Zum Inhalt springen

Grundsteuerreform - Feststellung des Grundsteuerwerts


Champ

Empfohlene Beiträge

Naja, die Kommunen sind dazu „angehalten“ den Hebesatz entsprechend anzupassen das die Grundsteuerreform keine Steuererhöhung durch die Hintertür wird.  „Angehalten“ ist wohl nicht wirklich verpflichtend. Selbst wenn sie das entsprechend tun wird es wohl den einen oder anderen trotzdem treffen wenn er größeren Grund besitzt. Die ersten Kommunen fangen ja bereits jetzt an die Hebesätze zu erhöhen um sich 2025 nicht vorwerfen zu lassen das Grundsteuerreform eine Steuererhöhung ist.

 

Siehe hier, auch wenn ich von dem Herrn nicht allzu viel halte

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 42 Minuten hat Rollerbube folgendes von sich gegeben:

Ah, wo bekommt man in SH die Grundstücksrelevanten Daten her? Habe über Tim Boris etc. nichts gefunden. Hier in NRW geht das auch über das Geoportal wo jeder drauf kann. In SH habe ich noch nichts öffentlich zugängliches gefunden. Meine Mutter hat da oben noch eine sumpfige Wiese. 

Sollte alles hier sein. 
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/finanzen/grundsteuerreform/grundsteuerreform_node.html

  • Thanks 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde hat Rollerbube folgendes von sich gegeben:

Ich habe dazu mal eine allgemeine Frage. Wenn ich das richtig im Kopf habe besagt doch das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts das zwar die Grundlagen für die Wertermittlung aktualisiert werden müssen bzw. angeglichen werden sollen die dann aber daraus resultierende Steuer für den Steuerpflichtigen im Verhältnis zum alten Steuerbetrag kostenneutral bleiben soll. Was ja dann bedeuten würde wenn sich der neu ermittelte Wert verdoppeln würde müsste die Gemeinde den Hebesatz entsprechend halbieren. Oder liege ich da komplett falsch?

Interessant.

Bei uns würde, bei gleichbleibendem Hebesatz, die jährliche Grundsteuer von rund 500 € auf 1500 € steigen.

Ich hoffe, dass der Hebesatz, entgegen meiner Erwartung, doch noch gesenkt wird.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden hat SaltNPepper folgendes von sich gegeben:

Naja, die Kommunen sind dazu „angehalten“ den Hebesatz entsprechend anzupassen das die Grundsteuerreform keine Steuererhöhung durch die Hintertür wird.  „Angehalten“ ist wohl nicht wirklich verpflichtend. Selbst wenn sie das entsprechend tun wird es wohl den einen oder anderen trotzdem treffen wenn er größeren Grund besitzt. Die ersten Kommunen fangen ja bereits jetzt an die Hebesätze zu erhöhen um sich 2025 nicht vorwerfen zu lassen das Grundsteuerreform eine Steuererhöhung ist.

 

Siehe hier, auch wenn ich von dem Herrn nicht allzu viel halte

 

 

Stimmt, bei uns hat die Gemeinde letztes Jahr den Hebesatz um 28% erhöht 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 5 Stunden hat Rollerbube folgendes von sich gegeben:

Ich habe dazu mal eine allgemeine Frage. Wenn ich das richtig im Kopf habe besagt doch das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts das zwar die Grundlagen für die Wertermittlung aktualisiert werden müssen bzw. angeglichen werden sollen die dann aber daraus resultierende Steuer für den Steuerpflichtigen im Verhältnis zum alten Steuerbetrag kostenneutral bleiben soll. Was ja dann bedeuten würde wenn sich der neu ermittelte Wert verdoppeln würde müsste die Gemeinde den Hebesatz entsprechend halbieren. Oder liege ich da komplett falsch?

Moin, stimmt nicht ganz: Aufkommensneutral soll es unterm Strich Bundesweit sein. Bei den einzelnen Steuerpflichtigen wird es bestimmt mehr oder weniger große Veränderungen geben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 25 Minuten hat alter Wikinger folgendes von sich gegeben:

Moin, stimmt nicht ganz: Aufkommensneutral soll es unterm Strich Bundesweit sein. Bei den einzelnen Steuerpflichtigen wird es bestimmt mehr oder weniger große Veränderungen geben.

