Moin, aus gegebenem Anlass will ich hier einmal kurz die Rechtslage zu dem "beliebten" Umbau von Kleinkrafträdern (unter 50cm³) auf über 50cm³ bzw. ganz allgemein einer höheren Höchstgeschwindigkeit als 50 km/h (galt bis 31.12.2001, und nur die interessieren uns ja hier) darstellen, und zwar was Strafbarkeit, Ordnungswidrigkeitentatbestände und Versicherungsschutz angeht. Da gibt es hier viel Halbwissen und viele falsche Vorstellungen. Ich bin kein Anwalt, will auch keiner sein, aber durchaus qualifiziert, die rechtliche Lage zu beurteilen. Der Anlass war folgender: Jemand fuhr mit seiner V50, die gut und gerne 80 km/h schafft, durch die Landschaft. Ein paar Polizisten fiel auf, dass ca. 80 km/h schnell war, und winkten ihn raus. Schnell wurde festgestellt, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse A (unbeschränkt) hat. Nun war auf Seiten der Polizeibeamten das Staunen groß. So etwas hatte man noch nicht erlebt. Da musste doch aber was zu machen sein! Schnell kamen die findigen Hochschulabsolventen auf die Idee, dass statt eines Fahrens ohne Führerschein, das wegen vorhandenen Führerscheins leider, leider ausfiel, ja andere Straftatbestände erfüllt sein könnten. Irgendwie wollte man den Roller ja gerne sicherstellen, so hatte man das ja sonst immer gemacht. Und was man immer schon so gemacht hat... der freundliche V50-Fahrer war seinen Roller jedenfalls erstmal für ein paar Wochen los. So, das ist der Anlass, nun die rechtliche Lage: Ganz klar ist: Wer (nur) den Führerschein Klasse M besitzt, und ein Fahrzeug, das die Voraussetzungen der Klasse M nicht erfüllt, fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Führerschein (§ 21 StVG) strafbar. http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html Wer Glück hat, kann sich auf Fahrlässigkeit rausreden, die meisten werden wohl wegen Vorsatz dran sein. Macht dann üblicherweise in beiden Fällen beim ersten Mal eine Geldstrafe; das sollte Warnung genug sein. Zu beachten ist allerdings, dass nach §§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnugn (FeV) Übergangsregeln gelten. http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__76.html Das heißt, mit Klasse M darf ich auch Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis 50km/h fahren, wenn diese bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind. Das erwähne ich nur, weil ich auch schon von einer Anzeige wegen Fahrens ohne Führerschein gehört habe, weil eine Klasse-M-Inhaberin auf einem alten Roller mit 50km/h Höchstgeschwindigkeit saß. Das ist natürlich totaler Bullshit, aber die Freunde in Blau sind halt oft auch nicht besonders begabt. Aber zurück zum Ausgangsfall. Die findigen Polizeibeamten dachten zunächst an einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). In § 6 PflVG ist tatsächlich festgelegt, dass, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, sich strafbar macht (höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe). http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__6.html Die Frage ist also, ob noch Versicherungsschutz besteht, wenn die 50iger schneller als erlaubt fährt. Ganz klare Antwort: JA! Das ergibt sich aus § 3 PflVG, wonach der Versicherer den im Falle eines Unfalls Geschädigten nicht abweisen darf, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde. http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__3.html Mit ein bisschen Nachdenken ist das auch ganz logisch: die alte Omi, die von dem krassen Dreier-BMW, der bis zum geht nicht mehr getunt ist, über den Haufen gefahren wird, kann nun wirklich nichts dafür. Aber ihr kommt der Versicherungsschutz schließlich zugute. Bei dem BMW-Fahrer wird im Zweifel nichts zu holen sein. Also: eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG scheidet aus. Aber die cleveren Cops dachten sich noch was aus. Es könnte ja auch eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorliegen. Was sie allerdings nicht wussten: Bis 125cm³ und 11 kW Leistung ist ein Kraftrad ein sogenannte Leichtkraftrad und als solches von der Steuer befreit, §§ 3 Nr. 1 KraftStG, 2 Nr. 10, 3 Abs. 2 Nr. 1 c) FZV. http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3.html http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__2.html Nur wer über 125cm³ Hubraum oder mehr als 11kW Leistung hat, kann überhaupt Steuern hinterziehen. Soweit der entsprechende Vorsatz vorliegt, ist der Tatbestand dann aber auch erfüllt. 