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Private Anbieter-Verkäufe/Dienstleistungen - seit 1.1.2023 Meldepflicht des Seitenbetreibers ans Finanzamt


Rotaglide

Empfohlene Beiträge

Vorab, ich will hier keine schlafenden Hunde wecken oder Panik machen,  aber eine Frage hab ich jetzt mal:

 

Da seit dem 1.1.2023, durch das "Plattformen-Steuertransparenzgesetz", Betreiber von Verkausplattformen im Internet gesetzlich dazu verpflichtet sind, ab 30 Verkäufen pro Jahr und/oder der Gesamtsumme über 2.000€, dem Finanzamt Name des privaten (nicht gewerblichen!) Verkäufers, Steuer-ID, Postanschrift und Bankverbindung zu übermitteln.

 

Soll heissen, du wirst als privater Verkäufer ab 30 Verkäufen und/oder 2000€ auch steuerpflichtig und musst diese Einnahmen bei der Steuererklärung mit angeben (dein Finanzamt weiss Bescheid:wallbash:).

 

Zugegebenermaßen hab ich bisher nur immer von Ebay/Kleinanzeigen/Airbnb etc. gehört dass das dort gilt, das sind aber halt die Beispiele die jeder kennt.

 

Ich wollte jetzt daher mal unsere Moderatoren fragen, wie das künftig mit Verkäufen von Rollern und Teilen hier im GSF gehandhabt wird? Oder ist rechtlich der Verkauf- und Dienstleistungsbereich gar keine "Verkaufsplattform" (wobei daß das Finanzamt wahrscheinlich anders sieht)?

 

Eigentlich will ich nur vermeiden, daß Mitglieder die uns hier in unserem Hobby unterstützen nicht ungewollt Ärger mit dem Finanzamt bekommen, oder gar der Seitenbetreiber weil er seiner Meldepflicht nicht nachkommt.

 

Da ich keine Ahnung habe wie es jetzt rechtlich aussieht, frage ich jetzt einfach mal.

 

PS: das gilt nicht nur für deutsche Verkäufer, sondern EU-weit, soll heissen, das wird z.B. auch ans österreichische Finanzamt weitergemeldet.

Bearbeitet von Rotaglide
Ergänzung
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Kann ich selbst nach Google-Recherche nicht beantworten, bin auch kein Jurist. Ich halte aber eine Meldepflicht für den Plattformbetreiber, also Mike, für nicht durchführbar: wie soll er tracken, welche Verkäufer oder Dienstleistungsanbieter mehr als 30 Verkäufe pro Jahr mit >2.000 € tätigen? Muss Mike jetzt bei den Dienstleistungsanbietern abfragen, ob sie ein Gewerbe dafür angemeldet haben und Steuern abführen? Woher soll der Plattformbetreiber wissen, für welchen Preis letztendlich tatsächlich verkauft wurde?

 

Ich denke, da sollte man sich erstmal nicht närrisch machen und die weitere Rechtsprechung abwarten. Dass dieses Gesetz dafür gedacht ist, Leute, die einen Gebrauchtroller und ein paar Teile hier im GSF verhökern, über eine Meldepflicht des Forenbetreibers zur Kasse zu bitten, kann ich mir nicht vorstellen.

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Danke für die prompte Antwort, klar ist das alles sehr schwammig formuliert, aber beim Thema Finanzamt und abwarten bin ich skeptisch, obwohl persönlich kann ich nichts gegen die Mitarbeiter meines zuständigen Finanzamts sagen, hab da menschlich und beratungstechnisch nur beste Erfahrungen gemacht, die Krötenwanderung von meinem Konto hat der Gesetzgeber zu verantworten.

 

Ich spiel jetzt mal Advocatus Diaoboli unterstell jetzt einfach mal, daß der Forenbetreiber, wenn er denn schon eine "Verkaufsplattform" betreibt, auch technisch die Vorraussetzungen geschaffen hat, die Anzahl der verschiedenen Artikel die ein einzelner Verkäufer im Laufe eines Jahres anbietet, bzw. einen Artikel (in dem Fall eines Rollers) mit über 2.000€, ermitteln kann und dann diese meldet, ist ja nun gesetzlich vorgegeben. Wie die technische Umsetzung erfolgt bleibt dem Betreiber überlassen.

 

Ist doch bei Kleinanzeigen das gleiche, die können (im Gegesatz zu Ebay) auch keine tatsächlichen Verkaufspreise ermitteln, die können aber dem Finanzamt mitteilen, dass du mehr wie 30 Artikel (und die Art der Artikel sowie deine Preisvorstellung) während eines Jahres inseriert hast, und dann frägt das Finanzamt bei dir nach und du musst belegen, dass du entweder mit Verlust verkauft hast oder wieviel Gewinn du gemacht hast.

 

Wenn du bisher z.B. deine grosse Plattensammlung auflösen wolltest und du die Platten einzeln inseriert hast, konnte dir das Finanzamt auch schon den gewerblichen Verkauf vorwerfen, ist halt nur selten passiert weil gezielt danach gesucht werden musste.

 

Was ich mitbekommen habe, ist daß zwar ein Auto als "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" (für die gilt diese 2.000€ Grenze nicht und du kannst damit auch steuerfrei Gewinn machen wie du willst) über 2.000€ nicht relevant sind.

 

Vielleicht solltet ihr euch doch mal von nem Juristen beraten lassen, wenn ihr das macht werf ich auch schon mal gleich 20€ in den Ring für die Beratungskosten. Sagt Bescheid!

 

PS: ich kämpf mich gerade durch den Gesetzestext, das wird lustig

Bearbeitet von Rotaglide
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So, hab mich mal durch den Gesetzestext gearbeitet, relevante Stellen rauskopiert und wichtiges ist fett markiert.

 

Mein (nicht juristisches)Fazit:

 

derzeit ist das GSF ein meldepflichtiger Plattformbetreiber, ergibt sich aus § 3 Absatz 1, denn Interessenten können mit dem Anbieter über die PN- oder Antwortfunktion der Seite in Kontakt treten.

 

Wenn das GSF jetzt aber nur Inserate hätte auf die weder per PN oder Antwortfunktion über die GSF-Seite Kontakt aufgenommen werden kann, sondern z.B. nur über dem Inserat beigefügter Email Adresse (dann erfolgt die Kontaktaufnahme ja über den E-Mail Provider), sind alle fein raus und das Finanzamt kann sich um wichtigers kümmern.

 

Man kann sich auch direkt beim Bafin braten lassen, das Ergebnis der Beratung ist auch rechtsverbindlich. Kostenpunkt 5.000€ :censored:

 

Ah ja, Strafen bei Ordnungswiedrigkeiten gibts auch, bis zu 50.000€.

