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Du kannst doch hier jetzt nicht von Heizung reden!


zoomjay

Empfohlene Beiträge

vor 12 Minuten schrieb Smallframeschüttelhippe:

Na jeht doch...weitermachen!

 

Niemand fühlt sich deinetwegen zu irgendwas genötigt.

Dat wär ja noch schöner. :-D;-)

 

 

Das Attribut schön aus deinen Fingern... Junge....

 

Als würde L. Kilmister den Schwanensee besingen...

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Sollte das mit der Bördelzange laufen könnte man evtl von Ruckus zu Rokko zu mir zu Holle übergeben. Falls nicht einer ne bessere Idee hat. :rotwerd: 

So bräuchte keiner extraxfahren. Zu Holle

zu bringen ist n Klacks von hier aus :-D

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Sofern Doppelhupig mit 83Klangfarben und la cucaracha Funktion, dann einpacken und zusam(m)en aufm Platze vorstellig werden, zettzett.

Zuhause rumhängen und dat Soffa kapottrappeln kann man auch en Andermal.

 

Let jon!

 

 

@alfonso

Leider kein Stockach, nein. War zwar immer gut, aber 600 sind auch ne Ansage wenn man altert und langsam aber sicher zu Staub zerfällt. 

Komm doch nachn Dive hin. :-D

 

 

Bearbeitet von Smallframeschüttelhippe
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ich habe einen perfiden plan:

ich kaufe mir ein mietshaus und verbiete den mietern die benutzung des treppenhauses!

da kann ich mir nämlich die putzfrau sparen und muss nicht andauernd renovieren wenn die ihren dreck da hinterlassen!

 

 

 

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In Wohnungsmietverträgen enthalten ist meist ein Passus über die Anzahl und Art der übergebenen Schlüssel (z. B. für Haus- und Wohnungstüre, Briefkasten, Keller usw), gegebenenfalls über mitgemietete Einrichtungsgegenstände wie Einbauküchen oder Teppichböden. Des Weiteren sind oftmals auch weitere vertragliche Rechte und Pflichten geregelt. Beispiele von Rechten wären unter anderem Nutzungsrechte von Treppenhaus, Kellerräumen, Gemeinschaftsräumen wie Waschküchen oder Trockenböden, Spielplatz- Grünflächen-, Parkflächen- oder Garagennutzung etc. Zu den möglichen Pflichten gehören z. B. Vorgaben für Schönheitsreparaturen und Kleinstreparaturen so wie der Zustand der Wohnung, der bei Auszug nach Vertragskündigung einzuhalten ist. Des Weiteren kann der Mietvertrag Regelungen zur Benutzung der Hausflure, Kehrwoche, Schneeräumung u. ä. beinhalten. Manche der hier erwähnten Punkte stehen häufig nicht im Mietvertrag, sondern in der Hausordnung, welche allerdings häufig vertraglich als Bestandteil des Mietvertrages vereinbart wird und somit rechtsverbindlich ist.

Die Benutzung des Hausflures oder Treppenhauses sowie anderer Gemeinschaftseinrichtungen gehört zum Gebrauch der Mietsache (Wohnung). Der Vermieter ist mietrechtlich zur uneingeschränkten Gebrauchsüberlassung gem §§ 535, 536 BGB verpflichtet. Der Umfang der Verpflichtung des Vermieters hängt im Einzelfall von den Bedürfnissen der Mieter ab. Zu Beeinträchtigungen anderer Personen oder der Mitmieter darf es jedoch nicht kommen. Von diesem Nutzungsrecht ist allerdings in gemeinschaftsverträglicher Weise Gebrauch zu machen. Daher ist es im Mietrecht zulässig, wenn der Vermieter bestimmte Gebrauchsbeschränkungen an Gemeinschaftseinrichtungen anordnet. Generelle Verbote bestimmter Nutzungen (siehe unten) sind aber in aller Regel mietrechtlich unwirksam. Wenn es keine andere zumutbare Fläche gibt, dann darf das Fahrrad oder der Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden.

