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125,6 ccm als Leichtkraftrad?


V50Schrauber

Empfohlene Beiträge

5 minutes ago, T5Rainer said:

Führerschein A1: Was darf ich fahren?

Der A1-Motorradführerschein bestimmt folgende Fahrzeugtypen:

  • Krafträder
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge

Die Krafträder dürfen nur einen Hubraum von maximal 125 ccm besitzen. Die Motorleistung muss lediglich bis 11 kW (=14,9558PS) vorweisen.

.....

Außerdem darf das Verhältnis von Leistung und Gewicht lediglich 0,1 kW/kg sein.

.....

und die motorleistung wird gemessen an die ausgangswelle des motors,

und das ist auch nach getriebe wenn dieser ist zusammengekuppelt.

 

das steht nirgendwo das die leistung muss gemessen sein auf die kurbelwelle oder kupplung

 

lg

truls

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vor 10 Minuten schrieb Truls221:

und die motorleistung wird gemessen an die ausgangswelle des motors,

und das ist auch nach getriebe wenn dieser ist zusammengekuppelt.

 

das steht nirgendwo das die leistung muss gemessen sein auf die kurbelwelle oder kupplung

 

lg

truls

 

Wo gemessen werden muss steht nirgends, aber bei Messung am Getriebeausgang wird die Verlustleistung gefordert und mit diesem Wert die Leistung an der Kurbelwelle ermittelt.

Ausschlaggebend für den TÜV ist jedenfalls die Leistung an der KW.

Vorteil für SF, da die Primär ja noch dazwischen hängt und somit die Verlustleistung ein wenig kleiner ausfällt, weil ja anders nicht gemessen werden kann.

Wenn der Prüfer seinen Job nach Vorschrift macht wird wohl bei plusminus 13 PS Schluss sein.

 

Grüße,

Arne

 

Oha:

Edith fragt sich gerade ob die EU daran vielleicht etwas geändert haben könnte?

Bearbeitet von alfonso
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vor einer Stunde schrieb matzmann:

Das Problem ist das die aktuelle Formel jetzt gilt und damit für eine Abnahme benutzt werden muß.

Das ist anders als zum Beispiel bei Geräuschen usw, aber nur! weil es dafür Übergangsbestimmungen gibt.

http://www.buzer.de/gesetz/2423/a34267.htm

Für die Hubraumformel ist mir da nichts bekannt.

 

§30 b Abs. 2 verstehe ich als interessierter Laie so, dass Chancen bestehen, dass eine Smallframe von 1980 tatsächlich mit der alten Berechnungsformel für den Hubraum davonkommen könnte.

 

vor 12 Minuten schrieb skoot:

Sowieso alles egal. 0,1kW/kg sind der limitierende Faktor. Das gilt nämlich OHNE Fahrer!

 

Alles egal stimmt nicht ganz. Die Bedingungen müssen alle erfüllt sein.

Bezüglich Leistungsgewicht landet man mit einer SF bei mauen 7 kW ....... das hatte ich bislang nicht auf dem Schirm.

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vor 2 Stunden schrieb Pamcakes:

 

§30 b Abs. 2 verstehe ich als interessierter Laie so, dass Chancen bestehen, dass eine Smallframe von 1980 tatsächlich mit der alten Berechnungsformel für den Hubraum davonkommen könnte.

 

 

 

Absatz 2 gilt für Fahzeuge mit allgemeiner Betriebserlaubnis wo die ABE aus anderen Gründen mal angefaßt wird. PX 200 hat z.B. schon immer denselben Hub/Bohrung, trotzdem hat sich der Hubraum von 193 auf 198 geändert über die Jahre.

Hier bekommt aber ein Umbau eine Einzelbetriebserlaubnis als gilt das nicht.

Bearbeitet von matzmann
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vor 2 Stunden schrieb skoot:

Sowieso alles egal. 0,1kW/kg sind der limitierende Faktor. Das gilt nämlich OHNE Fahrer!

 

Es ist noch komplzierter, AFAIK gibt es diese Grenze für die Zulassung als Leichtkraftrad nicht. Nur fahren darf ich sie in Dt. mit dem A1 dann nicht.

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Vorsicht, hier wird evtl. etwas durcheinander geworfen. Das eine ist die STVZO und das andere die FEV.

Im aktuelle EU-Zulassungsrecht gibt es eine "Zulassung" als Leichtkraftrad nicht einmal mehr.

Ändert aber nichts an der Tatsache das bei 125ccm (nach neuer Formel 8-)) und 11kW Kurbelwellenleistung Schluß ist mit A1, egal ob Kraftrad oder Leichtkraftrad im FZ-Schein steht. 

Haben übrigens auch die Zulassungsstellen Schwierigkeiten mit, musste ich feststellen als ich eine 25 Jahre abgemeldete 90er zulassen wollte. Da wollte die Dame unbedingt eine neue ABE von Piaggio in der Leichtkraftrad steht 8-(.