 

Wer sich selbst durch das Gesetz wühlen will, ist als PDF beigefügt.

 

 

 

§ 3 Plattform; Plattformbetreiber

 

(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
1. 2.
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

....

(4) Ein meldender Plattformbetreiber ist ein
Plattformbetreiber, bei dem es sich nicht um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt und der

...
c) eine Plattform betreibt, die
aa) die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder
......

Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:

1. die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
2. das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
3. die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
 

 

§ 4 Nutzer; Anbieter

(1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber.
(2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.

(3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der
auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist. Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber, so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits registriert sind, als bestehende Anbieter.
(4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht.

 

§ 5 Relevante Tätigkeit; Vergütung

(1) Eine relevante Tätigkeit ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:
1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen;
2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen;
3. der Verkauf von Waren;

4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.
(2) Vergütung ist jegliche Form von Entgelt,
die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Höhe der Vergütung ist dem Plattformbetreiber bekannt oder müsste ihm bekannt sein; dem Plattformbetreiber ist das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zuzurechnen. Für das Vorliegen einer Vergütung ist es unerheblich, von wem das Entgelt erbracht wird.
(3) Eine persönliche Dienstleistung ist jede
zeitlich begrenzte oder auf eine bestimmte Aufgabe bezogene Tätigkeit, die von einer oder mehreren Personen entweder selbständig oder im Namen eines Rechtsträgers ausgeführt wird, nachdem sie von einem Nutzer angefordert worden ist. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit dem Nutzer virtuell oder an einem physischen Ort zur Verfügung gestellt wird. Eine Tätigkeit, die in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unabhängig davon erbracht wird, ob sie durch einen bestimmten Nutzer oder eine Gruppe bestimmter Nutzer angefordert worden ist, ist keine persönliche Dienstleistung.
(4) Waren sind alle körperlichen Gegenstände.

(5) Verkehrsmittel sind alle motorisierten
und nicht motorisierten beweglichen Gegenstände, die die individuelle Beförderung von Personen oder Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft ermöglichen.

--------------------------------------------------------------------------

§ 10 Auskunft
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern
kann auf Antrag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachverhaltes eine Auskunft erteilen über
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1,
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1.
Die Auskunft wird nur erteilt, wenn an ihr ein besonderes Interesse des Antragstellers besteht.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers;
2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts;
3. eine Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
4. eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes;
5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen;

6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteilten Auskunft;
7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
(3) Über den Antrag soll innerhalb von
sechs Monaten ab Eingang des Antrags beim Bundeszentralamt für Steuern entschieden werden; kann das Bundeszentralamt für Steuern nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die von dem Bundeszentralamt für
Steuern erteilte Auskunft ist für die Frage, ob Pflichten nach diesem Gesetz bestehen, bindend, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht. Die Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht. Die Bindungswirkung der Auskunft entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden. Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung kann eine Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eines Antrags eine Gebühr, die vor der Erteilung der Auskunft festzusetzen ist. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Gebühr beträgt 5 000 Euro. Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Auskunft vor ihrer Bekanntgabe zurückgenommen wird.

 

§ 11 Registrierung

(1) Meldende Plattformbetreiber müssen
sich unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 Nummer 2 einmalig bei einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union registrieren.
(2) Entscheidet ein meldender Plattformbetreiber, sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu registrieren, hat er dem Bundeszentralamt für Steuern folgende Informationen elektronisch mitzuteilen:
1. die genaue Bezeichnung des meldenden Plattformbetreibers;
2. die Anschrift seines Sitzes;
3. die elektronischen Adressen, einschließlich der
Internetadressen des meldenden Plattformbetreibers; 4.
jede Steueridentifikationsnummer, die dem meldenden Plattformbetreiber erteilt wurde;
5. eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des meldenden Plattformbetreibers für Umsatzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleichbaren Regelung eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen
Union nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG;
6. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen
a) die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 als ansässig gelten, oder
b) das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter relevante Tätigkeiten nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über die Plattform erbracht haben.
Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem meldenden Plattformbetreiber vorbehaltlich des Absatzes 8 Satz 1 eine Registriernummer zu.

 

§ 24 Bußgeldvorschriften

.....

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

4-Verkuendetes-Gesetz.pdf

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Am 7.1.2023 um 16:55 hat Rotaglide folgendes von sich gegeben:

 

Ist doch bei Kleinanzeigen das gleiche, die können (im Gegesatz zu Ebay) auch keine tatsächlichen Verkaufspreise ermitteln, die können aber dem Finanzamt mitteilen, dass du mehr wie 30 Artikel (und die Art der Artikel sowie deine Preisvorstellung) während eines Jahres inseriert hast, und dann frägt das Finanzamt bei dir nach und du musst belegen, dass du entweder mit Verlust verkauft hast oder wieviel Gewinn du gemacht hast.

 

 

Wie das durchgeführt werden soll bleibt abzuwarten.

Seit einiger Zeit kann ich verkaufte Artikel auf eBay KA nur noch löschen, den Status "Verkauft" gibt es nicht mehr. Hat da eBay etwa vorgebaut?

Nun weiß man also nicht mehr ob verkauft, verschenkt oder verschrottet.......

Bei der Menge an Privatverkäufen über das Internet, wird das Finanzamt kaum mit Nachfragen hinterher kommen.

 

Mein Fazit: Wieder mal ein Schnellschuss mit dem versucht wird die Staatskosten der letzten 3 Jahre zu finanzieren.

Nicht durchdacht und nicht durchführbar. Mal gespannt wann der Gesetzgeber nachbessert. Evtl. auch nur ein "Karteileichengesetzt"

 

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vor 7 Stunden hat Ferenki folgendes von sich gegeben:

Wie das durchgeführt werden soll bleibt abzuwarten.

 

Da brauchst du nicht zu warten, das läuft schon.


Von der Website des Bundesministeriums für Finanzen:


"Mittels Text-Crawling sollen z. B. das Internet automatisiert auf Hinweise unlauteren Verhaltens durchsucht sowie mittels Künstlicher Intelligenz große Datenmengen (Big Data) auf Auffälligkeiten geprüft werden."


Der Crawler heisst Xpider, läuft schon seit über 2 Jahren und kann derzeit ca. 2,5 Millionen Seiten am Tag durchsuchen.


Bei Ebay funktioniert das z.B. so, daß die Anzahl (nicht der Verkaufspreis!) der angebotenen Artikel automatisch mit den Bewertungen abgeglichen wird, daraus kannst du das Verkaufsverhalten ja ableiten.


Sämtliche Aufzeichnungen über nicht steuerlich registrierte Unternehmungen werden beweissicher in einer bei Gericht verwertbaren Form gespeichert und den zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt.


