Ok, es kommt dabei allerdings schon auf die spezifischen Details an.
- wo befindet sich das Grundstück nach Planungsrecht. Will sagen gibt es einen Bebauungsplan oder liegt es im Bereich nach Paragraf 34 oder gar 35.
Danach lässt es sich dann beurteilen. Im Fall einens B-Plan hält sich das Bauvorhaben an die Vorgaben des B-Plan? Im Fall des Paragrafen 34 sind die so genannten Einfügekriterien erfüllt. Da gibt es auch einschlägige Gerichtsurteile zu. Zur Einfügung. Gibt es im näheren Sichtbezug des Objektes ein Referenzobjekt, welches sich im Bezug auf Anzahl der Geschosse, der Gebäudehöhe und des Gebäudevolumens zu der Baumaßnahmen in direkten Bezug setzen lässt? Also alles nicht pauschal so einfach.
Arschlöcher als Nachbarn sind die finalen Endgegner. Ich bin sehr froh, dass wir hier auf dem Dorf in der Nachbarschaft nur gute Menschen haben. So kann ich der Dummheit in der Welt hin und wieder entfliehen...
Mein Post hätte in's Heulsusentopic gepasst, nicht aber hierher. Dumme Menschen sind meine "Gegner" zuden auch nicht, sondern sie handeln nur (bau-)rechtmäßig.
Meine heutige Recherche zeigt mir vielmehr en detail, dass ich das alles zu schlucken habe. Das Baurecht werde demnach besonders oft falsch verstanden, wenn es um die Bedeutung der "Rücksichtnahme" geht.
Auf der Seite DABonline.de kann man das alles schön studieren, leider.
Hoffentlich bleibt nach dem Strahlen noch was vom Rahmentunnel übrig. So wie das auf dem Foto aussieht, würde ich als Strahlgut handwarme Luft empfehlen.
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