Rechtlicher Hinweis · Am 10. November 1995 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (AZ: 2 U 124/95)[2], dass ... „die Angabe von Germany im Sinne von Made in Germany irreführend ist, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Geräts aus dem Ausland stammen. Auch wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland zugekauft wurden, darf das Erzeugnis die Bezeichnung Made in Germany tragen, sofern die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, die für jene Eigenschaft der Ware ausschlaggebend sind, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen.“ Anhaltspunkte sind: 1. maßgebliche Herstellung der Ware in Deutschland 2. entscheidender Wertschöpfungsanteil durch Zusammenbau in Deutschland 3. maßgebliche Veredelung des Produkts in Deutschland · Das Urteil des Landgerichts Stuttgart aus dem Jahre 2002 (AZ: 35 O 170/02) zeigt eine Konkretisierung im Unlauterern Wettbewerb, das eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG in der Fassung 2004 vorliegt, wenn ein Multimedia-PC, wesentliche Bestandteile, wie zum Beispiel eine Grafikkarte, die Festplatte, das DVD-Rom Laufwerk, der Brenner und das Mainboard im Ausland gefertigt wurden und mit dem Hinweis geworben wird, es handele sich bei der Qualität um „Made in Germany“. · Einige Länder wie bspw. die USA mit ihrem 19 U.S.C.A. § 1304 „Marking of imported articles and containers“[3] verwenden sehr viel genauere und engere Definitionen. · Auf der Ebene der Europäischen Union ist die Verwendung von Herkunftsbezeichnungen nicht umfassend durch Richtlinien geregelt[4]. Der EuGH urteilte 1985 genau im Gegenteil, das ein Gesetz des Vereinigten Königreichs, das Waren ohne ausreichende Herkunftsangabe von der Einfuhr ausschließt, für geeignet, den Handel in der Gemeinschaft ungerechtfertigt zu behindern. „Eine nationale Regelung, nach der der Einzelhandelsverkauf von bestimmten aus anderen Mitgliedsstaaten eingeführten Waren verboten ist, wenn diese nicht mit einer Ursprungskennzeichnung versehen sind oder diese ihnen nicht beigefügt ist, bewirkt eine Erhöhung der Herstellungskosten der eingeführten Waren und erschwert deren Absatz. Auch wenn sie unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Waren gilt, soll sie tatsächlich und ihrer Natur nach dem Verbraucher ermöglichen, zwischen diesen beiden Arten von Waren zu unterscheiden, was ihn veranlassen kann, den einheimischen Waren den Vorzug zu geben. Sie ist nicht wegen zwingender Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt.“