Daß es da noch einiges zu klären gilt ist klar, z.B. was ist jetzt mit einer Vespa Sammlung die über Jahre aufgebaut wurde und jetzt aufgelöst werden soll. Sind das jetzt, aus Sicht der Finanzverwaltung, gewerbliche Verkäufe mit Gewinnabsicht oder nicht?

 

vor 7 Stunden hat Ferenki folgendes von sich gegeben:

Nun weiß man also nicht mehr ob verkauft, verschenkt oder verschrottet.......

 

Die Nachweispflicht liegt beim Verkäufer, nicht beim Finanzamt. Das Finanzamt informiert den Verkäufer/Anbieter über seinen Verdacht, und der Verkäufer/Anbieter darf dann dazu Stellung nehmen und den Sachverhalt klar stellen


Die Freigrenze liegt nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG bei unter 600 Euro pro Jahr, wonach private Veräußerungsgewinne nicht steuerpflichtig sind.
 

 

vor 7 Stunden hat Ferenki folgendes von sich gegeben:

Seit einiger Zeit kann ich verkaufte Artikel auf eBay KA nur noch löschen, den Status "Verkauft" gibt es nicht mehr. Hat da eBay etwa vorgebaut?

 

Das man auf Kleinanzeigen nur noch löschen kann, ist tatsächlich wegen diesem Gesetz schon im Oktober 22 umgesetzt worden.

 

vor 7 Stunden hat Ferenki folgendes von sich gegeben:

Mein Fazit: Wieder mal ein Schnellschuss mit dem versucht wird die Staatskosten der letzten 3 Jahre zu finanzieren.

Nicht durchdacht und nicht durchführbar. Mal gespannt wann der Gesetzgeber nachbessert. Evtl. auch nur ein "Karteileichengesetzt"

 

Schnellschuss war das keiner, das Gesetz ist die Umsetzung in deutsches Recht der "Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts". (die Richtlinie gibt es seit 2011 und wird ständig weiterentwickelt, gerade in Hinsicht auf die Entwicklung im E-commerce Sektor)


Und um die Finanzierung des Staatshaushalts geht es da vorrangig nicht (aber auch), es geht darum das gleiche Bedingungen für alle Anbieter herrschen (neudeutsch "level Playingfield").

Soll heissen, dass derjenige, der ehrlich als gewerblicher Anbieter/Verkäufer registriert ist und seine Steuer-/Sozialabgaben bezahlt, keinen Nachteil gegenüber demjenigen hat, der seine, eigentlich gewerbliche Tätigkeit, unter dem Deckmantel des "privaten" Anbieters/Verkäufers ausführt.


Als Handwerker, der seine Leute entlohnt und Steuern und Sozialabgaben zahlt, bist du von Schwarzarbeitern, die dich täglich preislich unterbieten weil sie eben keine Steuern und Sozialabgaben zahlen und dir so die Aufträge wegschnappen, auch nicht begeistert.


Netter Nebeneffekt: die Agentur für Arbeit und das Sozialamt können ihre Kunden überprüfen, ob sie sich "was dazu verdienen", das über der Zuverdienstgrenze liegt.


Aber eigentlich geht mir erst in zweiter Linie um den Anbieter/Verkäufer, kann ja jeder selbst entscheiden ob und wie er seine Dienstleitung/Ware anbietet.

 

Die Frage stellt sich mir weiterhin, wie sieht das jetzt hier rechtlich für das GSF und seinen Betreiber aus?

 

 

Bearbeitet von Rotaglide
Formatierung/Rechtsschreibung
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Bleiben wir bei der Praxis,

dazu von mir zwei Fragen:

 

Hat der Forenbetreiber hier, ausser unseren Nicknamen und einer E-Mail-Adresse und dem in den Verkaufe-Topics genannten Ort des Verkaufs

irgendwelche der geforderten Daten? Nee, ne?

 

Bleiben private Verkäufe von Dingen des täglichen Bedarfs (Vespa Lampe unten, Aston Martin DB5, ...) auch oberhalb der ominösen 2000,- und NACH Ablauf der Spekulationsfrist (ist das 1 Jahr???) komplett steuerfrei? Ich hab dazu nichts anderes lesen können ...

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vor einer Stunde hat Rotaglide folgendes von sich gegeben:

private Veräußerungsgewinne

Da sehe ich den Haken. Als privater Anbieter gebrauchter Sachen verkaufe ich eigentlich immer mit Verlust, da der Verkaufspreis immer unter dem des Neupreises ist, den ich mal gezahlt habe.

 

Die Zielgruppe wird doch eher dort sein, wo Leute günstig was einkaufen und dann mit Aufpreis wieder verkaufen und das in gewerblichem Umfang, aber als privat deklariert. Wenn die dann mal Post vom Finanzamt bekommen, ärgert mich das nicht.

 

Wie @Mike das hier handhaben will, weiß ich nicht. Eventuell gibt's dazu aber ein Update von Invision, um das zu ermöglichen?

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vor einer Stunde hat Spiderdust folgendes von sich gegeben:

 Als privater Anbieter gebrauchter Sachen verkaufe ich eigentlich immer mit Verlust, da der Verkaufspreis immer unter dem des Neupreises ist, den ich mal gezahlt habe.

...

 

Gilt seit Jahren nicht für alle Vespas (ausser PK und Cosa) und aktuell auch nicht für die Mehrzahl von guten Gebrauchtautos, Youngtimer und sowieso fast alle Oldtimer, Goldbarren, viele andere Sachen.

 

Also: Glück gehabt, leicht kaputten Ferrari Testarossa in 1999 privat für 12000,- Mark gekauft, bisschen was dran gefummelt, 2023 für 139.500,- losgeworden:

bleibt steuerfrei. Oder???

 

Ich selber: hab noch eine in 2001 von sukram für wenige X00,- getauschte Sprint Veloce im Keller rumliegen. Würde ich gerne diesen Frühling verhökern, für den jetzt möglichen Preis, natürlich deutlich  über 2000,- ...

Bearbeitet von skrotum
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vor 6 Stunden hat Rotaglide folgendes von sich gegeben:

"Mittels Text-Crawling sollen z. B. das Internet automatisiert auf Hinweise unlauteren Verhaltens durchsucht sowie mittels Künstlicher Intelligenz große Datenmengen (Big Data) auf Auffälligkeiten geprüft werden."


Der Crawler heisst Xpider, läuft schon seit über 2 Jahren und kann derzeit ca. 2,5 Millionen Seiten am Tag durchsuchen.

 

 

Hab schon vor 10 Jahren hier in Freiburg Leute vertreten, die mittels Xpider hochgenommen worden sind. Allerdings damals nur Ebay.

