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Grundsteuerreform - Feststellung des Grundsteuerwerts


Champ

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vor 4 Stunden hat skoot folgendes von sich gegeben:

Wird das auch so extrem in die zu zahlende Steuer eingehen?

Ja, definitiv.

Bei uns liegt der Bodenrichtwert bei 1200 €/qm.

Vorher lag er bei was um die 450.

Wenn der Hebesatz durch die Gemeinde NICHT angeglichen wird, dann haben wir hier im Eck eine Verdreifachung der Grundsteuer ab 2025.

Ja, der Bodenrichtwert ist jetzt dem Marktpreis angeglichen, ok. Aber die steuerliche Belastung sollte dann meiner Meinung nach entsprechend angeglichen werden.

Allerdings vertrat unser Bürgermeister auch bereits vor Publikum die Meinung, man müsse jetzt versuchen über die Grundsteuer wieder möglichst viel Geld in die leeren Gemeindekassen zu spülen. :wallbash:

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vor 4 Stunden hat skoot folgendes von sich gegeben:

Was mir aufgefallen ist, die Bodenrichtwerte sind ja extrem unterschiedlich, allein hier in der Gegend kann sich das um Faktor 30 unterscheiden. Im Bundesgebiet schon bis zu Faktor 100. Wird das auch so extrem in die zu zahlende Steuer eingehen?

 

Das hängt im gewissen Umfang vom Bundesland ab, in welchem sich die Immobilie befindet. Hier in Hessen wird neben dem Bodenrichtwert des konkreten Grundstücks auch noch ein "Gemeinderichtwert" als Korrekturfaktor berücksichtigt, was zu einer gewissen Glättung führen soll. Recht viel günstiger wird es dadurch in Gebieten mit teurem Richtwert allerdings wohl auch nicht.

 

vor 18 Minuten hat PK-HD folgendes von sich gegeben:

Bei uns liegt der Bodenrichtwert bei 1200 €/qm.

Vorher lag er bei was um die 450.

 

Vor was?? Wurden bei euch die Bodenrichtwerte geändert??? Oder meinst du mit 450.- den Einheitswert, der bislang zur Berechnung der Steuer herangezogen wurde?

 

 

Aber mal eine inhaltliche Frage, zu der ich auf die Schnelle nichts gefunden habe. Thema "ausgebauter Kellerraum". Grds. ist für die Frage der Wohnfläche ja die Wohnflächenverordnung heranzuziehen. Dort ist geregelt, das Kellerräume nicht zur Wohnfläche gehören. In den Landesbauordnungen gibt es allerdings Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen Wohnungen/Wohnflächen im Keller zulässig sind (Lichte Höhe/Fensterflächen etc.). Wenn ein Kellerraum nun diese Anforderungen erfüllt und auch noch mit Heizkörpern, Teppich, Holzdecke ausgestattet ist, ist die Fläche dann als Wohnfläche im Rahmen der Grundsteuer zu berücksichtigen/anzugeben? So verstehe ich das auf den ersten Blick...

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vor 15 Minuten hat milan folgendes von sich gegeben:

Wenn ein Kellerraum nun diese Anforderungen erfüllt und auch noch mit Heizkörpern, Teppich, Holzdecke ausgestattet ist, ist die Fläche dann als Wohnfläche im Rahmen der Grundsteuer zu berücksichtigen/anzugeben? So verstehe ich das auf den ersten Blick...

 

Ja, zumindest in NRW und bei EFHen. Bei solchen wird auch nicht nach Wohn- und Nutzfläche unterschieden. Nutzfläche zählt zur Wohnfläche. Ist aber auch in der Hilfestellung bei ELSTER in der Zeile zu der Wohnfläche erklärt.

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vor 5 Minuten hat matzmann folgendes von sich gegeben:

Schön das die meisten Pläne eines Architekten haben, dann ist das ja auch kein Problem,  ich habe die nicht, das Haus ist von 1900, da würde noch „einfach so“ gebaut.

