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Frage zur eingetragenen Lautstärke


Empfohlene Beiträge

Durch einen un/glücklichen Umstand :-( kann ich mir das Bj. mehr oder weniger aussuchen.

Im Rahmen der Möglichkeiten liegen folgende Bj. Daten:

vom 01.01.1957 bis 31.12.1958

vom 01.01.1958 bis 12.09.1966

vom 13.09.1966 bis 30.09.1983

Gemäß den FAQs sind das die entscheidenden Daten, wenn es darum geht, wie laut der Bock sein darf. Nur ich versteh die Tabelle nicht wirklich :-D .

Je älter desto lauter, oder ist bis 66 sowieso egal? Ich möchte es möglichst leicht bei den Eintragungen haben und entsprechende Weichen schon beim Bj. stellen. :-(

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die lautstärkeangaben isnd alle nach din...das kann heute sowieso keiner mehr messen..also dir auch nicht nachweisen dass dre bock zu laut is

bin mit nem langen krümmer auf der gs durchn tüv das dingen war lauter als ne abgesägte harley..du kennst sie ja, der prüfer schaute nur in den brief meinte " din...kömmer eh nimmer messen" das wars.

hast übrigens post bekommen heute

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Das erste Datum! Da haste Narrenfreiheit (wenn Du vor dem 1.7.1958 hinkriegst):

1.) Kleines Nummernschild erlaubt

2.) Blinkerbefreiung

3.) Lautenstärkenmessungen damals eh alle in DIN. (-> nicht mehr reproduzierbar EDIT: und Doc schneller)

Insbesondere gilt nach StVZO §72 (Inkrafttreten, BlaBla) für alle genannten Zulassungsdaten:

§ 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraftfahrzeugen) ist anzuwenden

1. ab dem 1. Januar 1993 hinsichtlich der Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 238 S. 43) ,

2. a) ab dem 1. April 1993 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis,

    b) ab dem 1. April 1994 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge

hinsichtlich der Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 (ABl. EG Nr. L 98 S. 1) ,

3. ab dem 1. Oktober 1996 (für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge) hinsichtlich der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 371 S. 1) oder der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates (über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 92 S. 23),

4. ab dem 1. Januar 1997 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis hinsichtlich der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABl. EG Nr. L 92 S. 23),

5. ab dem 1. Oktober 2000 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis hinsichtlich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).

Im übrigen bleiben für Fahrzeuge, die nicht unter diese Richtlinien fallen, § 49 Abs. 2 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. November 1993 geltenden Fassung anwendbar. Für Leichtkrafträder, die vor dem 1. November 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 49 Abs. 2 und Anlage XX einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. November 1994 geltenden Fassung anwendbar.

Der ganze EU-Kram gilt also eh nicht. Es gilt allerdings der Grundsatz, daß nach dem Stand der Technik alles "so leise wie möglich" sein soll. (Damit liegst Du oftmals im Ermessensbereich von Rennleitung und Prüfern.) Der Vorteil besteht also eh primär nur in der Blinkerbefreiung und dem kleinen Nummernschild :-D

Bearbeitet von Lacknase
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