Bearbeitet von Faulenfürst
Geistige Umnachtung
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vor 8 Stunden hat skrotum folgendes von sich gegeben:

Hat der Forenbetreiber hier, ausser unseren Nicknamen und einer E-Mail-Adresse und dem in den Verkaufe-Topics genannten Ort des Verkaufs

irgendwelche der geforderten Daten? Nee, ne?

 

Ne, nicht daß ich wüsste.

 

Da stellt sich doch aber die Frage, muss er sie haben da er eine Verkaufsplatform gemäss § 3 Absatz 1 unterhält?

 

Wenn das GSF rechtlich die Vorraussetzungen einer "Verkaufsplattform" haben sollte, dann wird dem "Plattformbetreiber", lt. § 5 Absatz 2, das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zugerechnet. Auf gut deutsch, er muss die notwendigen Daten ermitteln und weiterleiten, sonst wird es teuer.

 

vor 8 Stunden hat skrotum folgendes von sich gegeben:

Bleiben private Verkäufe von Dingen des täglichen Bedarfs (Vespa Lampe unten, Aston Martin DB5, ...) auch oberhalb der ominösen 2000,- und NACH Ablauf der Spekulationsfrist (ist das 1 Jahr???) komplett steuerfrei? Ich hab dazu nichts anderes lesen können ...

 

Fahrzeug, auch Oldtimer, gelten wie du richtig sagst als Ding des täglichen Gebrauchs klassifiziert und sind unbeschadet veräusserbar. Wie das aussieht wenn du eine Fahrzeugsammlung auflösen willst, keine Ahnung. Soweit ich es verstanden, musst du auf Nachfrage die Spekulationsfrist (bei mehreren Verkäufen und nicht bei einem einzelnen) einhalten und die Einhaltung belegen können.

 

vor 3 Stunden hat Thall1 folgendes von sich gegeben:

Nimmt man dem Thema gleich die Luft raus, wenn man den Verkaufe-Bereich als Tauschbörse deklariert?

 

Du nimmst dem Thema die Luft raus, wenn du auf "Anzeigen" von Forumsmitgliedern weder per PN noch über die Antwortfunktion Kontakt mit dem "Anbieter" aufnehmen kannst. 

Per Definition in  § 3 Absatz 1 ist es ja die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über die Website des GSF auf eine Anzeige, die die Website zur "Verkaufsplattform" macht (vorausgesetzt ich interpretiere da nichts falsch). Bei Kleinanzeigen kannst du ja auch Kontakt mit dem Verkäufer über eine Nachricht aufnehmen, und Kleinanzeigen ist rechtlich definitiv eine Verkaufsplattform.

 

vor 7 Stunden hat skrotum folgendes von sich gegeben:

Also: Glück gehabt, leicht kaputten Ferrari Testarossa in 1999 privat für 12000,- Mark gekauft, bisschen was dran gefummelt, 2023 für 139.500,- losgeworden:

bleibt steuerfrei. Oder???

 

Hat nix mit Glück zu tun, ist einfach im rechtlich erlaubten Rahmen.

 

vor 8 Stunden hat Spiderdust folgendes von sich gegeben:

Da sehe ich den Haken. Als privater Anbieter gebrauchter Sachen verkaufe ich eigentlich immer mit Verlust, da der Verkaufspreis immer unter dem des Neupreises ist, den ich mal gezahlt habe.

 

Solange dir der Nachweis bei einer Nachfrage des Finanzamtes gelingt, ist ja alles in Ordnung.

 

vor 8 Stunden hat Spiderdust folgendes von sich gegeben:

Die Zielgruppe wird doch eher dort sein, wo Leute günstig was einkaufen und dann mit Aufpreis wieder verkaufen und das in gewerblichem Umfang, aber als privat deklariert. Wenn die dann mal Post vom Finanzamt bekommen, ärgert mich das nicht.

 

Da bin ich bei dir, ist halt nur blöd wenn die Technik (in dem Fall künstliche Intelligenz, wo ich manchmal schon meine Zweifel an natürlicher Intelligenz habe) dich aufgrund von gesammelten Daten als "Mitglied" der Zielgruppe identifiziert und die Maschinerie, mit dir als Ziel, in Gang setzt.

 

vor 8 Stunden hat Spiderdust folgendes von sich gegeben:

Wie @Mike das hier handhaben will, weiß ich nicht. Eventuell gibt's dazu aber ein Update von Invision, um das zu ermöglichen?

 

Da triffst du genau den Punkt auf den ich eigentlich hinaus will. Ich weiß daß ich nerve, aber lieber vorher nachgefragt als hinterher unnötige Probleme haben. 

Wir sind doch alles rechtschaffende und gesetztestreue Mitglieder der Gesellschaft, die auch nur unsere serienmässigen Vespas durch den öffentlichen Verkehr bewegen, und jeden Gedanken an nicht vom Tüv abgesegnete Umbaumassnahmen weit von uns weisen. 

Bearbeitet von Rotaglide
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Zitat

Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:

1.

die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;

2.

das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder

3.

die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

Zitat: gesetze-im-internet

 

Da es sich beim Marktplatz nur um das Auflisten bzw. die Werbung für rel. Tätigkeiten durch Nutzer lt. 2. handelt und sich

 

Zitat

 

Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf

1.
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder
2.
die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

 

 
m.E.n. das Forum mir nicht die Möglichkeit biete Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dazu müßte das Forum rechtsverbindliche Verkäufe ermöglichen.
Wobei das meine persönliche, also nicht rechtsverbindliche, Interpretation ist.
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vor 12 Stunden hat rassmo folgendes von sich gegeben:

Zitat: gesetze-im-internet

 

Da es sich beim Marktplatz nur um das Auflisten bzw. die Werbung für rel. Tätigkeiten durch Nutzer lt. 2. handelt und sich

 

 
m.E.n. das Forum mir nicht die Möglichkeit biete Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dazu müßte das Forum rechtsverbindliche Verkäufe ermöglichen.
Wobei das meine persönliche, also nicht rechtsverbindliche, Interpretation ist.

 

(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf....

 

Genau in dem Satz liegt der Hund begraben. 

 

Frage: kann ich auf dem GSF mit einem Anbieter/Käufer in Kontakt treten?

Antwort: ja, kann ich über PN und die Antwortfunktion auf die "Anzeige"

 

Frage: kann ich auf dem GSF rechtsverbindliche Geschäfte (=Vertrag) abschliessen?

Antwort: ja, du kannst deinen Willen zum Kauf der angebotenen Ware bzw. zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung über eine PN/Antwortfunktion auf dem GSF zum Ausdruck bringen.