Ich habe das auch gerade im Internetz nachgelesen. Eigentlich soll der ganze Bums weitestgehend aufkommensneutral sein. Aber wahrscheinlich wird das nach Corona und klammen Gemeindekassen nichts werden. In meiner Gemeinde, die sich schon seit Jahren im Nothaushalt befindet, rechne ich mal nicht damit. Wahrscheinlich wird es doppelt so teuer und die Straßen bleiben weiterhin so kaputt das es einem die Wirbelsäule aushebelt…… :shit:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 14.7.2022 um 07:28 hat Steuermann folgendes von sich gegeben:

Eins der großen Probleme dieser Reform. Nicht ohne Grund hat man 58 Jahre mit veralteten Werten gerechnet. Der Trick der Verwaltung lautet: Schwierigkeiten auf den Bürger verlagern. 

Liegst Du mit dem Wert in die eine Richtung daneben, zahlst Du eben zuviel Steuern. Die andere Richtung führt ins Strafrecht. 

Ich würde jedenfalls nur in begründeten Fällen von den Angaben im Mikrozensus abweichen. Ansonsten wäre die Frage eher, wann das jemand prüft, nicht ob. 

 

Auch wenn man jetzt nach oben abweicht ?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also nach der heutigen Bemessung zahle ich das neunfache, als bisher. 
Meine Steuerberaterin erzählte heute, dass ein Mandant 1000qm hinter Hbf Stuttgart nun 50.000,- Euro zahlen soll. 
 

  • Sad 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 9 Stunden hat Dieta folgendes von sich gegeben:

Also nach der heutigen Bemessung zahle ich das neunfache, als bisher. 
Meine Steuerberaterin erzählte heute, dass ein Mandant 1000qm hinter Hbf Stuttgart nun 50.000,- Euro zahlen soll. 
 

Das kann er dann ja an den Elon verkaufen . Der kann sich sowas leisten und baut da dann einen schönen Showroom für Tezlav‘s drauf.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Moin in die Runde...

Gestern kam unser Grundsteuermessbescheid. Für uns wird es günstiger (Ostfriesland, Dorf, am Arsch der Welt...).

Wenn nicht seitens der Gemeinde der Hebesatz angepasst wird!

 

Eine generelle Frage hätte ich an eventuelle Auskenner der Thematik:

Man liest momentan überall, dass man, egal wie der Steuerbescheid auch ausfällt, von seinem Widerspruchsrecht gebrauch machen sollte (innerhalb der vier Wochen!).

Was ist dran und was würde mir das in der Zukunft eventuell bringen?

Vielleicht weiss ja einer näher Bescheid!

 

Danke!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 23 Stunden hat Torsten Adam folgendes von sich gegeben:

Moin in die Runde...

Gestern kam unser Grundsteuermessbescheid. Für uns wird es günstiger (Ostfriesland, Dorf, am Arsch der Welt...).

Wenn nicht seitens der Gemeinde der Hebesatz angepasst wird!

 

Eine generelle Frage hätte ich an eventuelle Auskenner der Thematik:

Man liest momentan überall, dass man, egal wie der Steuerbescheid auch ausfällt, von seinem Widerspruchsrecht gebrauch machen sollte (innerhalb der vier Wochen!).

Was ist dran und was würde mir das in der Zukunft eventuell bringen?

Vielleicht weiss ja einer näher Bescheid!

 

Danke!

 

Zur Zeit ist die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung, insbesondere der Ansatz eines pauschalen Bodenwerts, strittig. Daher wird aus allen Richtungen geraten, in dieser Richtung Einspruch gegen jeden ergangenen Grundsteuerbescheid einzulegen, damit dieser -sollte irgendwann eine begünstigende Entscheidung beschlossen werden- auch noch geändert werden kann. Wirklich Sinn macht das aber nach Expertenmeinung nicht überall, bzw. nicht in jedem Bundesland. Da das aber schwierig zu überblicken ist und ein Einspruch bei der Finanzverwaltung (noch) nichts kostet, würde ich den sicherheitshalber auch einlegen ;-)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden hat Dan_W_83 folgendes von sich gegeben:

Ansatz eines pauschalen Bodenwerts, strittig.

Einerseits das, andererseits halte ich bei dem (hier wohl für die meisten mit EFH oder WEG-Wohnung/-Reihenhaus anzuwendende) Ertragswertverfahren die pauschalierte Restnutzungsdauer von 24 Jahren oder den Vervielfältiger auf den (fiktiven) Jahresmietertrag für problematisch. Egal in welcher Bruchbude Du wohnst, ob Abbruchreif oder top gepflegt, ist die Hütte älter als 56 Jahre haste immer den gleichen Ertragswert. 

