Hallo, die Lage ist nicht unbedingt einfach, aber nicht zwingend schlimm für Dich. Was wichtig ist, ist dass Du erstmal ruhig bleibst. Wenn er seine Ansprüche gegen Dich geltend machen will, dann soll er das gefälligst auf dem Rechtswege tun. Gib ihm auf keinen Fall vorschnell den Roller heraus! Wie bereits angesprochen scheint es wahrscheinlich dass der Verkäufer sich einfach nur in den Allerwertesten beißt, weil ihm nen paar Minuten nach Verkauf jmd ein besseres Angebot gemacht hat. Was die konkrete Rechtslage angeht ist es schwer Genaues zu sagen, ohne alle Details des Falles zu kennen. Ich kann Dir nur raten abzuwarten wie er seine Ansprüche geltend machen will und sobald Du einen Mahnbescheid oder eine Herausgabeklage (o.ä.) im Briefkasten hast einen Rechtsbeistand zu besorgen, der wird Dich dann auch vollumfänglich beraten. Im übrigen helfen Dir vielleicht folgende Gedanken, die weder Anspruch auf Vollständigkeit erheben (das geht hier nicht, vor allem nicht mit den paar Infos), noch abschließend sind (weil sie es nicht sein können), und kleine Anhaltspunkte geben könnten wie sich die Lage strukturiert: Richtig ist: Widerrufs- und Rückgaberechte wie Du sie ansprichst bestehen nur bei sog. "Verbrauchsgüterkäufen", sofern es nicht anderweitig im Vertrag steht. Das heißt dass dein Geschäftspartner ein Unternehmer iSd. § 14 BGB hätte sein müssen. So sollte der Fall hier allerdings nicht liegen; insofern kommt ein solches Recht (vor Allem seitens des Verkäufers!!!) nicht in Betracht, denn die angesprochenen Rechte sollen den Verbraucher und gerade NICHT den Unternehmer (=Verkäufer) schützen! Wenn sich die Gegenseite darauf beruft dass Teile des Rollers "einem Dritten" gehörten ändert das am Kaufvertrag erstmal gar nichts. Nur weil die Sache im Eigentum eines Dritten steht heißt das nicht, dass "ich" nicht auch über sie Verträge abschließen kann. Bloß erfüllen werde ich diese Verträge in den wenigsten Fällen können. Das kann ich nämlich grds. nur dann, wenn ich selbst Eigentümer bin oder vom Eigentümer dazu ermächtigt wurde. Bin ich beides nicht bleibt nur die Möglichkeit des sog. gutgläubigen Eigentumserwerbs.(Als Beispiel: ich kann zwar meinem besten Freund Deinen Roller zum Verkauf anbieten, aber ich kann meinem besten Freund nicht einfach so das Eigentum an Deinem Roller verschaffen, vor Allem nicht, wenn er weiss, dass es nicht mein, sondern Dein Roller ist. An der Wirksamkeit des Vertrages rüttelt das aber nicht; stark vereinfacht gesprochen. Für Details => Google: Abstraktionsprinzip. ) Vorliegend wird die Lage nochmals dadurch "verkompliziert" dass die fraglichen Teile, welche dem Verkäufer angeblich ja nicht gehört hätten, in dem "Gesamtwerk" Roller verbaut worden sind. Das BGB stellt, abermals vereinfacht gesprochen, eine Grundregel für Fälle auf in denen mehrere Einzelteile zu einer "Gesamtsache" verbunden werden auf, die besagt, dass derjenige, der die Teile, welche für die Gesamtsache wesentlich sind, bereitgestellt hat, auch Eigentümer Gesamtsache wird, oder aber wenn eine "komplett neue Art/Qualität von Sache geschaffen wird" ihr "Schöpfer" Eigentümer wird. Ist hingegen keine der Sachen wesentlich, so werden die Eigentümer der Einzelteile jeweils Miteigentümer der Gesamtsache Roller. Für Dich heißt das: wenn die Teile des Freundes des Verkäufers nur "Kleinteile" waren, so ist der Verkäufer mit Einbau auch Eigentümer geworden, es sei denn die Parteien (Verkäufer und sein Freund) haben da was anderes untereinander vereinbart. Braucht Dich aber auch nicht zu interessieren; zunächst. In der anderen Fallkonstellation wären halt beide Eigentümer und wenn die Sachen des Freundes geradezu "sinngebend" für den Roller waren, ist er Freund weiterhin Eigentümer. Wie bereits gesagt sind all diese Umstände auf der Ebene des Vertragsschlusses ohne Belang. Bei kurzer Betrachtung sehe ich auch keine Möglichkeit für den Verkäufer sich auf irgendwelche Irrtümer bei Vertragsschluss zu berufen, alle anderen Regelungen (insbesondere solche zum geheimen Vorbehalt etc.) gehen zu seinen Lasten, nicht zu Deinen. Der Vertrag an sich bleibt wirksam. Bleibt also die Frage welche Auswirkungen das auf sachenrechtlicher Ebene hat. Wären die Sachen, welche der Freund des Verkäufers diesem gab, für den Roller so wichtig, dass er nach dem Zusammenbau Eigentümer geworden ist, so müsste der Freund etwaige Herausgabeansprüche gegen Dich geltend machen. Dafür ist nicht nur entscheidend, dass der Freund an Dich herantritt, sondern es kommt auch maßgeblich darauf an, ob Du gutgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung des Verkäufers bzgl. des Rollers warst. Hast Du dir die Papiere zeigen lassen und wiesen sie den Verkäufer auch als "Eigentümer" des Rollers aus, war das alles was Du tun konntest, die Übereignung des Rollers war dann insofern "rechtens" als Du gutgläubig am Roller Eigentum erworben hast. Auf ein "Abhandenkommen" gem. §935 BGB kann sich der Freund des Verkäufers wohl eher nicht berufen, er wird die fraglichen Bauteile seinem Freund (also dem Verkäufer) ziemlich bewusst gegeben haben (Gebrauchsüberlassung/Leihe, wie auch immer). Damit steht deinem guten Glauben nichts im Wege. Allerdings könnte man über sachenrechtliche Herausgabeansprüche hinaus auch noch an das Bereicherungsrecht in den §§812 ff. BGB denken. Das allerdings verlangt, dass Du etwas (nämlich das Eigentum am Roller) OHNE RECHTSGRUND erlangt hast. Und dabei kommen wir dann wieder zu dem Punkt: der Vertrag an sich stellt ja den Rechtsgrund für deinen Erwerb dar und der Vertrag ist nach wie vor wirksam. Das gilt entsprechend wenn Verkäufer und "Freund" Miteigentümer am Roller gewesen wären. War der Verkäufer Alleineigentümer, hat er auch sachenrechtlich keine Ansprüche gegen dich. Er war berechtigt Dir das Eigentum am Roller zu verschaffen und das wollte er auch, als er Dir diesen übergab. Da ich wie gesagt keine Ahnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vertrages sehe (auf die Schnelle) fällt also auch das Bereicherungsrecht aus. Wie gesagt: alles nur auf die Schnelle überdacht und vor Allem erhebt es deswegen keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Vollumfänglichkeit. Die Lage kann hampelig werden, muss sie aber nicht. Also ruhig bleiben, gar nicht auf den Kerl eingehen! Lass' ihn kommen wenn er was will und zwar auf dem Rechtsweg. Den wird er höchstwahrscheinlich scheuen. :) Viel Erfolg und vor allem: gute Fahrt :)