Der Mieter darf Gegenstände wie einen Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator, auf den er angewiesen ist, an geeigneter Stelle im Hausflur abstellen, solange dessen Größe das Abstellen zulässt, und solange und soweit es keine andere wirksame Regelung im Mietvertrag oder in einer Hausordnung gibt. BGH, Urteil vom 10. 11. 2006 – V ZR 46/06. Die Bneutzung des Hausflurs und aller übrigen gemeinschaftlichen Räume kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und den Mieter geregelt werden. Einseitige “Erlasse” einer Hausordnung sind aber unwirksam.

Häufig enthalten Hausordnungen uneingeschränkte Verbote wie zum Beispiel: “Das Aufstellen von Gegenständen jeglicher Art, insbesondere von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern usw. auf Vorplätzen, Gängen, Treppenhausabsätzen und Trockenböden ist nicht erlaubt.” Eine solche Klausel in einer Hausordnung ist nach ganz überwiegenden Meinung unwirksam. (LG Hamburg, Urteil v. 6. August 1991, Az 316 S 10/91, AG Hanau Urteil v. 19. Januar 1989, Az 34 C 1155/88). Der BGH hat sich bisher zur Wirksamkeit von Klauseln in Hausordnungen nicht explizit geäußert. Es kann aber nach dem Urteil vom 10.11.2006 (siehe oben) wohl davon ausgegangen werden, dass uneingeschränkte Verbote, Gegenstände nicht im Flur oder Treoppenhaus abstellen zu dürfen, unwirksam sind.

Hausordnungen werden als Bestandteil des Mietvertrages wie allgemeine Geschäfts-bedingungen (“das Kleingedruckte”) behandelt. Mit den wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts (= Gebrauchsüberlassung gegen Mietzahlung) ist eine derartige generelle Verbotsklausel nicht mehr zu vereinbaren (§ 307 Abs 2 Nr. 1 BGB) und unwirksam. Der Vermieter ist mietrechtlich zur uneingeschränkten Gebrauchsüberlassung gem. §§ 535, 536 BGB verpflichtet. Zum Gebrauch der Wohnung gehören auch die Gemeinschaftsflächen. Die Klausel besagt hinsichtlich der Gemeinschaftsflächen fast das Gegenteil.

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Ich habe mal gehört, dass es - mit einer signifikanten Häufigkeit bei Mietern mit hohen Außenständen - zum Diebstahl der Wohnungstüren kommt. Selbstverständlich haben die Vermieter schnellstmöglich Handwerker bestellt, die den Schaden schnellstmöglich beseitigen sollten. Leider haben diese bei der derzeitigen Auftragslage aber Lieferzeiten, die ein weiteres Bewohnen der Wohnungen nicht mehr sinnvoll ermöglichen... Da waren die Mieter - aus nachvollziehbaren Gründen - ganz schnell raus... :whistling:

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naja ich meine wenn man mir das fahren auf straßen verbietet für die ich steuern zahle kann ich das doch locker so durchsetzen oder?

 

klar werde ich das sinnvoll einschränken müssen. man darf ja niemandem zu nahe treten. sagen wir mal menschen unter 30kg dürfen die treppe weiterhin benutzen. wer das nicht einhalten kann muss über hardwarelösungen nachdenken weil ich software lösungen für nicht wirkungsvoll halte!

Bearbeitet von mottin86
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vor 16 Minuten schrieb mottin86:

...kann ich das doch locker so durchsetzen oder?...

 

Leider nein.

Die Sache mit den 30kg lockt dir Massen an Äthiopiern in die Bude. Die lachen sich dann über deinen netten Versuch kaputt und sprinten (nicht spriten) mit nem Affenzahn (hihi:wacko:) an dir vorbei.

 

Du solltest Einspruch gegen deinen Kfz-Steuerbescheid aus den o.a. Gründen einlegen und sehen, was dir da so entgegenschlägt auf dem Weg nach Karlsruhe.

 

Ganz wichtig ist auch, jegliche Zwangsmedialisierung (z.B. am Arbeitsplatz) zu unterbinden, weil man sich sonst irgendwann strafbar macht.

 

Hang loose! :-D

 

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Offi, bisse jut druppe?...in Form und so?

Macht so den Eindruck, als könntest du mal wieder n satten battle mitm Knochen ver/austragen und den ganz großen Otto losmachen.

Banausensausen, oder sausen lassen?

Die Karten sind gemischt, die Tage gezählt.

 

 

 

 

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