Die 0,1 gilt für Fahrzeuge! ab EZ 19.01.2013.

Das selbe gibt es im Prinzip bei den Fuffis, mit dem aktuellen 45km/h Lappen darf man auch 60km/h Schwalbe fahren oder auch Fahrzeuge nach 1989 mit 52ccm, wenn es den Typ schon vor 89 gab der nach alter Berechnungsformel noch 50ccm hatte 8-).

 

Bearbeitet von matzmann
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vor 38 Minuten schrieb vespa-rs:

A1 Leichtkraftrad bis 125 cm3 mit maximal 11 kW, Leistungsgewicht 0,1 kW/kg (Mindestgewicht 110 kg:-D und Dreirad bis 15 kW

quelle

 

Tja, hier und in den meisten anderen Quellen stehts anders.

 

https://www.jungesportal.de/fuehrerschein/aenderungen-im-fahrerlaubnisrecht.php

 

15KW Dreirad !!

http://www.autobild.de/artikel/umbau-trick-ellenator-seat-ibiza-als-dreirad-5823968.html

 

 

Bearbeitet von matzmann
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Ich meine, man müsste den M1 auch als Leichtkraftrad eingetragen bekommen:

 

1. §30b STVZO in der neuen Fassung bestimmt:

 Berechnung des Hubraums.

 Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:

  1. Für pi wird der Wert 3,1416 eingesetzt.

  2. Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.

  3. Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.

  4. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.

2.§72 STVZO bestimmt:

Übergangsbestimmungen

 (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.

 

3.

Danach müsste die im Zeitpunkt der jeweiligen Zulassung geltende Fassung des § 30b STVZO maßgeblich sein.

 

 

 

 

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Ohne eine Rechtsdiskussion lostreten zu wollen:

 

§ 72 II in der aktuellen Fassung verweist auf § 73.

 

Nach Deinem Zitat galten bis zu dessen Inkrafttreten die von Dir abgebildeten Vorschriften.

 

Maßgeblich ist aber der aktuelle § 72 I , wonach für vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fortgelten.

 

 

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vor 24 Minuten schrieb ET325:

Ohne eine Rechtsdiskussion lostreten zu wollen:

 

§ 72 II in der aktuellen Fassung verweist auf § 73.

 

Nach Deinem Zitat galten bis zu dessen Inkrafttreten die von Dir abgebildeten Vorschriften.

 

Maßgeblich ist aber der aktuelle § 72 I , wonach für vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fortgelten.

 

 

 

Einen Verweis auf 73 finde ich nicht?

 

Seh ich anders und andere auch. Streitpunkt wäre ob die Änderung der Berechnungsformel eine Nachrüstvorschrift ist.

Problem dabei ist das es nie Nachrüstvorschriten gab, sondern immer nur  Übergangsvorschriften die fehlen (bestes Beispiel Warnblinkanlage) deshalb ist das Ding sowieso ziemlich wackelig.

 

 

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An Besten wäre es in der Tat, eine Voranfrage beim TÜV zu starten.

 

Sorry, kein Verweis auf § 73. In § 72 II ist es vielmehr explizit ausgeführt (ich füge es hier nicht ein sondern nur den link:

 

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__72.html

 

Edith sagt: § 30b (Hubraumberechung) ist in § 72 II nicht enthalten.

 

Damit ist meiner Meinung nach der Hubraum nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Vorschriften zu berechnen. 

Bearbeitet von ET325
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Ich kann deiner Logik ja folgen und sie hat auch etwas für sich.

Aber! Der "neue" 72 ist einfach Müll und deshalb wird es keine 100% Antwort geben.

 

Braucht man eine Warnweste oder nicht, ist Reifenprofiltiefe eine Nachrüstvorschrift? mit Verweis auf eine schriftliche Mittlung des Gesetzgebers das der alte 72 weiter gilt, die aber leider nicht im Wortlaut wiedergeben ist.

 

http://www.oldtimer-foren.de/viewtopic.php?

Bearbeitet von matzmann
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  • 4 Wochen später...

Auf meine Anfrage zum Thema Ermittlung des Hubraums - welche Rechenmethode - hat sich der TÜV gemeldet.

Die Antwort war leider nicht sonderlich hilfreich.

Sinngemäß: Der TÜV habe auf den Prüfstellen kein Equipment, um Hubraum zu messen. Der Hubraum werde bei einer Prüfung / Abnahme auch überhaupt nicht berechnet, sondern einem Gutachten entnommen. Man solle darauf achten, nicht irgendwelche Zylinderkits aus dem Internet zu kaufen, sondern nur solche, bei denen entsprechende Gutachten dabei sind und vor einem etwaigen Umbau immer Rücksprache mit der Prüfstelle halten.

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