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Vespa Sprint: Fahrgestellnummer nicht identisch mit Nummer im Rahmenfalz - kein TÜV möglich


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vor 15 Minuten hat Vespa Lind folgendes von sich gegeben:

Wir drehen uns leider im Kreis,

Nö, es wurden alle Optionen genannt.

Jetzt liegt es an dir deinen Weg einzuschlagen.

 

Mehr gibts nicht zu sagen.....

Außer wir wollen nochmal alles von

vorne durchkauen.

 

Will sagen: 

Die Theorie haben wir, jetzt kommt die Praxis.

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vor einer Stunde hat Vespa Lind folgendes von sich gegeben:

So sehe ich das auch. Fragt sich, wer die übergeordnete Stelle ist. 

 

Kommt drauf an wo der Prüfer angestellt ist oder ob er vielleicht sogar Selbstständig ist. In letzter Konsequenz das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

Bearbeitet von matzmann
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vor 6 Stunden hat efendi folgendes von sich gegeben:

Mal eine andere Frage, wenn einem eine TÜV-Prüfstelle, aus unberechtigten Gründen und unzureichenden Kenntnissen, die Abnahme verweigert, dann muss es doch auch hier eine übergeordnete Stelle geben, an die man sich wenden kann und die dann solche Probleme auflöst.

 

Ist natürlich auch kein alltägliches Problem, aber so was muss doch trotzdem lösbar sein.

Der TÜV ist ein rechtlich selbständiger Verein, ist privatwirtschaftlich und nimmt hoheitliche Aufgaben war.

 

Die Zuteilung der TÜV-Plakette selbst ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG bzw. der entsprechenden Landesgesetze. Die StVZO knüpft an die Erteilung bzw. Versagung der Prüfplakette unmittelbar rechtliche Wirkungen. Damit berührt sie unmittelbar den Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters und ist als Verwaltungsakt zu bewerten. Deshalb ist bei diesen (öffentlich-rechtlichen) Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 VwGO) eröffnet (VGH MünchenNJW 1975, 1796). Richtige Klageart bei Ablehnung der Plakettenerteilung ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) mit (eventuell) vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO). Fraglich ist allerdings, wer die zuständige Widerspruchsbehörde und der richtige Klagegegner ist. Grundsätzlich wäre es denkbar, den jeweiligen Sachverständigen, die »hinter« ihm stehende Überwachungsorganisation oder den beleihenden Staat (Zulassungsbehörde) zu verklagen. Mit Urteil vom 11.02.1974 (NJW 1975, 1796[VGH Bayern 11.02.1974 – Nr. 5 VII/72]) hat der VGH München entschieden, dass in Verwaltungsstreitsachen wegen der Versagung der Prüfplakette durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei der Untersuchung nach § 29 StVZO die Klage gegen den Technischen Überwachungsverein zu richten ist, bei dem der Sachverständige oder Prüfer angestellt ist. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen habe. Nach dem Sinne dieser Regelung solle jeweils diejenige juristische Person in die verantwortliche Rolle des Beklagten verwiesen werden, deren Organe durch ihr Handeln oder Unterlassen Anlass zur Klage gegeben hätten. Da die Sachverständigen und Prüfer nach dem KfSachVG wie eine Behörde in die Organisation der technischen Überwachungsvereine eingebunden seien, sei auch der TÜV richtiger Beklagter. Da Aufsichtsbehörde in diesem Fall das Wirtschaftsministerium des Landes und damit eine oberste Landesbehörde war, wäre Widerspruchsbehörde der TÜV selbst gewesen (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Sofern der Beliehene (i. d. R. also die Organisation, zu der der Prüfer gehört) – wie hier – einen Verwaltungsakt erlässt, dürfte es wohl richtig sein, den Beliehenen selbst als richtigen Klagegegner anzusehen.

 

 

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vor 5 Stunden hat Kebra folgendes von sich gegeben:

Nö, es wurden alle Optionen genannt.

Jetzt liegt es an dir deinen Weg einzuschlagen.

 

Mehr gibts nicht zu sagen.....

Außer wir wollen nochmal alles von

vorne durchkauen.

 

Will sagen: 

Die Theorie haben wir, jetzt kommt die Praxis.

 

Ja, das ist richtig. Nun werden Taten folgen. :-) Vielen Dank für eure konstruktiven und teilweise sehr ausführlichen Ratschläge! 

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Gut, wenn es als Verwaltungsakt zu werten ist, dann gibt es dagegen das Widerspruchsverfahren, was bedeutet, man legt bei der Dienststelle schriftlich Widerspruch gegen die Nichtzuteilung der Plakette ein. Dann kommt die Sache schon ins Laufen und im weiteren Verlauf, muss dann auch die Aufsichtsbehörde genannt werden, wenn der Widerspruch und damit die Zuteilung der Plakette, weiter abgelehnt wird.

Bearbeitet von efendi
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vor 4 Stunden hat efendi folgendes von sich gegeben:

Gut, wenn es als Verwaltungsakt zu werten ist, dann gibt es dagegen das Widerspruchsverfahren, was bedeutet, man legt bei der Dienststelle schriftlich Widerspruch gegen die Nichtzuteilung der Plakette ein. Dann kommt die Sache schon ins Laufen und im weiteren Verlauf, muss dann auch die Aufsichtsbehörde genannt werden, wenn der Widerspruch und damit die Zuteilung der Plakette, weiter abgelehnt wird.

Top..... (Likes sind leider alle....) :thumbsup:

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Am 29.9.2022 um 14:00 hat Kebra folgendes von sich gegeben:

Vor allem ist das ein Dienstleistungsunternehmen

und nicht Gott persönlich....