80 km/h kann man auch locker mit weniger schaffen. In der Regel wird das Fahrzeug nur deswegen auch nicht untersucht werden. Aber: Fly safe! Ich kann nur davon abraten, einen der Werte zu überschreiten oder sonst illegale Dinge zu tun. Als letztes kamen die klugen Beamten dann noch auf eine weitere Idee: Es könnte ja Versicherungsbetrug vorliegen! Schließlich hat man ja von der Versicherung einen Vertrag bekommen, der sonst viel teurer ausgefallen wäre... Darauf muss man tatsächlich erstmal kommen. Angesichts von Millionen Tunern, die auf Deutschlands Straßen unterwegs sind, wäre dann bei jedem leistungssteigernden Sportauspuff, Luftfilter oder Chiptuning direkt mal eine Anzeige wegen Versicherungsbetrug zu schreiben. Was natürlich totaler Quatsch ist: Ein Betrug setzt Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden voraus. Bundesweit gibt es kein einziges Urteil, das eine Verurteilung wegen Betrugs zu Lasten der Versicherung durch Tuning enthält. Es gibt aber jede Menge Urteile wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen Tuning. Wegen §§ 52, 53 StGB wäre aber die Strafe wegen Betruges, dessen Strafrahmen deutlich höher ausfällt als der für Fahren ohne Fahrerlaubnis, maßgeblich (könnte man noch weiter ausführen, aber ich will hier nicht weiter ins Detail gehen). Dass niemand bisher deswegen verurteilt wurde, spricht schon für sich. Wichtig ist aber: Der Haftpflichtversicherungsvertrag bezieht typischerweise sich auf ein konkretisiertes Fahrzeug, wobei sich die Konkretisierung auf die Angabe des Fahrzeugtyps und des zugeteilten Kennzeichens beschränkt. Ein Irrtum bei der Versicherung über die Leistungsfähigkeit dürfte im Regelfall daher gar nicht nicht vorliegen, da diese technische Angaben gar nicht erfasst und auch nicht danach fragt. Darüber hinaus fehlt es auch an einem der Versicherung entstehenden Schaden, da davon auszugehen ist, dass die Versicherung mit dem Abschluss des Vertrags sogar Gewinn macht. Außerdem muss beim Betrug der angestrebte Vermögensvorteil mit dem Schaden "stoffgleich" sein, d.h. quasi die Kehrseite des Schadens sein. Selbst wenn ein Schaden z.B. durch einen Unfall enstünde, wäre dieser mit Sicherheit nicht stoffgleich zum anzustrebenden Vermögensvorteil, nämlich der Erlangung von Versicherungsschutz. Ganz abgesehen davon, dass wohl keiner überhaupt vorhat, einen Unfall zu verursachen. Also, Versicherungsbetrug ist es auch nicht. Was bleibt? Ordnungswidrigkeiten. http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage_8.html Seit der "Punktereform" hat sich da auch was getan. Wenn eine Fünfziger schneller gemacht wird, erlischt ihre Betriebserlaubnis. Aber 214a.2 oder 214.b2 BKat (Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen ist, und dadurch Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt, 90 Euro und ein Punkt) dürften meist nicht vorliegen, weil eine PK50, V50 oder was weiß ich meist auch in einer Variante mit 80cm³ oder 125cm³ gebaut wurden und dort Rahmen, Bremsen und Fahrwerk meist identisch waren. Verkehrssicherheitsbeeinträchtigung scheidet daher oft aus. Und eine Umweltbeeinträchtigung müsste schon mit einem ziemlich lauten Auspuff oder sonstigen Belästigungen einhergehen. Die gute Nachricht also: Kein Punkt! Sind wir jetzt raus? Nein. Es gibt noch 175 BKat. Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt. Macht 70 Euro und keinen Punkt. Aber: Es handelt sich um ein zulassungsfreies Fahrzeug, da Leichtkraftrad. Deswegen keine Ordnungswidrigkeit? Mit Sicherheit nicht. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis liegt weiter vor, und ohne Betriebserlaubnis darf das Fahrzeug nicht bewegt werden. Es findet sich zwar keine einschlägige Vorschrift im Bußgeldkatalog, dennoch liegt wohl ein Verstoß gegen § 19 Abs. 5 StVZO vor. http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html Auch das ist nach § 24 StVG ordnungswidrig, es steht nur kein Bußgeld im Katalog. Also gilt das Ermessen der Bußgeldbehörde. Also, unterm Strich dürfte es die, die mit dem passenden Führerschein eine "schnelle" 50er fahren, irgendwas unter 90 Euro Kosten. Das muss man aber erstmal durchsetzen, weil in den meisten Fällen wohl einfach die Verkehrsgefährdung angenommen wird. Das Fahrzeug kann im Übrigen auch bei Vorliegen einer Fahrerlaubnis sichergestellt werden. Wenn der Fahrer nicht bestreitet, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, dürfte das aber in den allermeisten Fällen ausfallen. Außer man lernt ganz kluge Polizeibeamte kennen, die Strafbarkeiten fantasieren und erst hinterher eingestehen müssen, dass sie damit ganz falsch lagen. Aber das ist eine andere Geschichte. Es bleibt natürlich noch die Frage der Haftung. Wie wir bereits wissen, besteht der Versicherungsschutz aber weiter. Kann die Versicherung jetzt alles, was die dem Geschädigten zahlt, zurück verlangen? Nein. § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/kfzpflvv/BJNR183700994.html) begrenzt den Regress des Haftpflichtversicherers auf 5.000 Euro für alle Obliegenheitsverletzungen vor dem Eintritt des Unfalls, also auch beim Tuning. Allerdings gilt das für jede Verletzung einzeln. Ob Tuning an Zylinder und Auspuff gleichzeitig also 10.000 Euro kostet, ist noch fraglich. Ich weiß es nicht genau, konnte dazu auch nichts Belastbares finden, aber meiner Einschätzung nach dürfte es eher bei 5.000 Euro bleiben, da man wohl kaum jede Schraube als einzelne Verletzung werten dürfte und das Tuning wohl als einmaliger Verstoß zu betrachten sein wird. So, ich hoffe, das bringt manchen etwas weiter und befreit auch manchen von unnötigen Ängsten. Fly safe.