 

Du wirst eine Wohngebäudeversicherung haben. Auch diese verlangt bei Abschluss eine Angabe der Wohnfläche. Nimmst du halt diesen Wert. 

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vor 3 Minuten hat Dan_W_83 folgendes von sich gegeben:

in der Hilfestellung bei ELSTER in der Zeile zu der Wohnfläche erklärt

 

O.K., danke, soweit war ich noch nicht, wollte erst mal alle relevanten Daten sammeln. Aber vielleicht lohnt ja ein vorheriger Blick rein...

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vor 13 Minuten hat matzmann folgendes von sich gegeben:

Schön das die meisten Pläne eines Architekten haben, dann ist das ja auch kein Problem,  ich habe die nicht, das Haus ist von 1900, da würde noch „einfach so“ gebaut.

 

Ich glaube nicht, dass im Deutschen Kaiserreich "einfach so" gebaut wurde. Die Preussen waren ja schließlich führend in solchen Dingen. Problem ist wohl eher die Zeit und zwei Weltkriege, die dazu führten, dass viele solche Dokumente nicht mehr existieren.

 

Unser Haus ist ebenfalls von 1900, wir haben aber tatsächlich die originalen Baupläne.

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vor 36 Minuten hat milan folgendes von sich gegeben:

Aber mal eine inhaltliche Frage, zu der ich auf die Schnelle nichts gefunden habe. Thema "ausgebauter Kellerraum". Grds. ist für die Frage der Wohnfläche ja die Wohnflächenverordnung heranzuziehen. Dort ist geregelt, das Kellerräume nicht zur Wohnfläche gehören. In den Landesbauordnungen gibt es allerdings Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen Wohnungen/Wohnflächen im Keller zulässig sind (Lichte Höhe/Fensterflächen etc.). Wenn ein Kellerraum nun diese Anforderungen erfüllt und auch noch mit Heizkörpern, Teppich, Holzdecke ausgestattet ist, ist die Fläche dann als Wohnfläche im Rahmen der Grundsteuer zu berücksichtigen/anzugeben? So verstehe ich das auf den ersten Blick...

 

So, hab es auf einer Seite des FA Bayern gefunden:

 

Zitat

Die Grundflächen von Zubehörräumen brauchen Sie nicht in der Erklärung eintragen. Zubehörräume sind unter anderem:

 

 Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt

 

Quelle

 

Muss man also mit der jeweiligen LandesBO abstimmen.

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vor 35 Minuten hat Dan_W_83 folgendes von sich gegeben:

 

Du wirst eine Wohngebäudeversicherung haben. Auch diese verlangt bei Abschluss eine Angabe der Wohnfläche. Nimmst du halt diesen Wert. 

 

Da sind wir dann wieder beim schätzen, was ich in diesem Fall wie der Steuermann nicht für Sinnvoll erachte.

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vor 57 Minuten hat Dan_W_83 folgendes von sich gegeben:

 

Du wirst eine Wohngebäudeversicherung haben. Auch diese verlangt bei Abschluss eine Angabe der Wohnfläche. Nimmst du halt diesen Wert. 

 

Der Versicherungsfuzzi hat da auch mal anhand der äußeren Abmessungen grob über den Daumen gepeilt und dann war das erledigt

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vor 3 Stunden hat Dan_W_83 folgendes von sich gegeben:

 

Du wirst eine Wohngebäudeversicherung haben. Auch diese verlangt bei Abschluss eine Angabe der Wohnfläche. Nimmst du halt diesen Wert. 

Bitte verlasst Euch NIE auf die Angaben aus Versicherungsverträgen.

Aus meinem Arbeitsalltag weiss ich, dass diese Zahlen meist falsch sind.

