 1. Übermaß (55,2mm) und dann gibst du das mit dem Zylinder zusammen zum Honen, das Einbaulaufspiel wird über die Zylinderlaufbahn an den Kolben Kolben angepasst, nicht der Kolben an die Zylinderlaufbahn. Oder willst du zig Kolben bestellen bis du zufällig den gefunden hast der zu deinem Zylinder passt? Wenn dein Kolben so aussieht, ist deine Zylinderlaufbahn sicher auch nicht mehr so schön (lässt sich aber mit Bild besser beurteilen). Hier kannst du mal nachlesen wie gross der Aufwand ist den Zylinder an den Kolben anzupassen: https://wiki.germanscooterforum.de/index.php/Vermessen_von_Zylinder_und_Kolben Wenn du oder dein Onkel das kann, dann mal los. Sonst lass den Fachmann ran, kostet zwar was (hält sich aber in Grenzen), aber der hat die richtigen Werkzeuge und Erfahrung und spart dir langfristig Frust und Geld. Powerracer hier aus dem Forum bietet das auch als Dienstleistung an: Der Zylinderkopf mit O-Ring Nut ist der originale Kopf, in den die Nut nachträglich eingearbeitet wurde, käuflich gibt es da nichts, der Kollege aus dem Forum hat aber einen ungebrauchten incl. Dichtringen zu verkaufen (und zufällig auch einen schon abgedrehten Chambro Zylinder): Edit: Hast du den Auslass eigentlich vor dem Einbau sauber gemacht? Deine Riefen im Kolben gehen ja bis ganz unten, da kommt dein Ausslassfenster gar nicht hin. Da sind wohl eher Späne vom bearbeiten bzw. nicht bearbeiten (Überstände die von den Kolbenringen abgeschert wurden) oder Reste vom Gusssand zu Werke gewesen. Im Zweifelsfall hast du den Scheiss jetzt im Kurbelwellengehäuse drin, wo er sich unter anderem fröhlich über deine Drehschieberfläche hermachen kann.
  21. Da ich zufällig an dem gleichen Zylinder mal O-Tuning ausprobieren möchte, hab ich mir den Meteorkolben dazu bestellt, denn der originale Kolben ist jetzt nicht wirklich so toll anzuschauen. (siehe Bild). Der Meteorkolben hat den Vorteil besser Ringe zu haben und macht einfach einen wertigeren Eindruck (vernüftige Kolbenclips sind da auch dabei). Wenn du eh den Zylinder neu hohnen lassen musst, bestell dir den passenden Kolben im Übermass und lass dir beim Hohnen auch gleich das Laufspiel mit einstellen, weil wenn das nicht stimmt klemmts/reibts, und vertrauenserweckend in der Hinsicht, ist die Kombi out-of-the-box irgendwie nicht. Da dein Vergaser neu ist, und theoretisch da nix verstopft sein sollte, stellt sich mir noch die Frage (wurde zwar schon gefragt) welchen Luftfilter du verwendest, originalen oder irgendeinen anderen? Kannst du mal bitte ein Bild von der Zylinderlaufbahn und dem Kolben hochladen? PS: deine ETS Banane müsste doch einen 30mm Krümmer haben, der Auslass im Zylinder ist aber nur 28mm im Durchmesser, vielleicht hilft es etwas wenn du den Auslass auf auf 30mm erweiterst. Und hol dir nen Kopf mit einer O-Ring Dichtung, die orginal Köpfe sind gern mal undicht. Chris58 hat einen in seinem Verkaufstopic. Weiterhin viel Erfolg!
  22. Ich würde an deiner Stelle mal 3 Dinge kontrollieren: -ob die untere Lagerschale vom Lenkkopflager noch in Ordnung ist. Wenn deine Gabel verbogen und das Lenkkopflager auch gebrochen ist, war der Einschlag wohl ziemlich heftig. - ob sich eine Gabel spannungsfrei montieren lässt und sie sich auch ordentlich einstellen lässt, nicht dass das Steuerrohr verbogen ist (unwahrscheinlich aber es gibt bekanntlich nichts was es nicht gibt) - ob es den Rahmen verzogen hat, siehe
  23. Hab gerade meine angeschaut, deine Gabel hat da wohl etwas zügiger den Randstein geküsst.
  24. Nimm eine mit 6 Kabeln, dann sind die Kabelfarben deckungsgleich mit dem vorhandenen Kabelbaum. Also schwarz, grün und blau gehen zum Rahmen. Weiß, rot und grün zur CDI. PS: Schau mal nach den Unterbrecherkontakten auf der ZGP, durch Kontaktfeuer entstehen Ablagerungen die man entfernen sollte, die Unterbrecherkontakte gibt es sonst auch als Ersatzteil.
  25. Beim Sito plus würde ich aber vorher mal nachfragen, ob das Zertifikat auch für ne PK50s gilt, die e-Prüfnummer beim Sito ohne Plus ist nämlich offiziell nur für die V5B2T/4 (Special elestart) gültig (das versteckt sich in der Beschreibung bei SIP, beim Sito plus steht da aber nix davon). Nicht dass du da ne böse Überraschung erlebst.
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