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Fehlgeschlagene Uhrenreparatur bezahlen


tboyrex

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Servas beinand,

und zwar hat meine Mutter ihre Uhr (ein Geschenk) bei nem Reparaturservice abgegeben, weil der Steg bzw die Befestigung des Armbandes wohl nicht mehr hält.

Sämtliche Versuche, die Uhr vor Ort zu reparieren schlugen fehl wonach die Uhr weggeschickt wurde um den Steg zu löten.

Diese Versuche schlugen auch fehl und mittlerweile sind über 5 Wochen vergangen.

Als meine Mutter sie nun gestern abholen wollte (in dem Glauben natürlich sie müsste nix bezahlen weil kein Erfolg = kein Geld) wurde ihr mitgeteilt, dass wohl eine Rechnung offen sei und sie die Uhr erst zurück bekäme wenn die Rechnung beglichen ist.

So nun meine Frage, ist das rechtens auch für den Nichterfolg einer Reparatur bezahlen zu müssen??

beste grüsse im Vorraus

tom

Bearbeitet von tboyrex
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Servus,

rechtlich ist das Entgelt nicht immer vom Erfolg der Gegenleistung abhängig. In Deinem Fall hängt die Verpflichtung zur Bezahlung davon ab, ob ein Werkvertrag (geschuldet ist der Erfolg) oder ein Dienstvertrag (geschuldet ist die Tätigkeit) abgeschlossen wurde. Regelmäßig ist die Abgrenzung schwierig, allerdings würde ich (Juristisches mal außen vorgelassen) in dem von Dir beschriebenen Fall als Uhrenhändler auch erwarten, dass ich für das Tätigwerden bezahlt werde. Schließlich wurde hier doch beträchtlicher Aufwand betrieben, um das von Euch Gewünschte zu realisieren.

Viele Grüße

Flameboy

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Ja dessen bin ich mir bewusst aaaaaber das von uns gewünschte war anfänglich in seinen Augen kein problem und ich als Laie kann das wohl nicht beurteilen.

Ferner wurde meine Mutter auch nicht darüber informiert dass die Uhr noch eingeschickt wurde, geschweige denn Folgekosten entstehen.

Woran erkenne ich denn ob ein Werk- oder Dienstvertrag besteht?

Das ganze wurde natürlich nur mündlich verhandelt.

Wenn ich als Elektromonteur nen Schaden nicht beheben kann, dann wird mein Chef doch auch keine Rechnung stellen.

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Die Art des Vertrages muss man am jeweiligen Einzelfall mit einer Gesamtbetrachtung ermitteln (wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde). Wenn Ihr Euch darauf geeinigt habt, dass die Uhr gegen die Zahlung von einem Fixbetrag € 20,00 repariert wird, spricht dies eher für einen Dienstvertrag. Wenn z.B. vereinbart wurde, dass der Uhrenmacher die Reparatur versucht oder Ihr z.B. einen Stundenlohn vereinbart habt, spricht dies eher für Dienstvertrag.

Wie auch immer kann der Uhrmacher die zwischen Euch getroffenen Absprachen nicht eigenmächtig erweitern. Die Kosten der Einsendung der Uhr sind also - so sie nicht von Eurem Auftrag umfasst war - nicht von Euch zu erstatten, es sei denn, ein Ausgleich wäre nach den Grundsätzen der "Geschäftsführung ohne Auftrag" zu zahlen.

Handwerkerverträge sind regelmäßig Werkverträge (der Erfolg ist die Beseitigung des Schadens, das Ausheben einer Baugrube, den Einbau einer Heizung, ...). Dementsprechend sind bei ausbleibendem Erfolg auch keine Beträge zu begleichen.

Viele Grüße

Flameboy

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Wie auch immer kann der Uhrmacher die zwischen Euch getroffenen Absprachen nicht eigenmächtig erweitern. Die Kosten der Einsendung der Uhr sind also - so sie nicht von Eurem Auftrag umfasst war - nicht von Euch zu erstatten, es sei denn, ein Ausgleich wäre nach den Grundsätzen der "Geschäftsführung ohne Auftrag" zu zahlen.

Das hab ich jetzt mal gegoogelt. :wacko:

Das lag definitiv nicht vor, meine Mutter hat wie gesagt die Uhr lediglich zur Reparatur dort abgegeben und wie vereinbart nach knapp zwei wochen wieder versucht abzuholen, um dann zu erfahren dass eben jegliche Versuche fehlgeschlagen seien und die Uhr nun eingeschickt wurde.

Ohne die Zustimmung, weder per Telefon oder sonst wie.

Und nur darum gehts mir eigentlich, bzw wenn die Uhr jetzt repariert wäre, dann wäre das ja alles kein Problem........... :wacko:

Besten Dank für deine Tips :wacko:

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