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vor 6 Stunden hat milan folgendes von sich gegeben:

Wurden bei euch die Bodenrichtwerte geändert??? Oder meinst du mit 450.- den Einheitswert, der bislang zur Berechnung der Steuer herangezogen wurde?

Ja quasi, also die Grundsteuer geteilt durch Hebesatz und Steuermesszahl.

Genaue Zahlen habe ich allerdings nicht im Kopf.

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vor 7 Stunden hat milan folgendes von sich gegeben:

Wurden bei euch die Bodenrichtwerte geändert??? Oder meinst du mit 450.- den Einheitswert,

Du hast schon recht mit der Unterscheidung, aber die Bodenrichtwerte verändern sich ständig. Vielleicht ist einigen von Euch nach dem Hauskauf auch ein Fragebogen des Gutachterausschusses über den Kaufpreis zugeflattert. Allerspätestens zwei Jahre später hat sich der Bodenrichtwert verändert, denn die Kaufpreissammlung, (deren Inhalt Du für die Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren brauchst) ist Teil der Berechnung des Bodenrichtwerts. Hab bei der Eigenheimsuche immer regelmäßig in die Bodenrichtwerte geguckt um einen Anhaltspunkt über den früheren Kaufpreis zu bekommen. 

In diesem Zusammenhang kann ein Auszug aus der Kaufpreissammlung sinnvoll sein, um zu prüfen, ob der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG in Frage kommt. 

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vor 16 Minuten hat Steuermann folgendes von sich gegeben:

Du hast schon recht mit der Unterscheidung, aber die Bodenrichtwerte verändern sich ständig. Vielleicht ist einigen von Euch nach dem Hauskauf auch ein Fragebogen des Gutachterausschusses über den Kaufpreis zugeflattert. Allerspätestens zwei Jahre später hat sich der Bodenrichtwert verändert, denn die Kaufpreissammlung, (deren Inhalt Du für die Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren brauchst) ist Teil der Berechnung des Bodenrichtwerts. Hab bei der Eigenheimsuche immer regelmäßig in die Bodenrichtwerte geguckt um einen Anhaltspunkt über den früheren Kaufpreis zu bekommen. 

In diesem Zusammenhang kann ein Auszug aus der Kaufpreissammlung sinnvoll sein, um zu prüfen, ob der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG in Frage kommt. 

 

Alles irgendwie zu hoch für mich...

 

Ich weiß schon so grds und in etwa,  was der Bodenrichtwert ist bzw. wie er gebildet wird. Aber dass er sich so mir nichts dir nichts verdreifacht, scheint mir nicht schlüssig.

 

Neu und interessant ist für mich allerdings, dass man Einblick in die Kaufpreissammlung des Gutachterausschuss nehmen kann! 

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vor 16 Stunden hat Stampede folgendes von sich gegeben:

 

Also, als wir unsere Bude vor 5 Jahren gekauft haben (Bj 1987), wurde uns eine Seite aus dem Grundbuch kopiert, digital war da nichts.

Ggf bei Neubauten als digitale Version?

Das physische Grundbuch ist auch immer noch das gesetzlich gültige Dokument. Trotzdem liegen alle Daten digital vor. Wenn, wie ich vermute, ihr die zweiten Besitzer der Bude seit, bekommt ihr eine Kopie des Eintrages. Kommt jetzt auch drauf an, wann ihr die Bude gekauft habt und wann eure Kommune die Digitalisierung der Daten umgesetzt hat. Das ging in den 90ern los.

 

Davon abgesehen ist das irre dabei, dass die eingetragene Grundfläche nicht am öffentlichen Glauben teilnimmt. Das heißt, die eingetragene Fläche ist nicht amtlich und hat keine Gesetzeskraft. Liegt daran, dass die Messmethoden immer genauer wurden und es passieren kann, dass beim Nachmessen des Grundstücks geringfügig andere Werte für die Fläche rauskommen können. Trotzdem ist das die Berechnungsgrundlage z.B. der Grundsteuer.