Beim Einspruch würd ich nur die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO beantragen. Da noch kein Verfahren nach Satz 2 anhängig ist, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Länder solche Massen-Einsprüche per Allgemeinverfügung zurückweisen, denn derzeit handeln sie nach geltender und unangefochtener Rechtslage. 

 

Wie kommt ihr eigentlich zu so hohen Steuerprognosen? Per Gesetz ist doch die Steuermesszahl auf ein zehntel reduziert worden. Bei mir hat sich der Grundsteuerwert versechsfacht, aber der Messbetrag knapp halbiert. Irgendetwas sagt mir, dass es für mich trotzdem nicht billiger werden wird. 

Auf keinen Fall werden die Gemeinden die derzeitigen Hebesätze beibehalten. 

Bin ja kein Mathematiker, aber wenn schon nach Bundesrecht neue Befreiungen und Ermäßigungen dazugekommen sind und die Länder auch noch mal welche dazuerfunden haben, dann muss es doch für aufkommensneutrale Ausgestaltung für irgendwen teurer werden. Wer mag das wohl sein? Landwirte? Großbetriebe? Die einen seh ich jetzt schon aufm Trekker in Berlin und die andern brauchen nur die Zauberformel "Arbeitsplätze" zu flüstern..

 

Meinen Messbescheid hab ich gerade einem sechsmonatigem Säugling zum Spielen gegeben und frage mich, ob das Einfluss auf die Einspruchsfrist hat..

 

Bearbeitet von Steuermann
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 2 Wochen später...

Blöde Frage:

habe im Haus Erdgeschoss + Dach. Also ganzer erster Stock mit dachschrägen, die bei etwa 1,50m ansetzen und bis zur Decke bei 2,20m gehen.

 

ist jetzt der ganze Raum zwischen 1 und 2m? Oder nur die Fläche unter der Schräge???

🤔

(im Baurecht kenn ich bloß, dass der gesamte Raum bewertet wird. Ist aber auch schon ne Weile her…)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Auszug aus der unten als PDF angehängten Anleitung zur Anlage Grundstück. Die sollte man schon mal durchlesen. :

 

Die Grundflächen von
Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
nicht beheizten Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen.
Die Grundflächen von Zubehörräumen brauchen Sie nicht in der Erklärung eintragen. Zubehörräume sind unter anderem:
Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt
Abstellräume außerhalb der Wohnung
Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
Waschküchen und Trockenräume außerhalb der Wohnung
Bodenräume
Heizungsräume

BayGrSt_2_Anleitung_Anlage_Grundstueck.pdf

Bearbeitet von schmando
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 35 Minuten hat schmando folgendes von sich gegeben:

Auszug aus der unten als PDF angehängten Anleitung zur Anlage Grundstück. Die sollte man schon mal durchlesen. :

 

Die Grundflächen von
Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
nicht beheizten Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen.
Die Grundflächen von Zubehörräumen brauchen Sie nicht in der Erklärung eintragen. Zubehörräume sind unter anderem:
Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt
Abstellräume außerhalb der Wohnung
Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
Waschküchen und Trockenräume außerhalb der Wohnung
Bodenräume
Heizungsräume

BayGrSt_2_Anleitung_Anlage_Grundstueck.pdf 547.81 kB · 2 downloads

Das hatte ich schon gesehen, war mir aber nicht ganz eindeutig ausgedrückt. Mittlerweile hab ich’s aber gefunden, danke!!!

 

andere Frage und eher größeres Fragezeichen:

ist ein altes Grundstück mit 2 Häusern drauf. Früher mal getrennte Eigentümer, später wieder zusammengekauft. Häuser 2 Hausnummern, Aufforderung zur Erklärung der Grundsteuer für beide Postadressen.

Grundbuch sagt: EINE flurstücknummer, für beide, „miteigentumsanteil von 100 - einmal 64, einmal 36“.

Bayern Atlas gibt mir nur das gesamte grundstück mit der ursprünglichen flurstücknummer…

 

muss ich jetzt eine Erklärung mit beiden Gebäuden abgeben oder zwei und das grundstück selber teilen???🤔

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 20 Minuten hat freerider13 folgendes von sich gegeben:

Das hatte ich schon gesehen, war mir aber nicht ganz eindeutig ausgedrückt. Mittlerweile hab ich’s aber gefunden, danke!!!