 

Sobald der Käufer den genannten Bedingungen zum Kauf/Beauftragung der vom Anbieter angebotenen Ware/Dienstleistung akzeptiert, ist das Geschäft rechtskräftig.

 

Dabei ist nicht einmal wichtig ob das Geld schon bezahlt wurde oder die Ware schon geliefert wurde, rechtskräftig ist es in dem Moment wo beide Seiten die Bedingungen des anderen akzeptiert haben und dies zum Ausdruck gebracht haben.

 

Auch mündlich, zwischen beiden Parteien, abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind verbindlich (Ausnahmen: Bank- und Versicherungsgeschäfte, Immobilienkäufe, Erb-und Eheverträge bedürfen der Schriftform), da ist im Zweifel nur die Beweisbarkeit das Problem wenn es zum Rechtsstreit kommt.

Da sowohl Käufer und Anbieter ihren Willen zum Verkauf über die für alle zugängliche Funktion im GSF zum Ausdruck bringen können, kann es sich nicht mehr nur um einen Marktplatz handeln.

 

Hier noch die genaue Definition:

 

"Ein Vertrag gilt dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn ein Angebot und seine Annahme in korrespondierender, d. h. übereinstimmender Form vorliegen."

 

Marktplatz ist jetzt sowieso ein blöder Begriff, da ein Marktplatz im realen Leben es dem Anbieter und dem Verkäufer, durch die zur Verfügung Stellung eines Raumes/Platzes, ermöglicht in persönlich in Kontakt zu treten um Rechtsgeschäfte zu tätigen.

 

Wichtig: es geht nicht darum ob es jetzt auf einer Internetplattform tatsächlich zu wirksamen Rechtsgeschäften kommt, allein daß die Möglichkeit besteht ist in diesem Falle ausreichend.

 

Zu den anderen Punkten:

 

Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht:

1.

die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;

 

denk an PayPal, die wickeln nur die Zahlung ab

 

2.

das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder

 

Stell dir mal so eine Anzeigenwand im Supermarkt vor, da bieten die Leute ihre Ware/Dienstleistung an, daß ist eine Auflistung. Jede Anzeige bietet dir die Möglichkeit über die in der Anzeige hinterlegte Telefonnummer/E-Mail Adresse Kontakt zum Anbieter aufzunehmen.

Da du dazu aber das Telefon/Computer benötigst, stellt dir die Anzeigenwand keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Anbieter zur Verfügung. Jetzt hast du, per Definition, einen "Marktplatz" den du so auch auf einer Internetseite umsetzen kannst. Das für den privaten Anbieter unangnehme ist halt, daß er irgendeine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme (z.B. Telefonnummer/E-Mail Adresse) für jedermann sichtbar anbieten muss.

 

3.

die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

 

Das ist die Ausnahme z.B. für Shopping auf Google, da suchst du etwas und dir werden passende Angebote von verschiedenen Anbietern angezeigt. Um zu kaufen musst du dem Link zur Plattform (kann auf z.B. Amazon, Ebay oder eigenem Webshop) des Anbieters folgen, und kannst erst dort dein Rechtsgeschäft abschließen.

 

 

 

Bearbeitet von Rotaglide
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Ich bin mir nicht so sicher, ob der Betreiber den Inhalt von PNs kennen muss/darf bzw. inwiefern er also vom tatsächlichen Vertragsschluss relevante Kenntnis erlangt, wenn die erforderlichen Willenserklärungen per PN ausgetauscht werden. Unklar ist damit, inwiefern dann das Verbindlichkeitserfordernis gegeben ist. Das ist bei Ebay und Konsorten natürlich anders, bei denen der Vertragsschluss über vom Betreiber bereitgestellte Funktionen erfolgt. Bis die Rechtsprechung derartige Zweifel abschließend geklärt hat, geht naturgemäß Zeit ins Land. Der Kelch könnte unter Umständen noch am Forum vorüberziehen. Nicht wenige andere Foren schalten ihre Marktplätze jedoch prophylaktisch ab.

Bearbeitet von Faulenfürst
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vor 4 Stunden hat Rotaglide folgendes von sich gegeben:

Frage: kann ich auf dem GSF mit einem Anbieter/Käufer in Kontakt treten?

Antwort: ja, kann ich über PN und die Antwortfunktion auf die "Anzeige"

 

Frage: kann ich auf dem GSF rechtsverbindliche Geschäfte (=Vertrag) abschliessen?

Antwort: ja, du kannst deinen Willen zum Kauf der angebotenen Ware bzw. zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung über eine PN/Antwortfunktion auf dem GSF zum Ausdruck bringen.

Genau das sind die Punkte die sicher nur ein Anwalt beantworten kann.

Denn nach deiner Definition wären auch Skype, WhatsApp,Web.de usw. verpflichtet deine Daten, die sie bisher nicht haben, zu erheben und an die Steuerbehörden weiterzugeben.

Denn du kannst

1. Auf allen diesen "Plattformen" mit deinem Gegenüber in Kontakt treten

und

2. rechtsverbindliche Geschäfte abschließen.

 

 

Wie gesagt: Wirkliche Sicherheit bietet sicher nur ein Anwalt oder eine Nachfrage bei Gesetzgeber oder Steuerbehörde. Was mir nicht ganz klar ist warum du @Rotaglide hier argumentativ den Marktplatz zu einer meldepflichtigen Plattform machen willst obwohl du, zumindest meines Wissens nach, auch keine rechtsverbindliche Auskunft geben kannst.

Sicher ist es richtig das Forum darauf hinzuweisen aber abwägen und entscheiden muß der Admin.

Insofern bin ich damit raus.

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vor 8 Minuten hat rassmo folgendes von sich gegeben:

Genau das sind die Punkte die sicher nur ein Anwalt beantworten kann.

 

Wäre mir nicht so sicher, ob da jemand zum jetzigen Zeitpunkt Lust hat, verbindlich Auskunft zu erteilen. Ich verweise mal ganz unverbindlich auf § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 PStTG.

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Klick mich

Schaut euch dieses YouTube-Video vom IFU-Institut an. Die dürften davon mehr verstehen als wir.

Und bei 1:42 Minuten sagen, und schreiben, sie eindeutig das

das Geschäft mittels der Plattform abgeschlossen werden muß. Die bloße Vermittlung von Möglichkeiten zum Abschluß wird nicht erfasst.

 

Und das ist hier im Marktplatz der Fall.

 

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vor 4 Stunden hat anfahrer folgendes von sich gegeben:

Hier auch noch ein ziemlich informativer Artikel dazu auf standard.at

Auch einige aufschlussreiche Postings darunter.

 

Die Österreicher haben da in ihrer Umsetzung in nationales Recht aber eine andere Definition einer Plattform gewählt, in Österreich muss (anders wie in Deutschland) auch die Zahlung über die Plattform möglich sein.