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Am 14.7.2022 um 07:45 hat heizer folgendes von sich gegeben:

und du glaubst das deine messung standhält falls da mal geprüft wird?

ich weiss nicht ob es da genau genug ist wenn man da selbst mit dem massband hantiert. 

 

 

@Steuermann

oder lässt du das von einem Gutachter vermessen?

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vor einer Stunde hat heizer folgendes von sich gegeben:

 

@Steuermann

oder lässt du das von einem Gutachter vermessen?

 

Frage ist welchen Unterschied eine genaue Messung bei sagen wir mal 5% Abweichung macht. Eine offizielle Vermessung kostet ja auch Geld. In der offiziellen Anleitung des Landes Schleswig Holstein wird zumindest empfohlen die Werte aus dem Portal zu übernehmen. http://www.schleswig-holstein.de/grundsteuer

Da steht nix von selbst noch mal nachprüfen. Ich hab den Wert da eingetragen und gut.

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Ich fände interessant, welche Auswirkung die Größe der Wohnfläche auf die Bemessung der Grundsteuer hat.

Die wenigsten werden wohl eine Berechnung nach WohnflächenVO haben, die gilt ja erst seit 2004.

Wer prüft die Wohnfläche nach? Theoretisch müssten viele Altbaubesitzer ihr Haus aufmessen lassen und erst eine Berechnung machen, denke ich. 

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Geil...
Nachfrage beim FinAmt wo denn die versprochene Ausfüllhilfe/Vorinformation bleibt. Meine Eltern z.B. haben Ihre schon seit Wochen.

 

Ergebnis:

Wurde an meine alte Adresse versendet UND kam als Rückläufer zurück. Gut, da muss man dann keine Aktion ableiten, wird sich schon jemand melden und wenn nicht ist er ja der Gelackmeierte.

 

Die alte Adresse ist seit nur 11(!!!) Jahren obsolet und ich wohne in dem Gebäude auf dem Grundstück, für dass ich als Eigentümer den Wisch abgeben muss.

Seit 11 Jahren bekommen die jedes Jahr meine aktuelle Adresse über die Steuererklärung rein.

 

Da wiehert der Amtsschimmel 2x und kotzt danach vor der Apotheke.
Man schickt mir das jetzt nochmal raus. Na danke!

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vor einer Stunde hat thisnotes4u folgendes von sich gegeben:

Ich fände interessant, welche Auswirkung die Größe der Wohnfläche auf die Bemessung der Grundsteuer hat.

Die wenigsten werden wohl eine Berechnung nach WohnflächenVO haben, die gilt ja erst seit 2004.

Wer prüft die Wohnfläche nach? Theoretisch müssten viele Altbaubesitzer ihr Haus aufmessen lassen und erst eine Berechnung machen, denke ich. 

 

Ich bin in dem Thema jetzt nicht 100%ig drin, aber grds. bleiben die nach der alten Berechnungsgrundlage ermittelten Ergebnisse (auch) gültig (solange keine gravierenden Veränderungen am Bestand vorgenommen wurden). Eine Neuberechnung auf Basis WohnflächenberechnungsVO dürfte im Übrigen auch schlechter ausfallen, da mehr Flächen als vorher der Wohnfläche zugeordnet werden dürfen.

Bearbeitet von milan
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vor 54 Minuten hat thisnotes4u folgendes von sich gegeben:

Ich fände interessant, welche Auswirkung die Größe der Wohnfläche auf die Bemessung der Grundsteuer hat.

Die wenigsten werden wohl eine Berechnung nach WohnflächenVO haben, die gilt ja erst seit 2004.

Wer prüft die Wohnfläche nach? Theoretisch müssten viele Altbaubesitzer ihr Haus aufmessen lassen und erst eine Berechnung machen, denke ich. 

 

Die Wohnfläche ist eine maßgebliche Größe bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes im sog. Ertragswertverfahren.