 

andere Frage und eher größeres Fragezeichen:

ist ein altes Grundstück mit 2 Häusern drauf. Früher mal getrennte Eigentümer, später wieder zusammengekauft. Häuser 2 Hausnummern, Aufforderung zur Erklärung der Grundsteuer für beide Postadressen.

Grundbuch sagt: EINE flurstücknummer, für beide, „miteigentumsanteil von 100 - einmal 64, einmal 36“.

Bayern Atlas gibt mir nur das gesamte grundstück mit der ursprünglichen flurstücknummer…

 

muss ich jetzt eine Erklärung mit beiden Gebäuden abgeben oder zwei und das grundstück selber teilen???🤔

 

ich habe den Sachverhalt jetzt nicht so ganz verstanden, fürchte ich. Aber vielleicht hilft dies (FAQ FA Hessen bei zwei benachbarten Gebäuden auf einem Grundstück):

 

1. Variante: Ein Aktenzeichen (eine wirtschaftliche Einheit), worunter beide (alle) Gebäude erfasst sind:

Sie geben in der Anlage Grundstück die Informationen zu dem Flurstück und dessen Gesamtfläche an.

Die Gebäudeflächen können Sie getrennt nach den verschiedenen Gebäuden erfassen und eine von Ihnen gewählte aussagekräftige Bezeichnung der Gebäude vergeben.

Eine gegebenenfalls erforderliche Aufteilung der Grundsteuer auf die verschiedenen Gebäude können Sie später anhand des Grundsteuerbescheids Ihrer Stadt oder Gemeinde vornehmen.

2. Variante: Zwei (oder mehr) Aktenzeichen, für jedes Gebäude liegt eine eigene wirtschaftliche Einheit vor

Für jedes Aktenzeichen (jede wirtschaftliche Einheit) haben Sie eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag, bestehend aus dem Hauptvordruck und der Anlage Grundstück abzugeben.

Bei jeder Erklärung geben Sie in der Anlage Grundstück die Informationen zu dem Flurstück und dessen Gesamtfläche an. Den jeweiligen Anteil der Gesamtfläche, der zu den einzelnen Gebäuden gehört, erklären Sie bei den Miteigentumsanteile im Zähler und Nenner. Die Anteile ermitteln Sie anhand der tatsächlichen Nutzung der Flächen, wie sie durch die Bewohner der Gebäude genutzt werden können (beispielsweise anhand vorgenommener Abtrennungen in Form von Zäunen oder Hecken). Im Falle einer gemeinschaftlichen Nutzung der Gesamtfläche durch alle Bewohner teilen Sie die Gesamtfläche durch die Anzahl der Gebäude.

Die jeweilige Gebäudefläche erklären Sie ebenfalls in der Anlage Grundstück.

In diesem Fall erhalten Sie je Aktenzeichen einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag und später jeweils einen darauf beruhenden Grundsteuerbescheid Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Gut zu wissen: Sobald Sie eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag erfolgreich über ELSTER übermittelt haben, steht Ihnen bei der Abgabe der nächsten Erklärung die Funktion der Datenübernahme zur Verfügung. Durch eine Datenübernahme können Sie Arbeit und Zeit sparen, denn das System kopiert automatisch alle Daten in das neue Formular. Die übernommenen Angaben können Sie im nächsten Schritt anpassen und ergänzen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 15 Minuten hat milan folgendes von sich gegeben:

 

ich habe den Sachverhalt jetzt nicht so ganz verstanden, fürchte ich. Aber vielleicht hilft dies (FAQ FA Hessen bei zwei benachbarten Gebäuden auf einem Grundstück):

 

1. Variante: Ein Aktenzeichen (eine wirtschaftliche Einheit), worunter beide (alle) Gebäude erfasst sind:

Sie geben in der Anlage Grundstück die Informationen zu dem Flurstück und dessen Gesamtfläche an.

Die Gebäudeflächen können Sie getrennt nach den verschiedenen Gebäuden erfassen und eine von Ihnen gewählte aussagekräftige Bezeichnung der Gebäude vergeben.

Eine gegebenenfalls erforderliche Aufteilung der Grundsteuer auf die verschiedenen Gebäude können Sie später anhand des Grundsteuerbescheids Ihrer Stadt oder Gemeinde vornehmen.