 

Hier mal der österreichische Paragraph:

 

Plattform und Plattformbetreiber

§ 4.

(1) „Plattform“ ist jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

 

D.h. in Österreich wäre das GSF (genau wie Ebay-Kleinanzeigen, was in Österreich ja nicht gibt) nicht betroffen, da die Zahlung ja nicht über die Website abgewickelt wird.

 

Hier kommt aber deutsches Recht zum tragen und da steht:

 

§ 3 Plattform; Plattformbetreiber

 

(1) Eine Plattform ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
1. 2.
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

 

Das heisst die, im deutschen Recht muss eine Website, im Gegensatz zum österreichischen, nicht beide Merkmale, die der Möglichkeit des Geschäftsabschlusses und der Zahlungsabwicklung aufweisen, um im rechtlichen Sinne als Plattform zu gelten. (Ausnahme: reine Zahlungsabwickler wie PayPal).

 

vor 11 Stunden hat rassmo folgendes von sich gegeben:

Denn nach deiner Definition wären auch Skype, WhatsApp,Web.de usw. verpflichtet deine Daten, die sie bisher nicht haben, zu erheben und an die Steuerbehörden weiterzugeben.

Denn du kannst

1. Auf allen diesen "Plattformen" mit deinem Gegenüber in Kontakt treten

und

2. rechtsverbindliche Geschäfte abschließen.

 

Ehrlich gemeinte Frage: Gibt es auf Skype, Whatsapp, Web.de Anzeigen von gewerblichen oder privaten Verkäufern, mit denen du direkt in Kontakt treten kannst? Ich habe gesehen das Web.de da irgendwie Versicherungen etc. anbietet, aber das ist ja ein eigenes gewerbliches Angebot des Seitenbetreibers.

 

vor 8 Stunden hat rassmo folgendes von sich gegeben:

Klick mich

Schaut euch dieses YouTube-Video vom IFU-Institut an. Die dürften davon mehr verstehen als wir.

Und bei 1:42 Minuten sagen, und schreiben, sie eindeutig das

das Geschäft mittels der Plattform abgeschlossen werden muß. Die bloße Vermittlung von Möglichkeiten zum Abschluß wird nicht erfasst.

 

Und das ist hier im Marktplatz der Fall.

 

 

Die Definition eines Marktplatzes, im Sinne dieses Gesetzes, habe ich in einem vorherigen Post erklärt.

 

 

"Ein Vertrag gilt dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn ein Angebot und seine Annahme in korrespondierender, d. h. übereinstimmender Form vorliegen."

 

Der rechtswirksame Abschluss ist über die vom GSF bereitgestellten Funktionen möglich, und das reicht um das GSF, im Sinne des Gesetzes, zur Plattform zu machen. 

 

In der Definition von "Plattform" ist das Wort "ermöglichen" das entscheidende, es setzt nicht vorraus dass der Abschluss auch auf der Plattform erfolgen muss, wie z.B. bei Ebay. 

 

vor 11 Stunden hat rassmo folgendes von sich gegeben:

Was mir nicht ganz klar ist warum du @Rotaglide hier argumentativ den Marktplatz zu einer meldepflichtigen Plattform machen willst obwohl du, zumindest meines Wissens nach, auch keine rechtsverbindliche Auskunft geben kannst.

 

Warum ich das mache ist einfach erklärt: weil im worst-case-scenario, wenn das GSF doch als Plattform eingestuft wird und seinen Verpflichtungen dann nicht nachgekommen ist, hier Schicht im Schacht ist, die Website gelöscht wird und Mike als Forumsbetreiber bis zu 50.000€ Strafe zahlen darf.

 

Kann ich dir eine rechtsverbindliche Auskunft geben? - Nein, kann ich nicht. Das kann nur ein Gericht oder das BMF, letzteres für den bescheidenden Unkostenbeitrag von 5.000€.

 

BTW, der Forumsbereich auf dem GSF heisst Kleinanzeigen/Marktplatz.

 

vor 12 Stunden hat Faulenfürst folgendes von sich gegeben:

Ich bin mir nicht so sicher, ob der Betreiber den Inhalt von PNs kennen muss/darf bzw. inwiefern er also vom tatsächlichen Vertragsschluss relevante Kenntnis erlangt, wenn die erforderlichen Willenserklärungen per PN ausgetauscht werden. Unklar ist damit, inwiefern dann das Verbindlichkeitserfordernis gegeben ist. Das ist bei Ebay und Konsorten natürlich anders, bei denen der Vertragsschluss über vom Betreiber bereitgestellte Funktionen erfolgt. Bis die Rechtsprechung derartige Zweifel abschließend geklärt hat, geht naturgemäß Zeit ins Land. Der Kelch könnte unter Umständen noch am Forum vorüberziehen. Nicht wenige andere Foren schalten ihre Marktplätze jedoch prophylaktisch ab.

 

Danke für die Ausführung und den Hinweis mit den prophylaktischen Abschaltungen, da hat die Mittelstandsvereinigung ja auch schon im November bei ihren Mitgliedern "Alarm geschlagen", daß der deutsche Gesetzgeber in dem Falle bei der Formulierung der Definition von "Plattform" übers Ziel raus schiesst und es Probleme geben wird.

Bearbeitet von Rotaglide
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zitat aus Finanztips:

Private Verkäufe versteuern? Das bedeutet das neue Gesetz für Dich

Wenn Du privat öfter mal was über Kleinanzeigen, Facebook, Vinted & Co. verkaufst oder Deine Wohnung über Airbnb vermietest, musst Du ab 2023 besser aufpassen: Das neue „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ verpflichtet Online-Plattformen, unter bestimmten Voraussetzungen auch private Verkäufer an die Finanzbehörden zu melden. Also Steuern zahlen, nur weil Du altes Zeug aus dem Keller zu Geld machst? Nein.

So viel darfst Du verkaufen

Auch wenn die Aufregung in manchen Schlagzeilen gerade groß ist, musst Du nicht generell jeden privaten Verkauf versteuern. Zum einen müssen Dich die Plattformen laut Gesetz nur melden, wenn Du in einem Jahr mehr als 30 Dinge verkauft oder über 2.000€ eingenommen hast. Diese Limits gelten pro Plattform. Zum anderen heißt eine Meldung ans Finanzamt erstmal nicht, dass Du die Einnahmen versteuern musst.

Die Behörde schaut ggf. nur etwas genauer hin, ob Du mit Deinen Verkäufen schon gewerblich handelst. Denn das neue Gesetz soll den Finanzbeamten helfen, Schwarzhändler zu überführen. Also Personen, die durch Online-Handel regelmäßig Gewinn machen, den aber nicht richtig versteuern. Bisher mussten die Behörden das Netz selbst danach durchforsten, jetzt können sie einfacher sehen, was abgeht.

