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Neue Ausfuhrbestimmungen Roller aus Italien


klappskalli

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moin in die Runde, vielleicht kann jemand helfen. seit 2 jahren gibt es neue Bestimmungen, die ein verkauf heimischer ital. Vehikel nur noch unter der Massgabe erlauben, dass hier im Vorfeld eine revision(tüv) erfolgte . ich wollte gerade eine Kiste aus Italien kaufen und stehe da jetzt vor doch nicht unerheblichen Schwierigkeiten. insbesondere stellt sich mir die Frage wie das mit mostra scambios laufen kann , wenn man das Gesetz genau anwendet als Italiener.egal ob die karre annulliert ist. im Zuge von IT sollte es auch für die Ämter dann keine Schwierigkeiten darstellen festzustellen , wo die Dinger verbleiben, bzw neu angemeldet sind. hat da jemand Erfahrung?im gründe dürften Italiener  ohne tüv gar keine karre mehr verkaufen, sprich auch nicht ins Ausland?

 

ich wusste nicht wo ich das platzieren sollte. vielleicht kann das , falls schon vorhanden ja jemand da hinplatzieren

 

https://www-aci-it.translate.goog/i-servizi/guide-utili/guida-pratiche-auto/esportazione.html?_x_tr_sl=it&_x_tr_tl=de&_x_tr_hl=de&_x_tr_pto=sc

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Die Übersetzung gibt ja für nen rechtlich relevanten Text nicht gar so viel her…

 

im oberen Teil könnte man aber vermuten, dass diese Vorschrift nur für Fahrzeuge gilt, die Italien auf eigener Achse verlassen. (Was ja auch Sinn machen würde - in Deutschland oder Österreich hat eine italienische Überprüfung ja nachher eh keinen Wert… geht wohl eher darum, dass ein Schrotthaufen nicht ein letztes mal italienische Straßen unsicher macht.)

 

ansonsten würd ich die Lösung eher in diesem Abschnitt verorten:

 

 

Zitat:

Ausgeführte und im Ausland bereits umgemeldete, aber noch nicht von ANV und PRA abgemeldete Fahrzeuge 

Trotz Kunst. 103 cds vorsieht, dass die Löschung des Fahrzeugs bei der ANV und der PRA vor der tatsächlichen Ausfuhr ins Ausland erfolgt, steht dem Wortlaut des Gesetzes nicht entgegen, dass die Löschung auch später noch erfolgen kann, abgesehen von der möglichen Anwendung des die in Absatz 5 desselben Artikels vorgesehene Geldstrafe.

Dies unter der Voraussetzung, dass unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Ordnung und der Umwelt, die die Verordnung schützen soll, das Fahrzeug im Ausland umgemeldet wurde und daher eine Kopie der ausländischen Zulassungsbescheinigung vorgelegt wird.

Dem Löschungsantrag sind auch die amtlichen Kennzeichen und der Fahrzeugschein (oder DU) beizufügen, sofern sie nicht von den ausländischen Behörden, die die Ummeldung vorgenommen haben, aufbewahrt werden.

Wurden Kennzeichen und Fahrzeugpapiere von der Behörde eines anderen EU-Landes einbehalten, sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Wurden die Nummernschilder und Fahrzeugdokumente dagegen von den Behörden eines Nicht-EU-Staates einbehalten, muss der Löschungsantragsteller auch eine Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde beifügen (Art. 47, Präsidialerlass Nr. 445/2000). diesen Umstand bescheinigen.

Bei Fahrzeugen, die noch mit einem Papier-CdP ausgestattet sind und sowohl in ein EU-Land als auch in ein Nicht-EU-Land exportiert werden, muss, wenn dieses Dokument während der Registrierungsphase von der ausländischen Behörde aufbewahrt wurde, die von ausgestellte Rücknahmebescheinigung beigefügt werden der Behörde oder eine Ersatzerklärung  , die den Entzug des CdP während der Registrierungsphase durch die ausländische Behörde bescheinigt.

Steht das Papier-CdP hingegen wegen Verlust, Diebstahl oder Zerstörung nicht zur Verfügung, muss der entsprechende Bericht oder die Ersatzerklärung des Berichts beigefügt werden. 

 

Bearbeitet von freerider13
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