2. Variante: Zwei (oder mehr) Aktenzeichen, für jedes Gebäude liegt eine eigene wirtschaftliche Einheit vor

Für jedes Aktenzeichen (jede wirtschaftliche Einheit) haben Sie eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag, bestehend aus dem Hauptvordruck und der Anlage Grundstück abzugeben.

Bei jeder Erklärung geben Sie in der Anlage Grundstück die Informationen zu dem Flurstück und dessen Gesamtfläche an. Den jeweiligen Anteil der Gesamtfläche, der zu den einzelnen Gebäuden gehört, erklären Sie bei den Miteigentumsanteile im Zähler und Nenner. Die Anteile ermitteln Sie anhand der tatsächlichen Nutzung der Flächen, wie sie durch die Bewohner der Gebäude genutzt werden können (beispielsweise anhand vorgenommener Abtrennungen in Form von Zäunen oder Hecken). Im Falle einer gemeinschaftlichen Nutzung der Gesamtfläche durch alle Bewohner teilen Sie die Gesamtfläche durch die Anzahl der Gebäude.

Die jeweilige Gebäudefläche erklären Sie ebenfalls in der Anlage Grundstück.

In diesem Fall erhalten Sie je Aktenzeichen einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag und später jeweils einen darauf beruhenden Grundsteuerbescheid Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Gut zu wissen: Sobald Sie eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag erfolgreich über ELSTER übermittelt haben, steht Ihnen bei der Abgabe der nächsten Erklärung die Funktion der Datenübernahme zur Verfügung. Durch eine Datenübernahme können Sie Arbeit und Zeit sparen, denn das System kopiert automatisch alle Daten in das neue Formular. Die übernommenen Angaben können Sie im nächsten Schritt anpassen und ergänzen.

Danke dir!!!! :cheers: Punkt 2 ist es bei mir!

 

@all:

an der Hotline des Finanzamts ging doch glatt mal wer ran - nebenbei erfahren, dass die Frist zur Abgabe in Bayern noch mal um 3 Monate verlängert wurde…

Bearbeitet von freerider13
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 4 Monate später...

Mal hochkramen, den Scheiß:

 

Wie sieht es denn bei Euch aus, habt Ihr Eure Bescheide bekommen? Ich hab so den Eindruck als ob das Ganze ziemlich teuer wird, die festgestellten Werte stellen ja nur den Grundmesswert dar. D.h. das wird noch mit dem Hebesatz der Stadt/Gemeinde multipliziert.

Bearbeitet von *Wolfgang*
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei uns liegt der Hebesatz bei 400%. Der Grundmesswert liegt nach der Feststellung des FA knapp über der summe, welche ich bisher als Grundsteuer p.a. entrichten musste. Falls der Hebesatz gleich bleibt käme das einer guter Vervierfachung der bisherigen Summe gleich!

 

Den Einspruch werde ich heute noch einreichen, per Einschreiben. Obs was bringt weiß ich nicht, aber so habe ich wenigstens die Einspruchsfrist nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 3 Wochen später...

Neues von der Grundsteuer: Lt. dem zuständigen Finanzbeamten muß der Einspruch begründet sein. Nun stellt sich mir die Frage: stimmt das? Meines Wissens nach muß zur Wahrung der Frist zunächst kein Grund für den Einspruch benannt werden, dieser kann nachgeliefert werden.

 

Kann wer hier mit Infos dienen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 15 Stunden schrieb *Wolfgang*:

Darf ich fragen welche Begründung Du verwendet hast?

 

ich hab einfach ein Muster ausm Internet genommen und copy paste gemacht:

 

"Den Einspruch begründe ich wie folgt:

 

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer B in Baden-Württemberg, da nur die Bodenrichtwerte, die Grundstücksgröße und die überwiegende Wohnnutzung eine Rolle spielen und die Bodenrichtwerte auch nicht justiziabel sind.

 

Hinzu kommt, dass aufgrund fehlender Hebesätze für 2025 aller Kommunen niemand die künftige Höhe der Grundsteuer B heute schon berechnen kann. Mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Steuerlast spricht in rechtlicher Hinsicht vieles dafür, dass die isolierte bestandskräftige Festsetzung der Grundsteuerwertbescheide gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt (BVerfGE 19, 253, 267; 34, 348,365; 73, 388, 400)."

  • Thanks 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
  • Wer ist Online   0 Benutzer

    • Keine registrierten Benutzer online.



×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information