Wann handelst Du gewerblich?

Dafür muss in der Regel mindestens einer der folgenden Punkte erfüllt sein:

  • Du verkaufst regelmäßig etwas
  • Du kaufst Artikel, um sie weiterzuverkaufen
  • Du verkaufst selbst hergestellte Artikel
  • Du verkaufst über einen längeren Zeitraum
  • Du hast mehrere Artikel oder gleichartige Waren im Angebot

Dass Du Ärger bekommst, nur weil Du vereinzelt ein paar gebrauchte Sachen aus dem Keller verkauft hast, ist also unwahrscheinlich. Entscheidend für die Steuer ist sowieso vor allem, ob Du auch Gewinn gemacht hast. Also, ob Du das Produkt teurer verkauft hast als Du mal dafür bezahlt hast. Das ist bei Gebrauchtem meistens nicht der Fall.

Wenn Du etwas innerhalb von zwölf Monaten weiterverkaufst, ist das schon eher möglich. Ab Gewinnen von 600€ pro Jahr musst Du in solchen Fällen außerdem Einkommensteuer zahlen – und zwar auf den ganzen Betrag. Auf Dinge des „täglichen Gebrauchs“, z. B. Dein Auto oder Fahrrad, musst Du grundsätzlich keine Steuern zahlen, wenn Du sie verkaufst.

Führ Buch über Deine Verkäufe

Und jetzt? Wenn Du öfter mal was verkaufst, raten wir Dir, alles festzuhalten. Schreib Dir also auf, wann und zu welchem Preis Du jeden Artikel verkauft hast, welche Gebühren Du gezahlt hast und, wie viel Dich der Artikel früher mal gekostet hat. Wenn Du das in einer Excel-Tabelle machst, kannst Du auch auf einen Blick sehen, ob Du die Grenzen von 30 Verkäufen und 2.000€ noch einhältst. Und Du hast eine Übersicht, falls das Finanzamt auf Dich zukommen sollte.

Wenn Du schon absehen kannst, dass Du in den gewerblichen Bereich kommst, können Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen. Warte dann besser nicht, bis sich das Finanzamt bei Dir meldet. Denn dann musst Du nicht nur Steuern nachzahlen, sondern Dir drohen auch Bußgelder. Meld deshalb lieber gleich ein Gewerbe an, schätz Deinen Umsatz und überleg, ob für Dich die Kleinunternehmerregelung in Frage kommt.

Mehr Infos und Beispiele, wann Gerichte bei Privatverkäufern gewerbliches Handeln gesehen haben, gibt’s in unserem Ratgeber Privatverkäufe.

 

Zum Ratgeber
 
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Nur, um das nochmal festzuhalten: wer in großen Mengen und mit großem Gewinn Sachen vertickt oder Dienstleistungen anbietet, war m.E. auch schon vor dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz dran, wenn er dem Fiskus auffiel. Dienstleistungen sind ja eigentlich nix anderes als Schwarzarbeit, es sei denn, man macht das in seinem direkten Freundeskreis. Viele DL-Anbieter haben so wie ich das sehe natürlich deswegen ein Gewerbe angemeldet, getrackt haben wir Moderatoren oder Mike das aber nicht, ist ja Sache jedes einzelnen.

Gewesen.

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz wäre aber nun eventuell Mike bei Androhung hoher Bußgelder in der Pflicht, Verkäufe und Dienstleistungen in besagter Höhe (den Steuerbehörden zu melden (30 Verkäufe p.a. oder >2.000 €). Wie er das in der Praxis umsetzen sollte, ist mir da gänzlich schleierhaft. Abgesehen davon, ob das GSF nun tatsächlich so eine "Plattform" ist, die das Gesetz betrifft.

 

 

 

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Zitat

Unterschiede zwischen Anbahnung, Vermittlung und echten Abschlüssen
Sowohl die Betreiber der Plattformen als auch die Nutzerinnen und Nutzer sollen jenseits der Freigrenzen (2.000 Euro, 30 Trades im Jahr) keine Umsätze und Gewinne mehr am Fiskus vorbei machen können. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen einer reinen Geschäftsanbahnung und einem kompletten Rechtsgeschäft im Internet. Wenn zum Beispiel ein Autoportal Werbung für Fahrzeuge ermöglicht und den Kontakt zwischen Anbieter und Käufer vermittelt, ist das nur eine sogenannte "Invitatio Ad Offerendum", also nur ein "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" und noch kein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss. Deshalb erfährt das Finanzamt davon auch nach wie vor nichts.
Was man verbindlich im Netz erwerben kann, unterliegt der Kontrolle
Wer dagegen per Maus-Click einen Kaufvertrag abschließt oder bei einer Online-Auktion einen verbindlichen Zuschlag erhält, wird von dem neuen Meldesystem erfasst. Anders ist das in der Regel beim Autokauf. Hier wird später erst zwischen Verkäufer und Käufer ein Kaufvertrag aufgesetzt. Anschließend gibt es die Fahrzeugpapiere gegen Bargeld oder nachgewiesene Bezahlung. Ein solcher Abschluss wäre im Internet so nicht darstellbar.
Schwieriger kann die rechtliche Unterscheidung bei Dienstleistungen sein. Wenn etwa "Massagen" angeboten werden, könnte es sich im Internet vergleichbar mit einer Zeitungs-Annonce nur um eine Vermittlung handeln. Die Kontaktanzeige ist noch nicht das Geschäft. Der Vertrag kommt vielleicht später erst bei einem Treffen zustande, - falls er nicht doch schon zuvor im Internet verbindlich "geclickt" wurde. Hier wären beide Varianten technisch möglich.

Das habe ich auf BR24 noch gefunden 

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Quelle Spiegel:

 

Wichtig ist auch: Eine Plattform kann nur melden, was sie weiß. Werden im Internet lediglich Kleinanzeigen veröffentlicht, bei denen die Zahlung nicht über die Plattform abgewickelt wird, greift die Meldepflicht nicht.

 

 

https://www.spiegel.de/netzwelt/web/ebay-airbnb-vinted-muss-ich-fuer-meine-online-verkaeufe-nun-steuern-zahlen-a-d8916598-3d4f-4b7b-8db5-bf0c2108c6f8

 

Locker bleiben.

Bearbeitet von Stampede
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vor 4 Stunden hat Stampede folgendes von sich gegeben:

Quelle Spiegel:

 

Wichtig ist auch: Eine Plattform kann nur melden, was sie weiß.

