Schrottpresse Geschrieben 26. Juni 2009 Teilen Geschrieben 26. Juni 2009 wer kennt die aktuelle rechtssprechung und kann mir sagen wie die kündigungsfrist bei einem bat-kf vertrag, bei 8 1/2 jahre ununterbrochener tätigkeit aussieht? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Phöbi Geschrieben 26. Juni 2009 Teilen Geschrieben 26. Juni 2009 (bearbeitet) S. 33edith hat grad noch ne kollegin vom andern institut angerufen, die ähnliches problem hatte. sie hat nach klage festeinstellung bekommen, da sie 6,5 jahre (damals noch 5 jahresgrenze) dauerhaft eingestellt war. würde sich evtl lohnen, hä? Bearbeitet 26. Juni 2009 von Phöbi Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Schrottpresse Geschrieben 26. Juni 2009 Autor Teilen Geschrieben 26. Juni 2009 S. 33edith hat grad noch ne kollegin vom andern institut angerufen, die ähnliches problem hatte. sie hat nach klage festeinstellung bekommen, da sie 6,5 jahre (damals noch 5 jahresgrenze) dauerhaft eingestellt war. würde sich evtl lohnen, hä? hey phöbi, vielen dank für die antwort!kann aber im moment leider keine pdf-dokumente öffnen.und meine freundin will übrigens selber kündigen und in ihrem vertrag steht nix zu kündigungsfristen und die haben sich ja eh in den letzten jahren zu gunsten der beschäftigten geändert. sie vermutet 3 monate auf quartalsende, ist sich aber nicht sicher Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Phöbi Geschrieben 26. Juni 2009 Teilen Geschrieben 26. Juni 2009 (bearbeitet) ja. gibts fristen, bin mir aber nicht sicher. kann aber gleich mal nachlesen .... momkann nur finden, welche pflichten der arbeitgeber hat. vom arbeitnehmer kann ich nix lesen. glaub da muss jemand helfen, der ahnung davon hat. viel glück § 33 - Kündigung des Arbeitsverhältnisses(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfristzwei Wochen zum Monatsschluss. Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einerBeschäftigungszeit (Absatz 5) bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss,bei einer Beschäftigungszeitvon mehr als einem Jahr 6 Wochen,von mindestens 5 Jahren 3 Monate,von mindestens 8 Jahren 4 Monate,von mindestens 10 Jahren 5 Monate,von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres..........(5) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegteZeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubsgemäß § 27, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich eindienstliches Interesse anerkannt. Bearbeitet 26. Juni 2009 von Phöbi Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Schrottpresse Geschrieben 26. Juni 2009 Autor Teilen Geschrieben 26. Juni 2009 ok, danke für die mühe schon mal!vielleicht kann jemand anders helfen? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Flameboy Geschrieben 28. Juni 2009 Teilen Geschrieben 28. Juni 2009 Wenn die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht arbeits- oder tarifvertraglich geregelt ist, kann der Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen.Allerdings interpretiere ich § 33 BAT-KF so, dass beide Vertragsparteien mit den dort angegebenen Fristen kündigen können/müssen. Von einer Begrenzung der Fristen auf den Arbeitgeber steht dort m.E. nichts.Eine solch konkludente Gleichstellung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfristen ist m. E. auch zulässig, so dass der Arbeitsvertrag gem. § 33 BAT-KF mit der Frist von vier Monaten zum Monatsende zu kündigen ist.Gruß,Flameboy Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Schrottpresse Geschrieben 28. Juni 2009 Autor Teilen Geschrieben 28. Juni 2009 danke für eure antworten, aber letzte gewissheit wird ihr wohl doch nur die nachfrage bei der mav bringen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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