Wenn man wirklich fassbare und spürbare Gotteserfahrungen machen möchte, die vollkommen unzweifelhaft sind, dann bei der zweijährig anstehenden Hauptuntersuchung. 

 

Falls ich je in den Himmel kommen sollte (was ich nicht glaube), werde ich Gott dort nur dann erkennen, wenn er wie ein TÜV-Prüfer aussieht und zu mir im Herrenton sagt:"Den Zylinder trage ich Ihnen ohne Leistungsgutachten nicht ein!"

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Der TÜV soll mal in die Allg. Betriebserlaubnis Nr. 4167 schauen. Diese ist für die Vespa GL ausgestellt, in Nr. 4167 Nachtrag II steht aber dann, dass die Typenbezeichnung nunmehr Vespa Sprint lautet.

In der Ursprungs-ABE Nr. 4167 steht sinngemäß, dass die Fahrgestellnummer auf einer Plakette rechts am Tunnel und auf einer weiteren "rechts hinten am Fahrgestell" angebracht ist.

Lösung C von alfonso würde ich sicher nicht machen, dann schon lieber weiter nach einem fähigen Prüfer suchen oder die Karre notfalls zu Rita nach FFM bringen.

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Mal als Anmerkung, es ist immer wieder spannend wie alle hier beurteilen können wie jemand anders seinen Job machen muß. Das Thema mit den doppelten/verschiedenen FIN ist super speziell und widerspricht sämtlichen üblichen Vorgehensweisen. Ich kenne auch keinen anderen Fahrzeughersteller der das so gemacht hat. Selbst das die Nummer nicht eingeschlagen sondern auf einer Plakette ist ist schon die absolute Seltenheit. Ich bitte also um ein wenig Nachsicht. Das ist wie wenn man dem Dachdecker erzählt diese eine spezielle Pfanne muß andersrum auf das Dach gelegt werden, das glaubt auch erstmal keiner.

Bearbeitet von matzmann
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vor 28 Minuten hat matzmann folgendes von sich gegeben:

Mal als Anmerkung, es ist immer wieder spannend wie alle hier beurteilen können wie jemand anders seinen Job machen muß. Das Thema mit den doppelten/verschiedenen FIN ist super speziell und widerspricht sämtlichen üblichen Vorgehensweisen. Ich kenne auch keinen anderen Fahrzeughersteller der das so gemacht hat. Selbst das die Nummer nicht eingeschlagen sondern auf einer Plakette ist ist schon die absolute Seltenheit. Ich bitte also um ein wenig Nachsicht. Das ist wie wenn man dem Dachdecker erzählt diese eine spezielle Pfanne muß andersrum auf das Dach gelegt werden, das glaubt auch erstmal keiner.

Ja, schon klar. Aber wenn's schon im Brief dokumentiert ist, sollte es doch kein Problem darstellen. 

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vor 1 Stunde hat matzmann folgendes von sich gegeben:

Ich bitte also um ein wenig Nachsicht.

Ja, gestehe ich den Prüfern auch zu, aber den TE hat sowohl den alten Brief, in dem diese Abweichung dokumentiert ist, als auch ein Schreiben von Piaggio, in dem das auch erklärt wird. Bei der dt. Sprint ist die italienische FIN links unter der Backe eingeschlagen, das sollte doch auch einen jungen Prüfer vielleicht ins grübeln bringen?

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Ich finde es insofern etwas unglücklich, als in dem Vermerk (im Brief) die zweite - abweichende - Fahrgestellnummer nicht erwähnt wird, heisst, man hat nicht klar gestellt, dass es zwar zwei verschiedene gibt, jedoch aus diesen und jenen Gründen nur die eine an der Position XY Relevanz hat. 

Das fände ich eindeutig(er). 

Bearbeitet von Vespa Lind
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Zeig mal Fotos von dem ganzen Roller :inlove:

 

Das die Deutschen das so Spät 1970 noch gemacht haben: ich hab gedacht nach der super seltenen deutschen GL haben die das noch 65 max 67 bei der Sprint gemacht

 

Die ist Silber mit Rally Rücklicht und Lenkerblinker und 120kmh Sechecklogo und Sechseckemblem? VespaSprint 2x ausgeschrieben?

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vor 45 Minuten hat Crank-Hank folgendes von sich gegeben:

 

Die ist Silber mit Rally Rücklicht und Lenkerblinker und 120kmh Sechecklogo und Sechseckemblem? VespaSprint 2x ausgeschrieben?

Steht hier Bj 72 mit zwei Schildchen und gleichem Vermerk im original Brief.

Bearbeitet von Fips Dieml
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vor 6 Stunden hat vespisti99 folgendes von sich gegeben:

Wie original kann eine Vespa denn noch aussehen? 
 

Mal blöd gefragt: wo war denn dein Vater mit dem Roller immer beim TÜV? Die könnten sich doch erinnern. 
 

Und in welche Gegend wohnst du denn (ganz grob)? 

Er war, soviel ich weiß, in Heilbronn beim TÜV, da wohne ich auch. 

Als ich dort war kannte man sie leider nicht. Und ich war bei zwei verschiedenen...

Sie war ja bestimmt 10 Jahre ohne TÜV. Dort hat sich vermutlich das Personal mittlerweile verändert.

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Am 1.10.2022 um 14:13 hat citydick folgendes von sich gegeben:

Ja, schon klar. Aber wenn's schon im Brief dokumentiert ist, sollte es doch kein Problem darstellen. 

 

Jein, denn da steht nichts von der zweiten Nummer, wenn die nicht wäre, dann wäre es noch zu erklären.

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