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vespa_pk_fan

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  1. Das ist wie ein schwarzer Schimmel, wenn du dir §2 KFG durchliest wirst du folgendes finden: 14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG); 15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung “Kraftrad” im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG; 15a. Kleinmotorrad ein Motorrad (Z 15) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm hat; also MUSS ein Kleinmotorrad eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h haben, da es sonst als Motorfahrrad zu typisieren wäre!!!!
  2. Hast vergessen auf deinen 2. Account zu wechseln oder welche Drogen nimmst du und deine gespaltene Persönlichkeit?
  3. Also, ich würd dir raten mit einem kopierten Typenschein von nem Kleinmotorrad nochmal zur Prüfstelle. Dann sehen die, dass Kleinmotorrad damals mit Trommelbremse der Standart war und argumentieren würde ich warum die Änderung zwingend vorzunehmen ist: Ist als Kleinmotorrad typisiert, also darfst du damit auf der Autobahn fahren. Um aber auf der Autobahn damit fahren zu dürfen muss eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h eingetragen sein. Also MUSS ein Fehler bei der Änderung passiert sein.

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