Einer von vielen Berechnungsschritten ist die Ermittlung eines sog. Jahresrohertrags (so was wie eine fiktive zu erzielende Jahresmiete), der sich aus Wohnfläche x Nettokaltmiete ergibt. Daher hat die Angabe der Wohnfläche also logischerweise durchaus eine direkte Auswirkung auf den Grundbesitzwert und damit auf eine später durch die Kommune festzusetzende Grundsteuer.

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Gar nicht gewusst, dass Du im Nachbardorf wohnst. 

Ich würde mir wünschen, in Seminaren würde auf diese Weise erklärt. :thumbsup:

Nur bitte die eine Frage: Passt das Ergebnis zu Deinen Erwartungen oder liegt der Wert schon nach Gefühl völlig daneben?

 

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gelten die bodenrichtwerte grundsätzlich pauschal, oder kann da differenziert werden? in meinem fall ist es so, dass unser haus gerade so in einer berechnungsfläche steht, zu der auch seegrundstücke gehören. allerdings an einer vergleichsweise unattraktiven straßenecke ohne seeblick oder gar -zugang. das bedeutet doch, dass die 'schlechten' lagen die guten mit seezugang mitfinanzieren, richtig? kann das rechtens sein?

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vor 34 Minuten hat JungSiegfried folgendes von sich gegeben:

gelten die bodenrichtwerte grundsätzlich pauschal, oder kann da differenziert werden? in meinem fall ist es so, dass unser haus gerade so in einer berechnungsfläche steht, zu der auch seegrundstücke gehören. allerdings an einer vergleichsweise unattraktiven straßenecke ohne seeblick oder gar -zugang. das bedeutet doch, dass die 'schlechten' lagen die guten mit seezugang mitfinanzieren, richtig? kann das rechtens sein?

 

Ja. Ein besser Schwund ist immer und auf Einzelschicksale haben wir noch nie Rücksicht nehmen können...

 

Der Bodenrichtwert ist aber auch bei euch ja nur ein Durchschnittswert. Wollte man es ganz fair machen, müsste man ja Einzelbewertungen vornehmen. Und der Eine wohnt in einer riesengroßen, aber halb verfallenen Hütte, der andere in einem kleinen Schmuckstück. Da sind dann die Wohnflächen auch nicht ganz objektiv, betreffend Wohnwert und finanzielle Leistungsfähigkeit.

 

Mal gewinnt man, mal verliert man. Kann im Einzelfall natürlich bitter sein.

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vor 3 Stunden hat Steuermann folgendes von sich gegeben:

§ 198 Bewertungsgesetz

bedeutet, ich müsste ein gutachten erstellen lassen, richtig? 

ohne zu wissen, was da am ende an grundsteuerdifferenz auf mich zukommt, vermutlich keine gute investition. gibt es denn überhaupt eine möglichkeit, im vorfeld auszurechnen, wie die zukünftige steuerlast aussieht? wegen 200€ muss man da ja jetzt nicht unbedingt ne doktorarbeit draus machen, aber wenn das auf nen tausender hinausläuft wäre das ja schon ärgerlich.

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Ich versuche mich dann mal dran und auf den ersten Seiten fängt die Schei**e an. Ein Flurstück, 2 Flächenarten, wie eintragen? Flurstücknummer hab ich, ist die erste Nummer jetzt die Flurnummer oder nicht. Wie soll ein Rentner am besten ohne Internet das packen. Mein Nachbar hat schon angerufen ob ich ihm helfen kann. Davon mal abgesehen das ich rausrennen darf und eigentlich Grundsteine suchen darf und mit dem Massband rumrennen, den im Geundbuchauszug (der ja auch nicht so einfach zu bekommen ist)  steht das auch nicht „einfach so“ da das Grundstück mehrfach geteilt wurde.

 

Ja ganz einfach

 

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Bearbeitet von matzmann
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