 

Achtung Sarkasmus, aber der Argumentation folgend:

 

Hätte der Andere halt besser aufgepasst, dann wäre ich nicht in ihn rein gefahren.

Wie Herr Polizist, ich war der Linkskommende?

Es gibt eine Vorrangregel Rechts vor Links in der StVO?

Woher soll ich denn das wissen?

Muss einem doch vorher gesagt werden!

Wie, Theorie im Fahrunterricht?

Was für eine Fahrerlaubnis?

Wie, ich bin alleine Schuld?

 

Ob das GSF jetzt per Definition eine meldepflichtige Plattform ist, kann ich auch nicht rechtssicher beantworten, sollte es aber eine sein und es kommt seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nach, ist ein "woher soll ich denn das wissen" oder "wie soll ich das machen" sicher sehr hilfreich beim Umgang mit der Finanzverwaltung.

 

vor 4 Stunden hat Stampede folgendes von sich gegeben:

Quelle Spiegel:

 

Werden im Internet lediglich Kleinanzeigen veröffentlicht, bei denen die Zahlung nicht über die Plattform abgewickelt wird, greift die Meldepflicht nicht.

 

Bei Ebay wird die Zahlung auch nicht über Ebay abgewickelt sondern z.B. über PayPal, d.h. du verlässt die Plattform Ebay und wechselst auf die Plattform des Zahlungsdienstleister PayPal um deine Zahlung zu tätigen, um dann nach erfolgter Zahlung wieder auf die Plattform von Ebay zurück zu wechseln. Oder du machst z.B. deine Zahlung beleghaft per Überweisung bei der Bank. Oder du bezahlst bar bei Abholung.

 

Ich habe kein Spiegel+ Abo, aber deine Zusammenfassung klingt nach dem Artikel auf Standard.at den anfahrer schon verlinkt hat.

 

Der Standard nimmt aber Bezug auf österreichisches Recht, und da gehört tatsächlich die Zahlungsabwicklung auch dazu. Nicht aber in Deutschland, da steht nämlich "oder" nicht "dazu/und".

 

Österreich:

Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

Deutschland:

die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

 

 

 

 

Bearbeitet von Rotaglide
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vor 39 Minuten hat Rotaglide folgendes von sich gegeben:

 

Achtung Sarkasmus, aber der Argumentation folgend:

 

Hätte der Andere halt besser aufgepasst, dann wäre ich nicht in ihn rein gefahren.

Wie Herr Polizist, ich war der Linkskommende?

Es gibt eine Vorrangregel Rechts vor Links in der StVO?

Woher soll ich denn das wissen?

Muss einem doch vorher gesagt werden!

Wie, Theorie im Fahrunterricht?

Was für eine Fahrerlaubnis?

Wie, ich bin alleine Schuld?

 

Ob das GSF jetzt per Definition eine meldepflichtige Plattform ist, kann ich auch nicht rechtssicher beantworten, sollte es aber eine sein und es kommt seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nach, ist ein "woher soll ich denn das wissen" oder "wie soll ich das machen" sicher sehr hilfreich beim Umgang mit der Finanzverwaltung.

 

 

Bei Ebay wird die Zahlung auch nicht über Ebay abgewickelt sondern z.B. über PayPal, d.h. du verlässt die Plattform Ebay und wechselst auf die Plattform des Zahlungsdienstleister PayPal um deine Zahlung zu tätigen, um dann nach erfolgter Zahlung wieder auf die Plattform von Ebay zurück zu wechseln. Oder du machst z.B. deine Zahlung beleghaft per Überweisung bei der Bank. Oder du bezahlst bar bei Abholung.

 

Ich habe kein Spiegel+ Abo, aber deine Zusammenfassung klingt nach dem Artikel auf Standard.at den anfahrer schon verlinkt hat.

 

Der Standard nimmt aber Bezug auf österreichisches Recht, und da gehört tatsächlich die Zahlungsabwicklung auch dazu. Nicht aber in Deutschland, da steht nämlich "oder" nicht "dazu/und".

 

Österreich:

Dazu gehören auch alle Vereinbarungen über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

Deutschland:

die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5) durch Anbieter für andere Nutzer oder die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

 

 

 

 

 

Das stimmt so nicht. Ebay nimmt seinen Share anhand des eingestellten Produktwerts und weiß daher genau für wie viel ein Produkt den Besitzer wechselt.

Ebay stellt den Zahlungsverkehr zwischen den Parteien her und ermöglicht den Vertragsschluss , der Zahlungsweg kann divers sein.

 

Das GSF wiederum hat kein System, um den Vertragsschluss zwischen den Parteien herzustellen, sondern bietet - aus meiner Sicht - nur die Oberfläche.

Vergleichbar mit einem Flohmarkt. Da weiß der Veranstalter ja auch nicht, zu welchen Konditionen was verkauft wurde.

 

Bin wieder raus.

 

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vor 44 Minuten hat Stampede folgendes von sich gegeben:

Das GSF wiederum hat kein System, um den Vertragsschluss zwischen den Parteien herzustellen, sondern bietet - aus meiner Sicht - nur die Oberfläche.

 

"Ein Vertrag gilt dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn ein Angebot und seine Annahme in korrespondierender, d. h. übereinstimmender Form vorliegen."

 

Du kannst einem Anbieter über die Antwortfunktion die Annahme seines Angebotes mitteilen.

 

Zahlungsverkehr ist die Gesamtheit aller Zahlungen, also Übertragungen von Zahlungsmitteln zwischen Wirtschaftssubjekten.

 

Ebay stellt den Zahlungsverkehr nicht her, dass macht der Zahlungsanbieter der auch eine Genehmigung der Bafin benötigt um seine Tätigkeit im Inland auszuführen. Das gilt auch für Zahlungsauslösedienste wie PayPal, sofortüberweisung.de. Ebay teilt dir nur die, vom Anbieter für die ausgewählte Zahlungsart hinterlegten notwendigen Daten mit und leitet dich gegebenenfalls auf den Marktauftritt des Anbieters weiter.

Bearbeitet von Rotaglide
Ergänzung
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Ich habe dieses Thema auch in einem Forum für Armbanduhren gelesen und dort, da geht es ja teilweise um Teile die mehrere (10) Tausender kosten, ist man komplett entspannt.

Die Rechtsauffassung zum Gesetz stellt darauf ab, dass es nur für gewerbliche Anbieter einschlägig ist und man seitens des Forums keine Meldungen o.ä. macht. Eben weil auf dem Forum keine gewerblichen Anbieter geduldet werden bzw. dort nicht anbieten dürfen.
Das manche der Jungs oft deutlich mehr als die Maximalzahl der Verkäufe, geschweige die Summen deutlich übersteigen ist dort egal.
Vielleicht auch eine Form um damit umzugehen.

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